Finanzsicherheiten

Finanzsicherheiten

Die Regelungen über Finanzsicherheiten sind Teil des EU-Aktionsplans[1] für die Schaffung eines einheitlichen Marktes für Finanzdienstleistungen und die Vermittlung von Rechtssicherheit als Unterstützung für grenzübergreifende Abrechnungen und den Wertpapierhandel. Bereits durch die Finalitätsrichtlinie (FinalitätsRL, 98/26/EG) wurden bestimmte Ziele zu verwirklichen versucht[2]. Als wesentliches Manko der FinalitätsRL wurde rasch erkannt, dass keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Bestellung, Verfügung und Verwertung von Sicherheiten (Finanzsicherheiten) bestehen[3], die nationalen Bestimmungen eine vertiefende Zusammenarbeit nicht fördern und dadurch die weitere Stärkung des Kapitalverkehrs im EWR-Binnenmarkt verhindert wird. Die Richtlinie 2002/47/EG[4] über Finanzsicherheiten sieht

  • eine stark vereinfachte und vereinheitlichte Bestellung von
  • mit einem raschen und unbürokratischen Verwertungsverfahren
  • für einen eingeschränkten (qualifizierten) Personenkreis

vor.[5] Dadurch soll ua die Wirksamkeit von grenzüberschreitenden Abrechnungen bei Zahlungs- und Wertpapiergeschäften und Abrechnungssystemen und in weiterer Folge die Liquidität aller Finanzmärkte erhöht werden.[6]

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen und Ziel der Regelungen

Durch die Richtlinie 2002/47/EG werden grenzüberschreitend gleiche Mindestanforderungen für die zivil- und konkursrechtliche Behandlung von Kreditsicherheiten aufgestellt, die im Rahmen von Kapitalmarktgeschäften Verwendung finden. „Ziel der Richtlinie war es, eine größere Integration und Kosteneffizienz der europäischen Finanzmärkte durch die Vereinfachung des Prozesses der Erstellung von Sicherheiten, die Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Verwendung von Finanzsicherheiten und die Reduzierung der Risiken für die Marktteilnehmer zu erreichen.“[7]

Generelle Bestimmungen des nationalen Zivil-, Gesellschafts- und Handelsrechts treten bezüglich der Spezialbestimmungen hinsichtlich der Finanzsicherheiten in den Hintergrund. Der nationale Gesetzgeber kann über die Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/47/EG hinausgehen, soweit die Grundsätze der Richtlinie vom Wesen her nicht verändert werden. Das Ziel der Regelung von Finanzsicherheiten auf europäischer Ebene ist auch die Schaffung einheitlicher rechtlicher Mindestregelungen zur Begrenzung des Kreditrisikos bei Finanztransaktionen. Dies soll durch

an Wertpapieren und Barguthaben erfolgen. Übergeordnetes und zukünftig weiter zu verfolgendes Ziel ist daher auch, einen vertieften europäischen Finanzmarkt zu schaffen und dadurch das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Geldpolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten.[9]

Durch den mindestharmonisierten EU-Rechtsrahmen[10] soll daher das Kreditrisiko bei Finanzgeschäften durch die Bestellung von Wertpapieren und Barguthaben als Sicherheit begrenzt werden. Finanzsicherheiten[11] sind innerhalb des EWR ein ganz wesentlicher Markt, für den einheitliche Richtlinien notwendig wurden. Der Gesamtwert der ausstehenden Vereinbarungen bei den Wertpapierpensionsgeschäften ("Repos")[12] wird zB auf rund 2 Billionen Euro geschätzt.[13]

Bereits seit vielen Jahren wird auf europäischer Ebene eine Harmonisierung der persönlichen Sicherheiten[14] und den dinglichen Mobiliarsicherheiten versucht. Die Harmonisierung der Grundpfandrechte hingegen, die national stark unterschiedliche rechtliche Regelungen aufweisen, ist auch insbesondere infolge der engen Verbindung zwischen Grundstücksrecht und den Register-Systemen besonders schwierig und zudem, im Vergleich zu den in der grenzüberschreitenden Praxis viel wichtigeren Mobiliarsicherungsrechten, weniger dringlich.

