- § 123 StGB
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Dieser Artikel befasst sich mit dem Delikt. Zum gleichnamigen Hörspiel siehe Hausfriedensbruch (Böll) - "Dann ins Hauß ghört kein Rechten, fechten:
- Es wird sonst böses Garn sich flechten:
- Sondern auffs Rahthauß vnd ins Feldt." (sic)
- Heinrich Böll, Hausfriedensbruch, ein Hörspiel, Köln
- Martina Weber, Hausbesetzung als Hausfriedensbruch?, Trier 1990
Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Der Hausfriedensbruch ist in Deutschland - trotz seiner Einordnung in den 7. Abschnitt des StGB - "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung" - ein Straftatbestand, der ausschließlich das individuelle Hausrecht schützt.
Inhaltsverzeichnis |
Rechtliche Situation in Deutschland
Gesetzlichkeit
Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den §§ 123f. Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123 StGB) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB).
Tatbestandsmerkmale
Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind.
Beispiele: A betritt trotz eines Hausverbotes ein Ladengeschäft. B versteckt sich bei Geschäftsschluss in einer Toilette.
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun). Auch bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind vom Hausfriedensbruch umfasst (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen). Dienen die beweglichen Sachen nicht in erster Linie zum Aufenthalt, so kommt ein Hausrecht allerdings nicht in Betracht ("normale" Kfz, Pkw). Zu diesem Merkmal liegt eine umfangreiche Kasuistik vor.
Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.
Einverständnis
Ein Einverständnis des berechtigten Hausrechtsinhabers schließt bereits den Tatbestand aus. Eine generelle Zutrittserlaubnis, bei Gebäuden mit Publikumsandrang (z. B. Kaufhaus) genügt hierzu. Umstritten ist einerseits inwieweit sich der Dieb, der das Kaufhaus zum Stehlen betritt, sich den § 123 StGB strafbar macht. Hierbei ist darauf abzustellen, wie sich der Dieb nach außen hin verhält. Sofern er sich neutral verhält und ein Dritter nicht erkennen kann, dass er etwas stehlen will, unterfällt auch er dem Einverständnis. Eine Hausordnung mit dem Passus "Die generelle Zutrittserlaubnis gilt nicht für Personen mit deliktischen Absichten" ist unbeachtlich, da sich die Bedingung an einen zu generellen Personenkreis richtet. Allerdings ist ein individuelles Hausverbot beachtlich.
Auch kann das Einverständnis von äußerlich erkennbaren Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z. B. dem Vorzeigen einer Kinokarte.
Sofern der Täter ein Einverständnis mit Hilfe von Täuschungen erlangt hat, ist dies generell unbeachtlich, da es nur auf den Willen das Hausrechtsinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Einverständnis ankommt. Trotzdem kann sich der Täter nach § 123 I Alt. 2 StGB strafbar machen, sofern er ohne Befugnis im Gebäude verweilt, also beispielsweise nachdem er vom Hausrechtsinhaber aufgefordert wurde zu gehen.
Konkurrenzen
Der Hausfriedensbruch trifft häufig tatmehrheitlich mit typischen Diebstahlsdelikten, wie Einbruchsdiebstahl oder Ladendiebstahl zusammen, der qualifizierte § 124 StGB kann tateinheitlich ggf. sogar mit Raubdelikten, andererseits aber auch mit Nötigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzungsdelikten zusammenfallen.
Strafmaß, Verjährung
Für Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB beträgt die Höchststrafe ein Jahr, woraus sich nach § 78 StGB eine dreijährige Verjährungsfrist ergibt.
Strafprozessrechtliches
Der Hausfriedensbruch ist in der Variante des Grundtatbestandes Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO und bedarf des Strafantrags des Verletzten oder dessen Angehörigen. Der Hausfriedensbruch ist nebenklagefähig nach § 395 StPO.
Entwicklungsansatz
Da das deutsche Strafrecht sich noch immer auf die Grundsätze des alten Reichsstrafgesetzbuch von 1871 stützt, wurden "moderne" Begehungsformen wie das Stalking bis zum Jahre 2007 nur unzureichend strafrechtlich bedroht.
Historisches Zitat
Johann Fischart (†1591):
Literatur
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