Busfahrer

Busfahrer
Busfahrer bei der Arbeit

Berufskraftfahrer/in ist die Berufsbezeichnung für beruflich qualifizierte Fahrer oder Fahrerinnen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. In den Staaten der Europäischen Union wird als Nachweis der Befähigung des Kraftfahrers in der Regel die harmonisierte Schlüsselzahl 95 (Gemeinschaftscode 95) in den Führerschein eingetragen. In Deutschland ist die berufliche Qualifizierung des Kraftfahrers im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

In Deutschland ist die Grundqualifikation und die Weiterbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)[1] und in den Vorschriften zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQV)[2] geregelt. Mit diesen Regelwerken wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG[3] in nationales Recht ungesetzt.

Training auf unterschiedlichen Fahrbahnbelägen bei einem Sicherheitstraining des ADAC

Grundvoraussetzungen

Fahrten im gewerblichen Güter- sowie Personenverkehr dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die mindestens eine besondere Grundqualifikation erworben haben. Dies gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen in der Personenbeförderung, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, sowie für Fahrer und Fahrerinnen in der Güterbeförderung, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse (Güterkraftverkehr) besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist[4].

Wenn ein entsprechender Befähigungsnachweis erlangt worden ist, wird im Führerschein der sogenannte Gemeinschaftscode 95[5] eingetragen. Dabei handelt es sich um eine harmonisierte Schlüsselzahl der Europäischen Union. Der Eintrag lautet in Deutschland: 95. Kraftfahrer/Kraftfahrein ist Inhaber/Inhaberin eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum .... erfüllt[6].

Gegenstand der neuen Grundqualifikation für Kraftfahrer sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das sichere Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse hinausgehen. Hier eine sehr kurze und vereinfachte Darstellung:

  1. Kenntnis der technischen Merkmale
  2. Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
  3. Gewährleistung der Sicherheit der Ladung sowie der Fahrgäste
  4. Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr
  5. Vorschriften für den Güterkraftverkehr bzw. den Personenkraftverkehr
  6. Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
  7. Vorbeugung der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer
  8. Sensibilisierung für Körper, Geist, Ernährung, Alkohol, Müdigkeit, Stress usw.
  9. Richtige Einschätzung und Verhalten bei Notfällen
  10. Positives Image und Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens
  11. Umfeld des Güterkraftverkehrs usw.
  • Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation beträgt 280 Stunden.
  • Jeder muss 20 Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klassen führen
  • Während der Führung eines Fahrzeugs von einem Ausbilder begleitet werden
  • Nach Abschluss eine schriftliche (4 Std.) bzw. praktische Prüfung (90 Min.) ablegen.

Alle fünf Jahre betragen obligatorische Weiterbildungskurse 35 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis im blauen Druck + Rechteck, mit zwölf gelben Sternen als Hintergrund mit Individualdaten:

  1. Vorname + Name des Inhabers
  2. Geburtsdatum und Geburtsort
  3. Ausstellungs- + Ablaufdatum
  4. Bezeichnung der Behörde
  5. Verwaltungs-Nummer
  6. Führerscheinnummer
  7. Seriennummer des Nachweises
  8. Lichtbild des Inhabers
  9. Unterschrift des Inhabers
  10. Wohnort
  11. Fahrzeugklassen

in den Sprachen:

  • tarjeta de cualificación del conductor
  • chaufføruddannelsesbevis
  • Fahrerqualifizierungsnachweis
  • driver qualification card
  • carte de qualification de conducteur
  • cárta cáilíochta tiomána
  • carta di qualificazione del conducente
  • kwalificatiekaart bestuurder
  • carta de qualificação do motorista
  • kuljettajan ammattipätevyyskortti
  • yrkeskompetensbevis för förare