Definition

Die Richtlinie über Finanzsicherheiten 2002/47/EG „schafft einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für die (grenzübergreifende) Verwendung von Finanzsicherheiten und schafft damit die meisten formellen Anforderungen ab, die die Finanzsicherheiten traditionellerweise einzuhalten hatten. Bei Finanzsicherheiten handelt es sich um Vermögenswerte, die ein Kreditnehmer seinem Kreditgeber zur Verfügung stellt, um das Risiko eines finanziellen Verlustes für den Kreditgeber im Falle der Nichterfüllung seitens des Kreditnehmers der finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber zu minimieren. Sicherheiten werden in verstärktem Maße bei allen Arten von Transaktionen, einschließlich auf den Kapitalmärkten, bei der Finanz- und der Finanzierungsverwaltung von Banken, in Zahlungs- und Clearingsystemen und im allgemeinen Bankkreditgeschäft verwendet. In den meisten Fällen wird die Sicherheit in Form von Barmitteln oder von Wertpapieren zur Verfügung gestellt“.[15] Finanzsicherheiten sind nach Art 1 Abs 4 lit. a und Abs 5 der Richtlinie 2002/47/EG besitzgebundene Barsicherheiten oder Finanzinstrumente, "bei denen die Besitzverschaffung schriftlich und die Bestellung schriftlich" oder in rechtlich gleichwertiger Form "nachgewiesen werden" muss.[16]

Erwägungsgründe

Den Erwägungsgründen kommt in der Finanzsicherheiten-Richtlinie besondere Bedeutung zu. Die Erwägungsgründe dieser Richtlinie sind sowohl zur Auslegung der Richtlinie aber auch zur Auslegung der nationalen Umsetzung heranzuziehen (siehe unten zur redaktionellen Qualität dieser Richtlinie).

Weiterentwicklung der Finanzsicherheitenrichtlinie

Die praktische Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG in den letzten Jahren hat dazu geführt, dass durch eine Überarbeitung[17] die veränderten Rahmenbedingungen und Erfahrungen in der Richtlinie aufgenommen werden.

Dies betrifft insbesondere die Aufnahme von Kreditforderungen als Teil der Finanzsicherheiten. Zukünftig sind unter Finanzsicherheiten

  • Barsicherheit,
  • Finanzinstrumente und (neu)
  • Kreditforderungen.[18]

zu verstehen. Die Mitgliedstaaten können dabei vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Kreditforderungen ausschließen, "bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge[19] oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen[20] ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie handelt" (Art 1 Abs. 4 lit. c RL 2009/44/EG).

Gemäß Art 11 Abs. 1 der Richtlinie 2009/44/EG haben die Mitgliedstaaten bis "spätestens bis zum 30. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften" zu erlassen und zu veröffentlichen , um dieser Richtlinie nachzukommen.

Redaktionelle Qualität der Finanzsicherheiten-Richtlinie

Die redaktionelle Qualität von Rechtsakten der Europäischen Union wird in "Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission"[21] aus dem Jahr 2003 als "eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften besser verstanden und ordnungsgemäß angewandt werden", bezeichnet, "damit Bürger und Wirtschaftsteilnehmer ihre Rechte und Pflichten erkennen, die Gerichte ihre Durchsetzung gewährleisten und die Mitgliedstaaten, sofern sie dazu verpflichtet sind, Gemeinschaftsrecht ordnungs- und fristgemäß umsetzen können". Dazu "müssen die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane verständlich und kohärent formuliert werden sowie in Form und Aufbau einheitlichen Grundsätzen folgen".

