- Grenzübergang
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An einem Grenzübergang, auch Grenzübertrittstelle oder Grenzübergangsstelle (GÜST bzw. GÜSt; DDR-Bezeichnung), kann die Grenze zwischen zwei Staaten legal überquert werden. Dabei ist der Begriff Staat in einem weiteren Sinne zu verstehen, da auch Demarkationslinien zu autonomen Gebieten de facto als Grenze wirken können, z. B. zwischen der Republik Zypern und Nordzypern. Beim Übertritt können, abhängig vom Ein- bzw. Ausreisestaat, diverse Formalitäten verlangt werden.
Grenzübergänge dienen neben einem geregeltem Grenzübertritt oft der routinemäßigen Kontrolle des Personen- und Güterverkehrs. Ziel dabei ist es, illegale Grenzübertritte und Schmuggel zu verhindern. Temporär erfüllen diese Kontrollen auch Abriegelungszwecke, um sich von Schadens- oder Kriegsereignissen im Nachbarland abzugrenzen. So wurden 1986 anlässlich der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl an den Grenzen nach Westeuropa Menschen und Güter auf radioaktive Kontamination untersucht und ggf. gereinigt oder abgewiesen. Verstärkte Kontrollen finden auch im Zusammenhang mit Fahndungsmaßnahmen statt.
Für die Grenzkontrollen sind die jeweiligen Behörden des Grenzschutzes und der Zollverwaltung zuständig. Der Umgang der beiden Nachbarstaaten miteinander bestimmt auch die Form der Grenzkontrollen, die dann strenger oder lockerer gehandhabt werden. Da diese in Teil des jeweiligen Grenzschutzkonzeptes sind, sind an stark geschützten Grenzen auch strenge Kontrollen zu erwarten. Entsprechend fallen bei einer sogenannten grünen Grenze die Kontrollen in der Regel weniger streng aus oder werden gar nicht bzw. werden nur stichprobenartig oder im konkreten Verdachtsfall vorgenommen.
Inhaltsverzeichnis
Gestaltung der Grenzübergänge
Je nach Verkehrsmittel lassen sich Grenzübergänge einteilen in:
- für den Fußverkehr: Die Kontrollstellen können am Übergang sein oder auch getrennt, sodass zwischen den beiden Stellen ein mehr oder weniger breites Gebiet, ugs. als Niemandsland bezeichnet, liegt. Sie dienen oft dem sogenannten Kleinen Grenzverkehr, teilw. handelt sich um grenzüberschreitende Wanderwege, wobei es sich dann nach deutschem Recht nicht um einen Grenzübergang handelt.
- für den Straßenverkehr: Die Kontrollstellen an Straßenübergängen können direkt in einem Gebäude untergebracht sein oder auch getrennt, sodass zwischen den beiden Stellen ein mehr oder weniger breites Gebiet, ugs. als Niemandsland bezeichnet, liegt. Um den Gütertransport im Transit zu vereinfachen, bestehen verschiedene Abkommen (z. B. TIR).
- für den Schienenverkehr: Um einen möglichst kurzen Grenzaufenthalt des Zuges zu ermöglichen, ist meist in beiden Staaten je ein Bahnhof als Grenzbahnhof ausgestattet. Die Grenzbeamten pendeln jeweils zwischen beiden Bahnhöfen und führen die Kontrollen im fahrenden Zug durch. In anderen Fällen wird der Zug nur bis zur Grenze geführt, sodass die Passagiere eine Kontrollstelle, die sich oft im Bahnhof befindet, zu Fuß passieren müssen.
- für den Luftverkehr: Hier befindet sich der Grenzübergang im Flughafen und nicht an einer tatsächlichen Grenze. Sowohl ein- als auch ausreisende Passagiere können kontrolliert werden. Eine Besonderheit ist, dass sich Einreisende rechtlich erst auf dem jeweiligen Staatsgebiet befinden, wenn sie den Kontrollpunkt passiert haben. Werden sie dort an der Einreise gehindert, können sie sich nur in einem separaten Teil des Flughafens aufhalten, bis ihre Situation geklärt ist oder müssen wieder abfliegen, ohne in das jeweilige Land eingereist zu sein. Ggf. werden Einreisekontrollen schon auf den Abflugflughafen verlagert, sodass keine Passagiere ohne gültige Einreiseerlaubnis an Bord eines Flugzeugs gehen können.
- für den Schiffsverkehr: Es wird unterschieden zwischen der Seeschifffahrt, hier gelangt das Schiff in der Regel über internationale Gewässer zum Zielland und der Binnenschifffahrt, bei der die Staaten direkt aneinander grenzen und die Grenze z. B. entlang eines Flusses verläuft. Die Situation in der Seeschifffahrt ähnlich der in der Luftfahrt. In der Binnenschifffahrt existieren meist bi- bzw. multilaterale Abkommen, die die Formalitäten oft auf ein Mindestmaß beschränken.
Je nach Art des Grenzüberganges befindet sich in unmittelbarer Nähe zusätzliche Infrastruktur, die auf die Bedürfnisse der Ein- bzw. Ausreisenden ausgerichtet ist. Dazu gehören z. B. Wechselstuben, Autovermietungen und Hotels. In den als Niemandsland bezeichneten Gebieten und den Räumen hinter den Ausreisekontrollen der Flughäfen gelten oft besondere (günstigere) Steuervorschriften, weswegen sich Geschäfte und ganze Einkaufszentren angesiedeln (siehe auch Duty-free-Shops).
Schengenraum
Die Unterzeichnerstaaten des Schengener Abkommens schaffen an ihren Binnengrenzen die Grenzkontrollen ab. Stattdessen wird an den Außengrenzen des Schengenraums nach einem einheitlichen Standard kontrolliert. Dazu wurde von der Europäischen Union u. a. das nichtöffentliche Computer-Netzwerk Schengener Informationssystems entwickelt. Die Grenzübergänge an den Binnengrenzen bleiben trotzdem weiter bestehen, solange auch die Grenze an diesen Orten erhalten bleibt.. Kontrollen finden jedoch nur noch aus aktuellem Anlass statt. Dies geschah z. B. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften, sowie im Vorfeld der G8-Gipfel in Genua 2001 und Heiligendamm 2007. Allerdings ist an den Binnengrenzen laut Artikel 20 des Schengener Grenzkodex unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle, auch ohne Grenzübergang, der Grenzübertritt zulässig. [1]
Grenzübergänge in der Literatur
Da Grenzübergänge Schauplätze dramatischer Situationen sein können, stehen sie auch Mittelpunkt literarischer und filmischer Werke. Eine große Rolle spielen sie in der Literatur des 20. Jahrhunderts, das u. a. durch den Kalten Krieg und den Eisernen Vorhang geprägt war.
Filmbeispiele
Siehe auch
- Berliner Grenzübergänge
- Namibische Grenzübergänge in die Nachbarstaaten
- Österreichische Grenzübergänge in die Nachbarstaaten
- Slowakische Grenzübergänge in die Nachbarstaaten
- Tschechische Grenzübergänge in die Nachbarstaaten
- Ungarische Grenzübergänge in die Nachbarstaaten
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
Weblinks
Commons: Grenzübergänge – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienCommons: Internationale Grenzen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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