Gesinnungsstrafrecht

Gesinnungsstrafrecht

Der Begriff Gesinnungsstrafrecht bezeichnet eine Strafgesetzgebung, -rechtsprechung oder Strafrechtswissenschaft, die das strafbare Unrecht und die Schwere der Strafe weniger am äußeren Tathergang als an der Motivation des Täters festmacht. Im wissenschaftlichen Kontext wird das Vermeiden eines Gesinnungsstrafrechts als wünschenswert betrachtet und dient als Argument bei der Auslegung von Straftatbeständen.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Während das germanische Recht den Erfolg einer Tat als solchen für strafwürdig hielt, verurteilte das kanonische Recht den „sündigen“ Gedanken. Das heutige deutsche Strafrecht kombiniert beide Elemente, indem es verlangt, dass die strafbare Handlung bzw. der strafbare Erfolg vorsätzlich oder ausnahmsweise fahrlässig herbeigeführt wurde.

In der Zeit des Nationalsozialismus haben Gesetzgebung und Rechtsprechung dagegen maßgeblich auf die missliebige Gesinnung des Täters abgestellt und daran unverhältnismäßig harte Strafen geknüpft. Menschen wurden wegen ihrer politischen Gesinnung (Kommunisten, Sozialdemokraten, Gewerkschafter, Künstler etc.) oder ihrer Religion bestraft. Nach 1945 wurden viele dieser Urteile oder die Höhe der Strafurteile als Gesinnungsstrafrecht bezeichnet, so dass der Begriff eine weitere Bedeutung bekam. Der Ausdruck Gesinnungsstrafrecht ist deshalb auch als ein abwertender Begriff zu verstehen, der von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung in Anspielung auf Nazi-Juristen gebraucht wird.

Im Grundgesetz hat das Schuldprinzip Verfassungsrang erhalten, nachdem die Schuld des Täters Maßstab der Strafe ist. Nach Wilhelm Gallas, Theodor Lenckner und Hans-Joachim Rudolphi soll in den Schuldbegriff aber ein „Gesinnungsunwert“ einbezogen werden. Die strafrechtliche Schuld wäre demnach Vorwerfbarkeit der Tat im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende rechtlich (!) missbilligte Gesinnung. Die Ansicht hat sich aber nicht durchgesetzt.

Vor allem in den 60er und 70er Jahren hat sich zudem die Aufgabe des Strafrechts weg von der Erziehungsfunktion und hin zum Rechtsgüterschutz entwickelt. Nur die Tat erscheint damit strafwürdig und -bedürftig, die nicht das sittliche Empfinden, sondern als objektiv gedachte Rechtsgüter verletzt. Die Gesinnung des Täters spielt aber weiterhin eine Rolle bei den besonderen Schuldmerkmalen („beharrlich“, „rücksichtslos“) und den (freilich noch aus der NS-Zeit stammenden) subjektiven Mordmerkmalen wie den „niedrigen Beweggründen“, die allerdings nur insofern relevant sind, als sie sich objektiv feststellbar auf das Handeln (und damit auch den Erfolg) des Täters auswirken. Auch bei der Strafzumessung nach § 46 StPO kann sich eine sittlich missbilligte Lebensführung nur dann zu Lasten des Täters auswirken, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Strafzumessungserwägung und das Urteil ist mit der Revision angreifbar.

Beispiele

Auch beim Versuch wird nicht alleine der böse Gedanke bestraft, sondern der bereits ins Werk gesetzte Vorsatz („unmittelbares Ansetzen“). Daraus folgt auch, dass Vorbereitungshandlungen bis zu dieser Schwelle grundsätzlich straflos sind. Die Rechtsordnung toleriert also die normwidrige Gesinnung, solange sie nicht in die Tat umgesetzt wird.

Die Einwilligung in eine Straftat führt dazu, dass sie nicht rechtswidrig ist und der Täter folglich nicht bestraft wird. Das gilt bei Körperverletzungsdelikten nur, wenn die Tat nicht „trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt“. In einem Fall einverständlicher sado-masochistischer Praktiken, die der Partnerin des Angeklagten das Leben kosteten, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es bei der „Sittenwidrigkeit“ nicht auf das möglicherweise verbreitet abgelehnte, „unanständige“ Verhalten, sondern alleine auf die objektive Gefährlichkeit ankomme. Auch hier kommt es also nicht auf eine bestimmte Gesinnung des Täters an.

Eine Gesetzinitiative der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Brandenburg will den § 46 StGB abändern, um der härteren Bestrafung von rechtsradikalen und rechtsextremen Täter zu ermöglichen. Obwohl von Teilen der Gesellschaft eine besondere Bestrafung von bestimmten Tätergruppen gewünscht wird, wird diesem Anliegen der Vorwurf des „Gesinnungsstrafrechtes" entgegen gehalten.

Vorwurf des Gesinnungsstrafrechts in der Bundesrepublik Deutschland

Ähnlich wie der Begriff der Klassenjustiz wird auch der Begriff des Gesinnungsstrafrechts als politisches Schlagwort zur Kritik einzelner Rechtsnormen in Deutschland verwendet. Insbesondere den Strafrechtsnormen der Volksverhetzung und der Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen werden in der politischen Diskussion teilweise der Vorwurf des Gesinnungsstrafrechts gemacht.

Indem man bestimmte Falschbehauptungen (z.B. die Auschwitz-Lüge) aus der freien Kommunikation über die Geschichte gesetzlich auszuschließen versuche, fördere man eher eine erneute Tendenz zum Gesinnungsstrafrecht, statt den Meinungsbildungsprozess gerade bei ungefestigten Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Dies sei für eine liberale Rechtsstaatstheorie bedenklich, da Meinungsfreiheit nicht nur ein individuelles, sondern ein kollektives Grundrecht sei:[1]

Es liegt im öffentlichen Interesse einer pluralistischen Gesellschaft, die wesensmäßig durch die Rationalität kommunikativen Handelns geprägt ist, freie Meinungs- und Willensbildung nicht zu behindern.

Am Grenzfall der Holocaustleugnung werde deutlich,

dass es auf die Frage nach historischer Wahrheit auch dann keine definitiven Antworten gibt, wenn wir dies aus moralischen und politischen Gründen wünschen. Rechtsgüterschutz kann sich nur auf die Ehre und das Andenken der NS-Verfolgten erstrecken, nicht aber auf ein richtiges, vom Staat verwaltetes Geschichtsbild.

In der politischen Diskussion wird diese Auffassung primär von rechtsextremistische Gruppen vertreten.

Ein explizites Gesinnungsstrafrecht liegt bei diesen Tatbeständen nicht vor, da diese (ebenso wie etwa Beleidigung, Verleumdung oder Bedrohung) an die Äußerung als objektiven Tatbestand anknüpfen.

Literatur

  • Jürgen Rath: Gesinnungsstrafrecht - Zur Kritik der Destruktion des Kriminalunrechtsbegriffs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hamburg 2002, ISBN 3-8300-0843-0.
  • Ausschuss für Deutsche Einheit: Freislers Geist in Bonns Gesinnungsstrafrecht. Eine Dokumentation vom Ausschuss f. Dt. Einheit und der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands. Berlin 1963.
  • Brigitte Kelker: Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen im Strafrecht. Eine strafrechtlich-rechtsphilosophische Untersuchung. Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-465-03512-1.

Einzelnachweise

  1. beide Zitate von Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur in Politik und Justiz. Becksche Reihe, München 2001, S. 156.


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