Anlässlich der Tagung des Europäischen Rats in Edinburgh (1992) wurde grundsätzlich anerkannt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaft klarer und einfacher gestaltet werden müssen. Dies soll unter Berücksichtigung bestimmter legislativer Grundsätze erfolgen.

Rat und auch die Kommission haben dazu verschiedene Maßnahmen ergriffen und Vorarbeiten geleistet sowie Publikationen bereitgestellt.[22]

Zusätzlich wurde auch in der Erklärung Nr. 39 in der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam (zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften) dieser Grundsatz der klaren und einfachen Gestaltung von Rechtsakten (Bürgernähe) neuerlich bekräftigt.

Das Ergebnis dieser Bemühungen war der Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung[23] vom 22. Dezember 1998[24] mit gemeinsamen Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Dieses Postulat wurde jedoch hinsichtlich der Richtlinie 2002/47/EG (Finanzsicherheiten) keineswegs erfüllt und auch in der Folgerichtlinie, mit der die RL 2002/47/EG geändert wurde (RL 2009/44/EG) wurde die sprachliche und redaktionelle Qualität nicht wesentlich verbessert.

Daher kommt den Erwägungsgründen in der Finanzsicherheiten-Richtlinie besondere Bedeutung zu. Die Erwägungsgründe dieser Richtlinie sind sowohl zur Auslegung der Richtlinie aber auch zur Auslegung der nationalen Umsetzung heranzuziehen.

Aufbau der Richtlinie 2002/47/EG und idF 2009/44/EG

  • Erwägungsgründe
  • Artikel 1 – Gegenstand
  • Artikel 2 – Begriffsbestimmung
  • Artikel 3 – Formerfordernisse
  • Artikel 4 – Verwertung der Sicherheit
  • Artikel 5 – Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts
  • Artikel 6 – Anerkennung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung
  • Artikel 7 – Anerkennung der Aufrechnung infolge Beendigung
  • Artikel 8 – Nichtanwendung bestimmter Insolvenzbestimmungen
  • Artikel 10 – Bericht der Kommission
  • Artikel 11 – Umsetzung
  • Artikel 12 – Inkrafttreten
  • Artikel 13 – Adressaten

Literatur

  • Marco Schlaegel: Die Finanzsicherheiten-Richtlinie (2002/47/EG) und ihre Umsetzung in das deutsche Recht. 1. Auflage. Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-631-57188-0.