Trotz der erheblichen Anstrengungen der letzten Jahre im Bereich der Qualifikation und Fortbildung stellt sich die Frage, ob die derzeitigen Regelungen zur Qualitätssicherung der Tätigkeit von Berufskraftfahrern den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügen können. Die gesellschaftlichen Anforderungen an einen sicheren Verkehr von Gütern und Personen erfordern zukünftig viel weiter gehende Kontrollmechanismen, um dem EU-Ziel der Halbierung der Anzahl der Verkehrstoten in Europa nahe zu kommen. Dazu gehört insbesondere die Zertifizierung sämtlicher europäischer Speditionen nach den gültigen EU-Normen, wobei das Transportsystem als Ganzes gleichgewichtig neben der individuellen Qualifikation und Kontrolle von Berufskraftfahrern zu stehen hat. Die Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Berufskraftfahrer werden maßgeblich durch die Speditionsunternehmen gestaltet, die somit in die Verantwortung zu nehmen sind. Allerdings werden immer wieder irrationale (Kosten)-Argumente gegen die Qualitätssicherung vorgebracht, da der Nutzen - Effizienzsteigerung durch Qualitätssicherung - nicht ausreichend verstanden wird. Auch wird nicht erkannt, dass die fortlaufende Sicherung der Eignung des Berufskraftfahrers mit seinen individuellen Verhaltensgewohnheiten und Einstellungen für die Verkehrssicherheit und das Image des Berufsstandes von zentraler Bedeutung sind und Mängel in diesen Bereichen nicht durch kurzlebige Imagekampagnen aufzufangen sind. Aktuelle Beispiele belegen den grundlegenden Änderungsbedarf [7] [8].

Die deutsche dreijährige duale Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin

Berufskraftfahrer / in ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (Facharbeiter) für Fahrertätigkeit in der Personen- und Güterbeförderung. Die dreijährige Ausbildung richtet sich nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung[9]. Ziel der dualen Ausbildung ist die Befähigung des Berufskraftfahrers zum sicheren, verantwortungsvollen und selbständigen Führen von Kraftfahrzeugen sowohl im Personen- als auch im Werk-, Güter-Nah- und Fernverkehr.

Voraussetzung zur Ausbildung

Eine besondere schulische Voraussetzung wird nicht verlangt, doch es sollte mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegen. Das Mindestalter ist 16 Jahre, allerdings kann der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis B + E, mit dem 17. Lebensjahr[10] und sowie C 1 + E erst mit 18 Jahren erworben werden, sowie der Omnibus-Führerschein erst mit 21 Jahren. Die Tauglichkeits-Untersuchung zur Erlangung der Fahrerlaubnis ist sowohl für die Einstellung zur Ausbildung des BKF sowie auch für die Fahrerlaubnis C und E eine notwendige Voraussetzung. Im letzten Jahr der Ausbildung kann bzw. darf auch der 18-jährige Auszubildende bereits schwere Nutzfahrzeuge mit 40 Tonnen fahren, wenn er die Fahrerlaubnis im Wege der Einzelausnahme erlangt hat.

Persönliche Voraussetzungen

Gesundheit zur Erlangung der Fahrerlaubnis C + E, Verantwortungsbewusstsein, Selbständigkeit, Zuverlässigkeit, Freude am Umgang mit digitalem und technischem Gerät, Flexibilität, Mobilität, gute körperliche Verfassung und gute Nerven. Außerdem sollten im Fernverkehr eingesetzte Berufskraftfahrer beachten, dass nicht gewährleistet sein kann, am Wochenende wieder daheim zu sein (in Abhängigkeit von Terminen und Fahrverboten!)

Ausbildung

Die Ausbildung des BKF erfolgt nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) in einem „Ausbildungsrahmenplan“, in einem Speditions- oder Busbetrieb und in der Berufsschule. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Es sollen Tätigkeiten und Kenntnisse so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausschöpfung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Dazu gehören insbesondere das selbständige Planen, Durchführen und Kontrollieren. Es muss ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises geführt werden. Eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK)[11] erstreckt sich auf die aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. Nach erfolgreich abgelegter Facharbeiterprüfung erhält der Auszubildende den Facharbeiterbrief.

