Bestattungsgesetz

Bestattungsgesetz

Das Bestattungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder. Daher haben alle Länder eigene, aber meist ähnliche Bestattungsgesetze erlassen.

Sie regeln oft auch Fragen des Friedhofsrechtes und teilweise auch die Sektion von Leichen.

Inhaltsverzeichnis

Bestattungspflicht

Hauptartikel: Bestattungspflicht

Eine Bestattungspflicht besteht in Deutschland – aus christlicher Tradition als Erdbestattung – bereits seit dem Mittelalter. Anfangs war die Kirchgemeinde in ihren Kirchhöfen dafür zuständig, auch für das „Armenbegräbnis“. Mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1806 wurden dann gesetzliche Regelungen getroffen. Aus hygienischen Gründen war es damit verboten, Leichen innerhalb bebauter Flächen zu begraben.

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in den Ländern Bestattungsgesetze erlassen. Das zentrale Feuerbestattungsgesetz aus dem Jahre 1934 gilt in einigen Ländern noch fort. Im Bestattungsgesetz von NRW ist eine Öffnungsklausel der Vorschrift zu den Bestattungsflächen enthalten.

Bestattungspflichtig sind die nächsten Familienangehörigen, zunächst Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Verwandtschaft. Die Pflicht zur Bestattung besteht also unabhängig von der Erbenstellung. Dies beruht auf der gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorgepflicht. Falls der Verstorbene keine eigene Vorsorge für den Todesfall getroffen hat, haben die Angehörigen Maßnahmen zu treffen. Die persönliche Vorsorge kann im Testament, dem Erbvertrag, in einem Bestattungsvorvertrag oder einer postmortalen Vollmacht getroffen sein. Immer ist Bestattung unter Beachtung der Hygienevoraussetzungen nötig. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Bestattungsfristen, die z. B. in NRW acht Tage vorsieht (§ 13 Abs. 3 BestG).

Zumeist ist der Lebenspartner dem Ehepartner als Berechtigter gleichgestellt. Die Gesetzeslage von Bayern, Brandenburg und Sachsen kennt noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Insofern ist hier noch zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen, um innerfamiliären Streitfällen vorzubeugen.

Eine Freistellung der Urnenbestattung von der gesetzlichen Pflicht zum Beisatz in pietätsbefangene Bestattungsflächen ist für Deutschland nicht absehbar.

Kostentragungspflicht

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung[1] zu unterscheiden. Diese besteht in der Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder demjenigen zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.

Diese Kostentragungspflicht kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. So trägt gemäß § 1968 BGB „der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers“. Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, etwa weil er sich auf die beschränkte Erbenhaftung beruft, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Sofern eine Unterhaltspflicht nicht besteht, kann die zuständige Behörde, häufig das kommunale Ordnungsamt, aber jedenfalls die bestattungspflichtigen Personen heranziehen, etwa nach einer durchgeführten Bestattung im Wege der sogenannten Ersatzvornahme.

Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält § 10 Straßenverkehrsgesetz.

Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Der Abschluss einer privaten Sterbeversicherung durch den Verstorbenen ist freiwillig. Wenn den Zahlungspflichtigen die Übernahme der Kosten nicht zumutbar ist, etwa aufgrund schwerer Verfehlungen des Verstorbenen ihnen gegenüber, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).

Die Höhe der Gebühren wird für die jeweiligen örtlichen Friedhöfe durch Vorschriften ihrer Träger entsprechend den Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit festgelegt. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erlangt seine Vergütung von demjenigen, der ihm den Auftrag erteilt hat. Dieser kann seine Aufwendungen dann vom demjenigen ersetzt verlangen, den die Pflicht zur Kostentragung trifft.

Siehe auch

Literatur

  • Günter Böttcher: Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens; Kissing: WEKA-Media; ISBN 978-3-8276-7234-6 (auch als reine Onlineausgabe erhältlich, siehe unter www.weka.de/kommunalverwaltung)
  • Horst Deinert, Wolfgang Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht. Fachverlag des Bestattungsgewerbes, Düsseldorf 2008; ISBN 3936057222
  • Jürgen Gaedke, Joachim Diefenbach: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechtes; Köln: Heymanns, 20049; ISBN 978-3-452-25310-1
  • Walter Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall; München: dtv-Beck, 1994; ISBN 978-3-423-05632-8

Weblinks

Gesetze

Deutschland
Österreich
Schweiz

Sonstige

Einzelnachweise

  1. Bestattungskostenrechner Abgerufen am 22. Juli 2011
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