Quellen und Verweise

  1. Aktionsplan für den Finanzbinnenmarkt vom 11. Mai 1999 und mehrere darauf aufbauende Dokumente und Strategien. Vgl auch 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/47/EG. Vorlage für diese Umsetzung auf europäischer Ebene siehe Berichte der Giovanni-Gruppe und der Politischen Gruppe für Finanzdienstleistungen (FSPG) unter Vorsitz der EU-Kommission.
  2. In der FinalitätsRL wird nach Art 3 Abs 1 FinalitätsRL die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit von Übertragungsaufträgen auch im Insolvenzfall vorgesehen, nach Art 4 FinalitätsRL können im Insolvenzfall dennoch die bestellten dinglichen Sicherheiten uneingeschränkt verwertet werden und es werden auch besondere Regelungen für die Aufrechnung (Netting) bestimmt. Dadurch sollen Kosten gesenkt werden können und wiederum die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Finanzeinrichtungen gestärkt werden.
  3. Die unvollständige Kollisionsvorschrift in Art 9 Abs 2 FinalitätsRL (RL 98/26/EG) bezieht sich nur auf dingliche Sicherheiten an Wertpapieren, die im Rahmen eines Zahlungssystems eingesetzt werden.
  4. RICHTLINIE 2002/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl L 168/43.
  5. Erwägungsgrund 10 und 17 der Richtlinie 2002/47/EG.
  6. Erwägungsgrund 3, 12 und 18 der RL 2002/47/EG.
  7. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Bewertungsbericht über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM/2006/0833 endg.) Rz 2.
  8. Im Sinne des 9. Erwägungsgrundes der RL 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystemen (Finalitäts-RL, ABl L 166/45) sind dingliche Sicherheiten "alle juristischen Sicherungsmittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern des Zahlungssystems und/oder Wertpapierliefer- und abrechnungssystems sichert; hierzu zählen u.a. Rückkaufvereinbarungen (Pensionsgeschäfte) gesetzliche Pfandrechte und fiduziarische Sicherungsrechte. Vorschriften des einzelstattlichen Rechts über die Art von dinglichen Sicherheiten, die geleistet werden können, werden durch die Definition der dinglichen Sicherheit in dieser Richtlinie nicht berührt." Nach Art 2 lit m) dieser RL sind dingliche Sicherheiten ein verwertbarer Vermögensgegenstand "(einschließlich Guthaben), der zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der zukünftigen Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird."
  9. Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13. Juni 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten (CON/2001/13), Rz 2.
  10. Vgl 3. Erwägungsgrund der RL 2002/47/EG.
  11. Unter Finanzsicherheit ist die von einem Darlehensnehmer einem Darlehensgeber eingeräumte Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Vollrechtsübertragung (z.B. an Aktien, Schuldtitel etc., nicht jedoch in Bargeld) zu verstehen (3. Erwägungsgrund der RL). Dieses Recht wird als Sicherheit gestellt, damit im Falle der Illiquidität des Darlehensnehmers der Darlehensgeber das finanzielle Risiko abfedern kann.
  12. Repos: „Repurchase Agreements“. Bei Wertpapierpensionsgeschäften werden Wertpapiere im Vollrecht übertragen und gleichzeitig wird eine Vereinbarung abgeschlossen, dass gleichwertige Wertpapiere später oder zu einem genau festgesetzten Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückübereignet werden. Der Repo-Markt der Europäischen Union ist gemäß The International Capital Market Association (ICMA) „European repo market survey“, März 2006, einer der größten Finanzmärkte der Welt und in den letzten Jahren rasch expandiert. Die rechtliche Qualifikation der Wertpapierpensionsgeschäfte ist nicht endgültig geklärt. Teilweise werden diese als Kaufvertrag mit Rückkaufvereinbarung, teilweise als Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung etc. beurteilt.
  13. Mitteilung der Kommission vom 5. März 2002 (IP/02/361) "Finanzdienstleistungen: Kommission begrüßt Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Richtlinie über Finanzsicherheiten". Der Repo-Gesamtwert betrug gemäß Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (Bewertungsbericht) über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM/2006/0833 endg.) Rz 3.1, im Juni 2001 rund 1,9 Mrd. EURO, im Dezember 2003 rund 3,8 Mrd. und im Dezember 2005 rund 5,9 Mrd. EURO ([Link: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/02/361&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en]).
  14. Die Grundform der persönlichen Sicherheit ist die Bürgschaft, die auch in allen EWR-Mitgliedstaaten in der Praxis eines der wichtigsten Kreditsicherungsrechte ist.
  15. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Bewertungsbericht über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM/2006/0833 endg.), 1. Einleitung, erster Absatz.
  16. § 1 dKWG (dBGBl I S 2776) definiert: "Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche".
  17. RICHTLINIE 2009/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen
  18. Kreditforderungen sind gemäß Art 2 Abs. 1 lit. o RL 2009/44/EG "Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich der in Artikel 2 jener Richtlinie bezeichneten Institute, einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt."
  19. ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66.
  20. ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36.
  21. Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken (ISBN 92-894-4061-9).
  22. Rat: Entschließung vom 8. Juni 1993 über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 166 vom 17. Juni 1993, S. 1). Kommission: Allgemeine Leitlinien für die Legislativpolitik, SEK(95) 2255/7 vom 18. Januar 1996.
  23. Zwischen Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
  24. Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998: Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73 vom 17. März 1999, S. 1).

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