- Hans-Joachim Rehse
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Hans-Joachim Rehse (* 27. September 1902 in Prenden, Landkreis Niederbarnim; † 5. September 1969 in Schleswig) war ein Richter am Volksgerichtshof. Seine Laufbahn demonstriert das Scheitern der deutschen Justiz in der Nachkriegszeit, das von ihr in der NS-Zeit verübte Unrecht aufzuarbeiten.
Inhaltsverzeichnis
Zur Person
Rehse, Sohn eines Pfarrers, bestand 1927 und 1930 die beiden juristischen Staatsexamina mit hervorragenden Noten. In einer steilen Karriere diente er sich vom Gerichtsassessor 1931 bis zum Kammergerichtsrat 1942 hoch. Von Frühjahr 1934 bis Ende 1937 war er - damals so genannter - Hilfsarbeiter des Untersuchungsrichters beim Volksgerichtshof, von 1939 bis November 1941 Ermittlungsrichter und ab 10. November 1941 Hilfsrichter beim Volksgerichtshof.
Von 1919 bis 1921 war Rehse Mitglied des „Deutschen Bismarckbundes“, der später in Bismarck-Jugend umbenannt wurde, einer Organisation, der viele später bekannte Nationalsozialisten wie z. B. Horst Wessel angehörten, und von 1925 bis 1929 Mitglied der DNVP. Am 1. Mai 1933 trat er der NSDAP bei.
Mitwirkung bei Todesurteilen
Rehse wirkte als beisitzender Richter neben den Vorsitzenden Richtern Otto Georg Thierack und später Roland Freisler im 1. Senat des Volksgerichtshofs an mindestens 231 Todesurteilen mit.
Der Fall Max Josef Metzger
Der katholische Priester Max Josef Metzger hatte von Berlin aus an den schwedischen Erzbischof in Uppsala ein Manifest gerichtet, in dem er in getarnter Form eine demokratische Staatsordnung für Deutschland nach dem Krieg entworfen hatte. Das Manifest war nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und fiel durch einen Vertrauensbruch der Gestapo in die Hände.
In dem Todesurteil vom 14. Oktober 1943 ist unter anderem zu lesen, es handele sich hierbei um Feindbegünstigung oder Hochverrat: „Jeder Volksgenosse weiß, daß ein solches Ausscheren eines einzelnen Deutschen aus unserer Kampffront eine ungeheuerliche Schandtat ist … ein Verrat in der Richtung auf Defaitismus … ein Verrat, den unser gesundes Volksempfinden für todeswürdig hält.“
Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1956, 1485, 1486) in einem Strafverfahren gegen Dagmar Imgart, die Denunziantin des Priesters, bereits 1956 festgestellt, dass seine Verurteilung und die Vollstreckung des Urteils - das war die Todesstrafe - „eine vorsätzliche rechtswidrige Tötung unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege“ gewesen sei. Es habe sich dabei um die Ausnutzung gerichtlicher Formen zur widerrechtlichen Tötung gehandelt. Eine solche Rechtsanwendung diene nur noch der Vernichtung des politischen Gegners und verletze den unantastbaren rechtlichen Kernbereich. Dadurch enthülle eine derartige „Rechtsprechung“ ihr wahres Wesen als Terrorinstrument.
Der Fall des Berliner Universitätsprofessors
Dieser hatte am 23. Juli 1943 auf einem gemeinsamen Weg zu einem Kollegen geäußert, es gehe nun mit dem Dritten Reich zu Ende, und es könne sich nur noch um die Bestrafung der Schuldigen handeln; seit dem Reichstagsbrandschwindel habe er gewusst, dass es so kommen werde.