Ausbildungsberufsbild § 3 BKV

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Tätigkeiten und Kenntnisse:

  • 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  • 4. Umweltschutz
  • 5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
  • 6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
  • 7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
  • 8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
  • 9. Kundenorientiertes Verhalten
  • 10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
  • 11. Betriebliche Planung und Logistik
  • 12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
  • 13. Qualitätssichernde Maßnahmen

Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten

Gefahrgutfahrer (GGVSE / ADR), Kraftverkehrsmeister, als Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr, Verkehrsfachwirt, Fachkraft für Lagerhaltung, Speditionskaufmann z. B. Disponent, Selbständigkeit nach einer erfolgreichen Sach- und Fachkundeprüfung vor der IHK


Geschichte der Berufskraftfahrerausbildung

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 1973 staatlich anerkannt. Seitdem ist auch die Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer” gesetzlich geschützt. Bis dahin war der Kraftfahrer nur ein „Hilfsarbeiter mit Führerschein”. Der hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung des gewerblichen Güterkraftverkehrs auf der Straße und der enormen Zunahme des Straßenverkehrs sollte durch eine bessere berufliche Qualifizierung der Fahrer Rechnung getragen werden. Auch die zunehmende Technisierung und der organisatorische Wandel der Logistikbranche erfordern eine umfassende Qualifizierung der Fahrer.

Zunächst wurden ab 1974 von den Industrie- und Handelskammern den langjährig tätigen Kraftfahrern ein Berufskraftfahrer-Facharbeiterbrief ausgestellt, wenn sie einen einschlägigen achtmonatigen Kursus erfolgreich abgeschlossen hatten. Erforderlich war aber neben der theoretischen auch eine berufspraktische Qualifizierung, so dass eine zunächst zweijährige duale Ausbildung eingerichtet wurde. Neben der Ausbildung in einem Betrieb wird der Auszubildende dabei in der Berufsschule unterwiesen. In den betrieblichen Ausbildungsstätten, wie den Speditionen, sollen die zukünftigen Facharbeiter alle Abteilungen durchlaufen: Lager, Disposition, Werkstatt, Buchhaltung und Nah- und Fernverkehr. Der Erwerb der Fahrerlaubnis erfolgt davon unabhängig in privaten Fahrschulen.

Die Ausbildungrichtlininen wurden im Laufe der Zeit immer wieder den geänderten und gestiegenen beruflichen Anforderungen angepasst. Aber erst 2001 wurde die zweijährige Ausbildung auf drei Jahre verlängert[12]. Erst dadurch erlangte der Berufskraftfahrer endlich den Status eines echten Facharbeiters.

Die viele Jahre andauernde geringe berufliche Qualifikation des Kraftfahrers hat zu einem schlechten Image dieser Berufsgruppe geführt. Das öffentliche Ansehen der Kraftfahrer leidet auch dadurch, dass der LKW-Verkehr oft nur als Störfaktor wahrgenommen wird, der den Straßenverkehr behindert und die Umwelt belastet. Auch die Medienberichterstattung hebt diese negativen Aspekte vielfach einseitig hervor. Derartige Umstände begünstigen das Selbstverständnis vieler Kraftfahrer als Alleinkämpfer oder ihre Flucht in die Traumwelt der Truckerromantik.

Durch die automatischen Arbeitsabläufe im Berufsalltag mit der modernen elektronischen Technik und der digitalen Telekommunikation, wird der BKF als sehr gut ausgebildeter Facharbeiter benötigt.


