- François Joseph Rudler
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François Joseph Rudler (* 9. September 1757 in Guebwiller; † 13. November 1837) war ein französischer Anwalt und Notar.
Nachdem er in Straßburg Rechtswissenschaften studiert hatte, strebte er 1793 nach kurzer Tätigkeit als Anwalt und Notar eine Verwaltungslaufbahn an. Im Herbst 1796 wurde er Regierungskommissar bei der Armée du Rhin und der Armée de Mayence. Nach dem endgültigen Gewinn des linken Rheinufers erfolgte 1797 die Ernennung zum Regierungskommissar der Direktorialregierung. Rudler wirkte bis 1798, dem Jahr seiner Abberufung, hauptsächlich in Bonn, Mayence und Trèves. Während dieser Zeit gliederte er die eroberten Gebiete in Départements und stellt eine völlig neue Verwaltung auf. Er siedelte bereits am 11. Januar 1798 aus Bonn nach Mainz über und bezog den Stadioner Hof. Rudler war zuvor Richter am Kassationsgerichtshof in Paris. Seine Einteilung in vier Departements behielt bis zum Ende der Franzosenzeit und teilweise darüber hinaus Bestand.
Am 1. Mai 1798 führte Rudler ein neues Zivilstandsregister ein. Ziel dieses Registers war es den bürgerlichen Stand über die bis dahin geltenden kirchlichen Registrierungen zu erheben. Geburten, Heiraten und Todesfälle wurden in der Cisrhenanische Republik nun entsprechend dem Gesetz vom 20. September 1792 registriert. Gleichzeitig führte er 27 Gesetze und Verordnungen ein, die im Zusammenhang mit diesem Register standen. Hier fanden sich auch Regelungen zur Ehescheidung und zu Kindern, welche außerhalb ehelicher Verhältnisse geboren wurden. Rudler bestimmte, dass die Munizipalbeamten die alten Kirchenbücher binnen acht Tagen einsammeln sollten. 1803 wurde das neue Zivilstandsrecht in den Code Civil aufgenommen. Am 11. April 1798 erliess er eine Verordnung nach der die Gemeinden einen eigenen Kultusminister, statt des Pfarrers wählen konnten. Am 19. Juli 1798 verkündete er eine fundamentale Umstellung der bisherigen Lebenswelt als Tugendkatalog um den Dekadenkult in den Départements umzusetzen.[1] [2]
Unter Napoleon wurde er Präfekt des Départements Charente. Er wurde im Jahr 1804 zum Ritter der Ehrenlegion ernannt. Als er 1810 in den Ruhestand ging wurde er mit dem Titel eines Baron d'Empire ausgestattet.
Literatur
- François-Alphonse Aulard: Les origines de la séparation des églises et de l'état., 1905
- Walter Demel: Reich, Reformen und sozialer Wandel 1763 - 1806 Handbuch der deutschen Geschichte, Klett-Cotta Verlag, ISBN 3-608-60012-4
- Quelques réflexions sur l’établissement de la République cis-rhénane. Par le citoyen Dorsch, employé aux relations extérieures. (Paris, Imprimerie C. F. Cramer, an VI de la République française 15 SS. 8°).
- Denkschrift von Anton Joseph Dorsch für die Annexion des linken Rheinufers durch die Französische Republik, gegen die Gründung einer besonderen Cisrhenanischen Republik. Gegensatz zu den Ausführungen von Georg Friedrich Rebmann über diesen Gegenstand. (1797 Oktober c. 10), Paris.
- Karl Georg Bockenheimer: Geschichte der Stadt Mainz während der zweiten französischen Herrschaft (1798-1814). Verlag Florian Kupferberg, 1890.
Einzelnachweise
- ↑ Franz Dumont, Ferdinand Scherf, Friedrich Schütz: Mainz - Die Geschichte der Stadt. Verlag Philipp von Zabern, Mainz 1998 (S. 358).
- ↑ Joseph Hansen: Quellen zur Geschichte des Rheinlandes im Zeitalter der französischen Revolution 1780-1801, Band 4, Bonn, 1938, S. 922 ff.
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