In dem Todesurteil vom 11. Mai 1944 ist zu lesen: „Nein, mit A. mußte der Volksgerichtshof so verfahren wie mit anderen Defaitisten (§ 5 KSSVO), die unserem kämpfenden Volk mit ihrem entmutigenden Zersetzungsreden in den Rücken fallen und die sich dadurch für immer ehrlos gemacht haben. Er mußte zum Tod verurteilt werden, damit die Siegesgewißheit und damit die Kampfkraft unserer Heimat unangetastet bleibt.“
Der Fall des Pfarrer Müller aus Hildesheim
Ein anderes Todesurteil betraf den katholischen Pfarrer Müller. Dieser hatte August 1943 einem Handwerker gegenüber geäußert, die Lage sei ernst, der Krieg könne leicht verlorengehen. Kurze Zeit später erzählte Müller dem Handwerker noch folgenden Witz: Ein Verwundeter habe als Sterbender gebeten, die noch einmal zu sehen, für die er sterben müsse; da habe man das Bild Hitlers rechts, das Görings links neben ihn gestellt; und da habe er gesagt: „Jetzt sterbe ich wie Christus.“
Im Todesurteil vom 28. Juli 1944 ist zu lesen: „Wenn nach dem allen Müller seinen Witz … Ein solches Verhalten ist Verrat an Volk, Führer und Reich. Solcher Verrat macht für immer ehrlos. Ein solches Attentat auf unsere moralische Kraft kann - damit ähnliche Verratslüsterne abgeschreckt werden - nicht anders als mit dem Tode bestraft werden.“
Strafrechtliche Ahndung
Noch 1963 lehnte es das Oberlandesgericht (OLG) München ab, Rehse wegen eines Todesurteils in einem vergleichbaren Falle zu verfolgen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH führte es aus, dem Angeschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er mit bestimmtem Vorsatz das Recht gebeugt und ein Verbrechen wider das Leben begangen hat. Rehse sei dem damaligen Rechtsdenken verhaftet gewesen. Angesichts der Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze, die er als verbindliches Recht angesehen und die er infolge der Verblendung für richtig gehalten habe, könne ihm ein bestimmter Vorsatz nicht nachgewiesen werden.
Der Tatbestand der Rechtsbeugung
Das Oberlandesgericht bezog sich dabei auf eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1956 (1 StR 56/56 - BGHSt 10, 294, 300), wonach der „bestimmte“ Vorsatz des Rechtsbeugers sich auch auf die unrichtige Rechtsanwendung beziehen müsse. Insoweit wich er von einer früheren Entscheidung ab (Urteil v. 27. Mai 1952 - 2 StR 45/50 - MDR 1952,693). Dort hatte es ein anderer Senat ausreichen lassen, dass der Täter wenigstens damit gerechnet habe, es also für möglich gehalten habe, dass das Todesurteil objektiv rechtswidrig gewesen sei, und trotzdem für diese Strafe gestimmt habe (so genannter „bedingter Vorsatz“, der geringere Anforderungen an die innere Tatseite stellt). Außerdem genügte es dem Bundesgerichtshof in jener Entscheidung, dass es für jeden unvoreingenommenen Richter offensichtlich gewesen sei, dass die Fahnenflucht der Soldaten nicht die Höchststrafe, nämlich die Todesstrafe, verdient habe.
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof gegenüber NS-Juristen erstaunliche Milde walten lassen, indem er ihnen ihre – vorgebliche – rechtliche Verblendung zugute gehalten hat. Andere Täter, wie beispielsweise Denunzianten, konnten auf derartige Milde nicht immer rechnen.
Zu derartigen Argumentationsmustern hat der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer bemerkt: Kein Mensch werde heute aus der Bewusstseinsspaltung der Juristen klug. In den Entnazifizierungsakten sei zu lesen, dass alle samt und sonders dagegen gewesen seien. Sollen aber Richter und Staatsanwälte etwa wegen exzessiver Todesurteile zur Rechtfertigung gezogen werden, so beteuern sie, seinerzeit in ungetrübter Übereinstimmung mit ihrem Gewissen verfolgt und gerichtet zu haben, womit nach herrschendem Juristenrecht Rechtsbeugung und Totschlag entfielen.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof im Falle eines Richters in der damals so genannten Sowjetzone („SBZ“), der Zeugen Jehovas zu sehr hohen Freiheitsstrafen verurteilt hatte, ausgeführt: „Der Angeklagte ist Volljurist, von dem erwartet werden kann, dass er ein Gefühl dafür hat, ob eine Strafe in unerträglichem Mißverhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters steht“ (Urteil vom 16. Februar 1960 - 5 StR 473/59 - NJW 1960,974).
Die Urteile in Sachen Rehse
Erstes Urteil LG Berlin
Rehse musste sich dann doch noch vor Gericht für einige Taten, u. a. den oben geschilderten Fall des Pfarrers Müller, vor Gericht verantworten. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin lehnte sich gegen die damals gültige Behandlung von NS-Tätern in Robe auf und verurteilte Rehse am 3. Juli 1967 wegen Beihilfe zu Mord in drei Fällen und Beihilfe zum versuchten Mord in vier Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der vom 9. Februar 1967 angeordneten Untersuchungshaft.
