- Gebietsreform in Bayern
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Die Gebietsreform im Freistaat Bayern wurde in den Jahren 1971 bis 1980 durchgeführt und hatte das Ziel, leistungsfähigere Gemeinden und Landkreise zu schaffen. Das sollte durch größere Verwaltungseinheiten erreicht werden, die nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung effizienter arbeiten würden.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Am 25. Januar 1952 trat eine neue Gemeindeordnung für Bayern in Kraft. Darin wird in Paragraph 11 bestimmt, dass eine Änderung nur vorgenommen werden kann, wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind. Beim Vorhandensein von dringenden Gründen des öffentlichen Wohls sind Änderungen aber auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden möglich.
Zu Beginn der 6. Wahlperiode des Bayerischen Landtages 1967 strebten sowohl die regierende CSU als auch die oppositionelle SPD eine Reform der Kommunalverwaltung an. Die Vorstellungen der SPD gingen erheblich weiter als die Pläne der Regierungspartei CSU. Die SPD wollte die Auflösung der Regierungsbezirke und Landkreise, an deren Stelle Verwaltungsregionen geschaffen werden sollten. Die Gemeinden sollten in Verwaltungsgemeinschaften zu Größen von 5000 und 10000 Einwohnern zusammengelegt werden. Somit hatten Gegner der Veränderungen später kaum Rückhalt in der parlamentarischen Opposition.
Die Regierungspartei dagegen wollte die bisherige Grundstruktur Bezirk – Landkreis – Gemeinden beibehalten, jedoch die Zahl der Landkreise und der Gemeinden deutlich verringern und damit die Einwohnerzahlen dieser Gebietskörperschaften vergrößern.
Durchführung
Ministerpräsident Alfons Goppel kündigte in seiner Regierungserklärung vom 25. Januar 1967 die Reform an und nannte sie die wichtigste innenpolitische Aufgabe dieser Legislaturperiode. Die Gebietsreform wurde von Bruno Merk (CSU) initiiert, der von 1966 bis 1977 Staatsminister des Innern war. Sein Amtsnachfolger Alfred Seidl schloss die Gebietsreform ab. Merk berief 1968 eine Arbeitsgruppe Kommunalverwaltungsreform ein. Am 16. April 1970 legte die Regierung den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vor.
Die Gebietsreform gliederte sich zeitlich in zwei Abschnitte:
- die Gebietsreform zur Neugliederung Bayerns in Landkreise und kreisfreie Städte 1972
- die kommunale Gebietsreform, die ab 1972 zuerst auf freiwilliger Basis durchgeführt wurde und im Jahre 1978 mit Zwangseingemeindungen abgeschlossen wurde.
Im Rahmen der Neugliederung Bayerns in Landkreise und kreisfreie Städte, die am 15. Dezember 1971 beschlossen wurde und am 1. Juli 1972 in Kraft trat, wurden aus vorher 143 Landkreisen insgesamt 71 neue Landkreise. 23 von ehemals 48 kreisfreien Städten verloren ihre Kreisfreiheit. Zum Ausgleich erhielten sie begrenzte zusätzliche Rechte gegenüber den sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und durften den Titel „Große Kreisstadt“ tragen.
Die Gemeindegebietsreform von 1972 bis 1978 verringerte die Zahl der bayerischen Gemeinden von 6.962 im Jahr 1970 um über zwei Drittel auf etwas mehr als 2.000 kreisangehörige Gemeinden. Sie trat am 1. Mai 1978 nach mehreren Beschlüssen und Verordnungen in Kraft. Mehr als 900 der Gemeinden waren zudem Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften. Abgeschlossen wurde die Reform durch das Gesetz zum Abschluss der kommunalen Gebietsreform vom 1. Januar 1980, in dem noch kleinere Korrekturen vorgenommen wurden.
Besonders die kommunale Gebietsreform führte zu heftigen politischen Auseinandersetzungen vor Ort. Seit Beginn der Gebietsreform sind zirka 300 Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft ausgeschieden und verwalten sich wieder alleine, so zum Beispiel Igensdorf im Landkreis Forchheim.
In einigen Fällen führte der Widerstand von Bürgern eingemeindete Orte wieder in die Selbstständigkeit. Beispiele sind Horgau bei Augsburg, Irlbach bei Straubing, Albaching im Landkreis Rosenheim, Bechtsrieth im Landkreis Neustadt an der Waldnaab, Baar im Landkreis Aichach-Friedberg, Rettenbach am Auerberg im Landkreis Ostallgäu und Ermershausen im Landkreis Haßberge.
Während diese Gemeinden ihre Selbstständigkeit auf politischem Wege erlangten, erreichte die Gemeinde Edling ihre Selbstständigkeit auf Grund einer Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Am 29. April 1981 erklärte dieser die Eingemeindung in das Gebiet der Stadt Wasserburg am Inn für nichtig.Das kleine unterfränkische Dorf Ermershausen erlangte 1978 überregionale Bekanntheit, weil sich die Einwohner vehement der Eingliederung in die Gemeinde Maroldsweisach widersetzten, indem sie das Rathaus verbarrikadierten. Das Dorf wurde von mehreren Hundertschaften der Bereitschaftspolizei gestürmt, das Rathaus musste zwangsgeräumt werden. Seit 1994 ist Ermershausen wieder eine selbstständige Gemeinde.
Siehe auch
Weblinks
- Manfred Krapf: Eingemeindung, in: Historisches Lexikon Bayerns (online)
- Emma Mages: Gemeindeverfassung (19./20. Jahrhundert), in: Historisches Lexikon Bayerns (online)
Literatur
- Philipp Hamann: Gemeindegebietsreform in Bayern. Entwicklungsgeschichte, Bilanz und Perspektiven. Utz Verlag, München 2005, ISBN 3-8316-0528-9 (Münchner juristische Beiträge 55), (Zugleich: Augsburg, Univ., Diss., 2005).
- Karl-Ulrich Gelberg: Vom Kriegsende bis zum Ausgang der Ära Goppel (1945–1978). In: Alois Schmid (Hrsg.): Handbuch der Bayerischen Geschichte. Band 4: Das neue Bayern von 1800 bis zur Gegenwart. Teilband 1: Staat und Politik. 2. vollständig überarbeitete Auflage. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50451-5, S. 906–912.
- Franz Mader: Die Geschichte der Eingemeindungen nach Passau. Stadtarchiv, Passau 1997, ISBN 3-929350-29-7 (Der Passauer Wolf 7).
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