- Versammlungsgesetz 1953
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Basisdaten Titel: Versammlungsgesetz 1953 Typ: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Fundstelle: BGBl. Nr. 98/1953 Datum des Gesetzes: 7. August 1953
BGBl. Nr. 98/1953Inkrafttretensdatum: 7. August 1953 Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 127/2002
Inkrafttretedatum: 1. September 2002Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Das Versammlungsgesetz 1953 regelt in Österreich die Abhaltung von Volksversammlungen und allgemein zugänglichen Versammlungen ohne Beschränkung auf geladene Gäste. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind Versammlungen gestattet. Verfassungsrechtliche Grundlagen für das Versammlungsgesetz bildet Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche in Österreich im Verfassungsrang steht.
Inhaltsverzeichnis
Definition einer Versammlung
Das Versammlungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs Versammlung. Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge handelt es sich bei einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes um eine „Zusammenkunft mehrerer Personen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht“.[1]
Eine Versammlung erfordert eine Mindestteilnehmerzahl von drei Personen und eine Interaktion der Teilnehmer. Die bloße Weitergabe von Informationen (z.B. Aushändigen von Broschüren) an vorbeikommende Passanten erfüllt nicht den Begriff einer Versammlung.
Arten von Versammlungen
Volksversammlungen und allgemein zugängliche Versammlungen
Sie sind gemäß § 2 mindestens 24 Stunden vor ihrem Beginn der jeweilig zuständigen Behörde, in der Regel eine Bezirkshauptmannschaft oder eine Bundespolizeidirektion, mit Bekanntgabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung schriftlich anzuzeigen. Sie können in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden. Als unter freiem Himmel stattfindend gilt auch eine Versammlung in einem Lokal, bei der auf der Straße Lautsprecher aufgestellt sind. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf jedoch gemäß § 7 im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden ("Bannmeile"). Diese Zone betrug bis zur Novellierung im Jahr 1968 ursprünglich sogar 38 Kilometer.
Versammlungen welche sich auf geladene Gäste beschränken
Solche Versammlungen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Als geladene Gäste werden nur solche Personen angesehen, die persönlich und individuell vom Veranstalter der Versammlung geladen werden.
Wahlversammlungen
Gemäß § 4 sind Wahlversammlungen nur dann vom Versammlungsgesetz ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahl und nicht unter freiem Himmel stattfinden.
Nichtversammlungen
- Öffentliche Belustigungen
- Hochzeitszüge, volksbräuchliche Feste und Aufzüge
- Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und
- sonstige Versammlungen und Aufzüge in der hergebrachten Art
gelten nicht als Versammlung. Diese Veranstaltungen sind jedoch gem. Straßenverkehrsordnung drei Tage vorher anzeigepflichtig, Leichenbegängnisse 24 Stunden vorher.
Veranstalter, Leiter und Ordner von Versammlungen
Ausländer dürfen gem. § 6 weder als Veranstalter, noch als Leiter oder Ordner bei einer Versammlung auftreten. Leiter und Ordner sind verpflichtet, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge zu tragen und gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegen zu treten. Der Leiter ist ebenfalls dazu verpflichtet, die Versammlung aufzulösen, wenn den Anordnungen keine Folge geleistet wird.
Vermummungsverbot
§ 9 spricht ein so genanntes Vermummungsverbot aus. Von einer Durchsetzung des Verbotes kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß kann gemäß § 19 mit sechs Wochen Arrest oder Geldstrafe bestraft werden. Sofern beim Verstoß eine Waffe mitgeführt wird, so sieht § 19a eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe vor.
Untersagung und Auflösung von Versammlungen
Eine Versammlung kann gem. § 6 durch die zuständige Behörde untersagt werden, wenn diese dem Strafgesetz zuwiderläuft oder die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet. Die örtlich zuständige Behörde kann gem. § 12 zu jeder Versammlung einen Vertreter (Konzeptsbeamter, auch in Uniform) entsenden, welcher die Versammlung auflösen kann, wenn sich gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. Bei Auflösung einer Versammlung sind alle Anwesenden gem. § 14 verpflichtet den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen. Falls dem nicht Folge geleistet wird, können Zwangsmittel, wie zum Beispiel auch der polizeiliche Waffengebrauch, eingesetzt werden. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch jede Behörde, die für die Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen das Gesetz verstößt, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die zuständige Behörde sofort zu verständigen ist.
Strafbestimmungen
Übertretungen des Versammlungsgesetzes sind, sofern darauf das StGB keine Anwendung finde, gem. § 19 von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden. Strafrechtliche Tatbestände bilden die §§ 284 ("Sprengung einer Versammlung") und 285 ("Verhinderung oder Störung einer Versammlung") StGB.
Weblinks
- Versammlungsgesetz im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS)
- Versammlungsgesetz, Originalfassung aus dem Jahr 1953
Einzelnachweise
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- Grundrechte (Österreich)
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