Urteil des BGH
Der zuständige 5. Strafsenat des BGH unter dem Vorsitz von Werner Sarstedt bekräftigte demgegenüber in dem von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem angestrengten Revisionsverfahren die zu jener Zeit herrschende Meinung zum Tatbestand der Rechtsbeugung und fasste dies in folgende Worte: das landgerichtliche Urteil enthalte Unklarheiten und Widersprüche, „u. a. übrigens auch im Zusammenhang mit den Ausdrücken 'Rechtsblindheit' und 'Verblendung', die, im üblichen Sinne verstanden, mit dem Vorsatz der Rechtsbeugung nicht vereinbar erscheinen“ (Urteil v. 30. April 1968 - 5 StR 670/67 - NJW 1968,1339,1340). Der BGH hob das Urteil des Schwurgerichts zur erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Berlin auf.
Zweites Urteil LG Berlin
Im zweiten Durchgang wurde Rehse freigesprochen.
Schwere Verfahrensverstöße seien nicht festzustellen. Die damals Angeklagten seien in ihrer Verteidigung nicht behindert worden. Auch aus den nur kurzen und ohne förmliche Abstimmung durchgeführten Beratungen (zur Urteilsfindung) lasse sich ein strafbares Verhalten Rehses nicht herleiten. Die auf die zum Tode Verurteilten angewandten Strafbestimmungen - § 91 b StGB und § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung - seien rechtsgültig gewesen.
Im Falle Metzger sei der Tatbestand der Feindbegünstigung erfüllt (was der Volksgerichtshof jedoch gerade nicht festgestellt, sondern offen gelassen hatte - vgl. die Darstellung der Urteilsgründe im Artikel zu Max Josef Metzger).
Die Beweisführung des Volksgerichtshofs habe sich „im Rahmen sachlicher Überlegungen gehalten“.
Es könne Rehse nicht nachgewiesen werden, dass er Strafvorschriften bewusst unrichtig angewandt habe.
Die Verhängung der Todesstrafe sei zwar objektiv rechtswidrig gewesen, sie habe jedoch der scharfen Bekämpfung der Wehrkraftzersetzung durch den Volksgerichtshof entsprochen, der derartige Fälle in der Regel als todeswürdig angesehen habe.
Das Schwurgericht meinte, ob die Verurteilten sich auf ein Widerstandsrecht gegen das Unrechtsregime berufen konnten, lasse sich heute nicht mehr klären.
Noch bevor der BGH sich erneut in dieser Sache äußern konnte, verstarb der Angeklagte in Schleswig an Herzversagen.
Ergebnis
Obwohl in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die strafrechtliche Aufarbeitung des NS-Unrechts in Gang gekommen war, lehnte die Rechtsprechung auf ihrem eigenen Feld eine Aufarbeitung der Vergangenheit ab. Mit dem Rehse-Urteil war das endgültige Ende der strafrechtlichen Verfolgung aller NS-Justizjuristen eingeleitet.
Die Justiz hat die gerade in dem Urteil des BGH im Fall des Priesters Max Josef Metzger vorhandenen Ansätze, den Volksgerichtshof nicht als Gericht anzuerkennen und damit die Taten der „Richter“ ohne das Richterprivileg einer engen Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes zu beurteilen, nicht genutzt. Auch Hinweise des Generalbundesanwaltes Max Güde aus dem Jahr 1960, wonach der Volksgerichtshof von vornherein ein politisches Instrument gewesen sei, (in ihm hätten grundsätzlich nur dem Regime ergebene Juristen gesessen, zusammen mit hohen Funktionären von Partei, SA und SS; ein maßgebender Beamter des Volksgerichtshofs - ein Oberreichsanwalt - habe ihm einmal gesagt, Aufgabe des Volksgerichtshofs sei es nicht, Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus zu vernichten) blieben unbeachtet.
Siehe auch
Weitere Beispiele eines nicht gesühnten Justizunrechts:
- Begangen an dem Widerstandskämpfer Hans von Dohnanyi
Literatur
- Gribbohm: Nationalsozialismus und Strafrechtspraxis - Versuch einer Bilanz (Überblicksdarstellung). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, 2842
- Matthias Meusch: Von der Diktatur zur Demokratie. Fritz Bauer und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen in Hessen (1956-1968): Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen, