Bietungsgarantie

Bietungsgarantie

Bietungsgarantie (oder Bietungsaval) (englisch: Bid Bond) ist im Bankwesen ein Avalkredit, bei welchem die haftende Bank sicherstellt, dass der Bieter bei einer Ausschreibung jederzeit eine Vertrags- oder Konventionalstrafe zahlen kann, wenn er seine bei Angebotsabgabe übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder den Vertrag nach Zuschlagserteilung nicht unterzeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Bieter müssen bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • über gesetzlich vorgeschriebene Befugnisse/Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit verfügen,
  • erforderliches Wissen und Erfahrung sowie personelle, maschinelle und organisatorische Kapazitäten und Know-how für die Auftragsausführung besitzen,
  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage (Bonität) des Unternehmens muss die Durchführung des Auftrags ermöglichen,
  • das Unternehmen unterliegt nicht dem Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Die ausschreibende Stelle oder der Auktionator wollen sicherstellen, dass ihnen einige im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren stehende Risiken bereits im Vorfeld der Auftragsvergabe abgesichert werden. Dazu gehören insbesondere die Zahlung einer Vertrags- oder Konventionalstrafe für den Fall, dass der Auftragnehmer seine ausschreibungsbedingten Pflichten nicht erfüllen kann oder will, den Auftrag zurückzieht oder den Vertrag bei Zuschlag nicht unterzeichnet. Die Eventualhaftung für diese Risiken des Ausschreibenden wird ausschließlich durch Kreditinstitute (Avalkredit) oder Versicherungen (Kautionsversicherung) übernommen. Einige der erwähnten Risiken können und sollen jedoch durch ein Bietungsaval nicht abgedeckt werden. Erst nach der Rückgabe des Bietungsavals an die ausstellende Bank wird sich erweisen, ob der Auftragnehmer überhaupt in der Lage ist, ein komplexes und zeitaufwendiges Projekt auftragsgemäß zu realisieren. Wird er noch während der Projektphase insolvent, so ist dieses Risiko durch das Bietungsaval in der Regel nicht abgedeckt. Diesen Zweck erfüllt eine Vertragserfüllungsbürgschaft.

Als Garant oder Bürge kann theoretisch jedermann in Frage kommen, doch fungieren im Alltag ausschließlich Kreditinstitute und Versicherungen als Haftungsträger.

Inhalt

Das Bietungsaval ist Bestandteil der Ausschreibungs- oder Auktionsbedingungen, beruht mithin also nicht auf Freiwilligkeit. In diesen Bedingungen wird festgelegt, wann der Garantie- oder Bürgschaftsfall als eingetreten gilt und der Auftraggeber berechtigt ist, die ausstellende Bank aus ihrem Bietungsaval in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls wird die Höhe des Bietungsavals festgelegt, sie kann zwischen 0,3 % und 5 % des Auftragswertes betragen. Im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht ist die Höhe der Sicherheitsleistung mit 10 % des Verkehrswerts festgelegt (§ 68 Abs. 1 ZVG) und kann auch in Form einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts beigebracht werden (§ 69 Abs. 3 ZVG). An öffentlichen Zwangsversteigerungen kann nur teilnehmen, wer die gesetzlich verlangte Sicherheitsleistung beibringt.

Zu bezweifeln ist, ob mit einem Bietungsaval die allgemeine Bonität oder Solvenz eines Bieters nachgewiesen werden kann, wie dies oft zu lesen ist.[1] Wie erwähnt, wird in der Urkunde der Garantiefall genau definiert, und die allgemeine Bonität des Bieters ist meist nicht als einer der Garantiefälle erwähnt. Da das Bietungsaval bis zum Abschluss des Bietungsverfahrens befristet ist, ist es im Übrigen sehr unwahrscheinlich, dass der Bieter während der kurzen Bietungsphase insolvent wird.

Beendigung

Die Laufzeit des Bietungsavals ist auf die Dauer des Ausschreibungsverfahrens begrenzt. Das Ausschreibungsverfahren oder die Versteigerung endet, wenn Ausschreibungsfrist abgelaufen ist und jemand aus dem Kreis der Bewerber den Zuschlag erhält. Zu diesem Zeitpunkt ist die ausschreibende Stelle verpflichtet, die Bank oder Versicherung aus ihrer Eventualhaftung durch Rückgabe des Originals des Bietungsavals zu entlassen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Franz-Joseph Busse, Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 2003, S. 319

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