Der Facharbeiter-Beruf für den Kraftfahrer hat eine lange alte Geschichte:

BKF bei der Wartung 1952
  • 1926 - wurde der Kraftfahrerberuf nur als Anlernberuf vom Gremium Deutscher Ausschuss für Technisches Schulwesen (DATSCH) vorgeschlagen[13].
  • 1955 - eine Anerkennung des Facharbeiters für Kraftfahrer wurde von der Arbeitsstelle für Betriebliche Berufsausbildung (ABB) abgelehnt[14].
  • Am 26. Oktober 1973 wurde erstmalig eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer in Kraft gesetzt und zur einer Anerkennung des Kraftfahrerberufs ausgestaltet, die als Gesetz zur Erstausbildung von bis zu zwei Jahren niedergeschrieben worden ist (BGBl. I S. 1518)[16].
  • 1. Januar 1974 - Der Beginn der BKF-Ausbildung und wurde auch im Bundesmanteltarifvertrag – Fernverkehr (BMT-Fern.) festgeschrieben[17].
  • 1980-83 - wurden Gespräche unter den Sozialpartnern (BDF + ÖTV) geführt über eine Neuordnung des Ausbildungsberufs Berufskraftfahrer. Es wurde Einigkeit in Eckwerten erzielt: a) Ausbildung drei Jahre, b) Grund- und Fachausbildung, c) Qualifikation nachweisen, d) Beseitigung altersmäßiger Beschränkung, e) überbetriebliche Ausbildung. Durch die „doppelte Zeit” der Berufsausübung i.Z.m. der externen Prüfung und durch die neue dreiährige Ausbildungszeit musste zur Anerkennung des Berufsstatus bei dem Rententräger von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Der Deutsche Industrie und Handelstag (DIHT) lehnte diese Regelung strikt ab; die Gespräche wurden eingestellt[18].
  • 4. Februar 1983 - von der Kultusministerkonferenz (KMK) wurde ein Rahmenplan für die Berufsschule zwecks einer neuen Ausbildungsordnung und Verfahrensvorschriften beschlossen. Dieser Beschluss konnte durch die inhaltliche Abstimmung aufgrund Unstimmigkeiten mit dem Deutschen Industrie und Handelstag (DIHT) nicht durchgeführt werden[19].
  • 21. Juli 1987 - das Bundessozialgericht (4a RJ 39/86) stufte den Berufskraftfahrer nur als angelernten Facharbeiter ein, was zur Folge hatte, dass ein Berufskraftfahrer, der seinen Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, vorrangig auf eine Tätighkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkrt verwiesen werden durfte ehe ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähren werden musste. Das bedeutete faktisch den Wegfall der Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten und dauerte anschließend noch 14 Jahre, bis der richtige Facharbeiter-Status als BKF umgesetzt wurde.
  • 6. Februar 1990 - die ÖTV kündigte eine Initiative zur Neuordnung des Berufskraftfahrers als Facharbeiter mit der Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre an[20].
  • Im April 1990 wurde der Katalog der Fertigkeiten und Kenntnisse für den Berufskraftfahrer einer Sachverständigenkommission vorgelegt, es blieben jedoch noch viele Fragen offen bzw. wurden zurückgestellt.
  • Im Januar 1991 legte der Bundesverband des Deutschen Güterverkehrs (BDF) einen Vorschlag zur dreijährigen Ausbildung zum BKF-Facharbeiter vor[21].
  • 30. November 1992 - eine Sachveständigtenkommission mit Vertretern der Bundesministerien für Verkehr, für Arbeit und Soziales, für Bildung und Wissenschaft sowie für Wirtschaft, und des Bundesverbands des Deutschen Güterverkehrs (BDF), des Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE), des Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO), des Deutsche Industrie und Handelstag (DIHT), der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Industrie-Gewerkschaft Chemie-Papier-Keramik (IG Chemie) legte ein Papier zur Neuordnung des Berufskraftfahrer-Facharbeiters vor
  • Am 5. Juli 1993 legte die ÖTV einen eigenen Vorschlag für die Berufskraftfahrerausbildung vor[22].
  • Am 13. Juli 1993 legte der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) einen überarbeiteten Entwurf für die Fachrichtung Entsorgungs- Verkehr auf Verlangen der ÖTV vor. Eine zunächst verabredete Erörterung zwischen BDE und ÖTV wurde nicht durchgeführt, weil die ÖTV keine regionalen Ausbildungsstätten, keine Fachrichtung Entsorgungs-Verkehr, keine Fachrichtung Personenverkehr im Ausbildungsrahmenplan festschreiben wollte. Auch das Problem mit der Ausbildungsfinanzierung sowie dem Ausbildungs-Tarifvertrag konnte nicht im Konsens mit dem Bundesverband des Deutschen Güterverkehrs (BDF) gelöst werden. Aufgrund der Uneinigkeit von den Beteiligten der vier Ministerien, fünf Arbeitgeberverbände und zwei Gewerkschaften, musste trotz guten Willen die Konsenzfindung jetzt beendet werden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat in Zusammenarbeit mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) die Erweiterung der Ausbildung auf drei Jahre für den Berufskraftfahrer bis dahin vorbereitet und organisiert[23][24].
  • 1993 haben das BIBB und IAB festgestellt, dass in Westdeutschland 5,6 Millionen Kraftfahrer beruflich tätig sind, unter denen 1,2 Millionen Kraftfahrer diese Tätigkeit mit den LKW, Bus, Lieferwagen usw. als Hauptarbeitsmittel ausüben und davon derzeit ca. 600 000 einfach nur Kraftfahrer sind. Nach vorläufiger Hochrechnung sind davon (1993) ca. 120 000 BKF im Güter- und Personenverkehr in der Bundesstatistik als Berufordnungs Nr. -BO 714- als „angelernte“ Facharbeiter anerkannt. Damit können die angelernten Facharbeiter als BKF bisher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Weiterhin wurde diskutiert und festgestellt: Der Berufskraftfahrer hat bei seiner Arbeit wenig Spielräume, denn die Tätigkeit ist reglementiert sowie durch Wiederholungen gekennzeichnet, und das niedrige Image lässt den Fahrer nur Fahrer sein, als „Jedermannsqualifikation“ [25][26].

Zusammenfassend wurde festgestellt: Die Qualitätsanforderungen an den Berufskraftfahrer seien unbedeutend, weil durch die Führerscheinprüfung und die anschließende Arbeitsausführung des Kraftfahrers alles erfüllt ist. Es bedarf daher für diese Kraftfahrer-Tätigkeit keinen Berufskraftfahrer-Facharbeiter. Es werden keine weiteren Anforderungen gestellt, um diese zusammenfassende „Allerweltstätigkeit“ bewerkstelligen zu können. Der Kraftfahrer braucht keine Berufsausbildung, denn er betreibt nur eine untergeordnete Tätigkeit, wird und kann den Beruf nicht lange ausüben. Er hat auch ein schlechtes, „negatives Image“ und deswegen sind insgesamt die wesentlichen Merkmale einer Facharbeitertätigkeit nicht erfüllt. Das ergibt sich auch aus den Lehrstellenabbrüchen, die mit 48 Prozent aller BKF- Lehrverträge ab 1974 beendet wurden[27].

Ein Ausbilder für BKF weiß genau, woran es in all den Jahren gelegen hat. Die Arbeitgeber im Speditionsbereich haben die Auszubildenden im ersten Jahr als Lagerarbeiter und als Rangierer im Speditionsbetrieb arbeiten lassen, und sobald der Führerschein der Klasse drei (mit 17 Jahren) vorhanden war, wurden sie im Güternahverkehr eingesetzt. Innerhalb des letzten Lehrjahres (18 Jahre und Fahrerlaubnis der Klasse II) wurden die Auszubildenden widerrechtlich (allein) in einem 40-Tonnen-LKW rund um die Uhr im Güterfernverkehr auf Tour geschickt.

  • Anfang 1996 - hat sich der zuständige Ausschuss des Deutschen Bundestages Partei übergreifend geeinigt (zwei Enthaltungen), das 12-Punkte-Programm fürs Transportwesen zu beschließen (BT 13/3650). Der Punkt 1.: die Anforderungen an den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrs- Unternehmer und an die Ausbildung der Fahrer müssen verbessert werden.
  • Januar 2000 - in Anbetracht der jahrelangen Verhandlungen sowie der Harmunisierung bezüglich der einheitlichen Qualifizierung des BKF in der EU, haben die deutschen Tarifparner, Berufsverbände und Politiker eine Einigung erzielt, indem sie sich endlich für eine Zukunft des Kraftfahrers als Facharbeiter mit einer dreijährigen Berufsausbildung geeinigt hatten.
  • 19. April 2001 - wurde die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin als Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung – BKV“ (BGBl I S. 642) erlassen.
  • 1. August 2001 - Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
  • 1. August 2005 Die europäische „Richtlinie 2003/59/EG” vom 15. Juli 2003 gibt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit dem Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter-oder Personenkraftverkehr vor. Danach sollen nur noch solche Personen eine Fahrertätigkeit im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ausüben dürfen, die über eine entsprechende Grundqualifikation und Weiterbildung verfügen. Alle fünf Jahre soll ein Wiederholungs- und Auffrischungslehrgang absolviert werden; dies soll für alle aktiven Kraftfahrer gelten.
  • 1. Oktober 2006 - Inkrafttreten des deutschen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), durch das die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt wurden, u.a. die Modalitäten zum Erwerb der erforderlichen Grundqualifikation in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern. In Folge der „Hartz IV”-Gesetze wurden zusätzliche private Ausbildungsträger wie z. B. TÜV und Dekra für die BKF- Ausbildung zugelassen, da aber die Mittel u. a. für Umschulungen erheblich reduziert wurden, werden dort erheblich weniger Berufskraftfahrer umgeschult bzw. ausgebildet.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise und Quelle

  • Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung vom Bundesinstitut für Berufsbildung Berlin (BiBB) 1995. Bertelmann Verlag ISBN 3-7639-0557-X
  1. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
  2. Vorschriften zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQV)
  3. 2003/59/EG)
  4. § 3 BKrFQG
  5. Artikel 10 der Richtlinie 2003/59/EG, § 5 BKrFQV
  6. § 5 Abs. 4 Satz 3 BKrFQV
  7. Spediteur aus dem Verkehr gezogen Bornheim - Vor dem Amtsgericht Bonn muss sich demnächst ein 42 Jahre alter Brummi-Fahrer aus dem Vorgebirge verantworten, der mehr als 120-mal gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben soll. Kölner Stadtanzeiger, 29.08.07]
  8. Ein 40-Tonner im Wohnzimmer. Ein Anruf bei Manfred Sedlazek: Das Wohnzimmer von Manfred Sedlazek ist zurzeit ein Trümmerhaufen. Ein riesiges Loch klafft in der Hauswand, Passanten können ins Schlafzimmer blicken. Ein LKW ist daran schuld - nicht zum ersten Mal. Süddeutsche.de 29.08.07
  9. Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19. April 2001, BGBl. I, S. 642
  10. Der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis B + E kann erst mit dem 17. Lebensjahr erworbrn werden
  11. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz
  12. Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19. April 2001
  13. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 39
  14. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 39
  15. Bundesmanteltarifvertrag am 5.4.1968 beschlossen u. ab 1.5.1968 bis 31.12.1969 in Kraft, mit der Empfehlung für die Ausbildung zum Berufkraftfahrer
  16. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 39
  17. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 103
  18. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 52
  19. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 40, 105
  20. Statement des stellv. ÖTV-Vorsitzenden Wolfgang Warburg am 6. Februar 1990 zur Berufskraftfahrer/in Ausbildung
  21. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 121 - 129
  22. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 163 - 174
  23. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 55 - 60 + 163
  24. Die Arbeitgeber lehnten es ab 1990 ab über die tarifvertraglichen Regelung der Ausbildungsfinanzierung zu verhandeln - Zeitschrift Lastauto Omnibus Nr. 4/90, Seite 57
  25. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 9, 10, 15, 37
  26. 1990 gab es insg. 1,25 Mill. Kraftfahrer/in im Werks- und gewerbl. Güterverkehr - Bericht Nr. 558 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
  27. Berufskraftfahrer/in - Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 37, 38, 60, 66

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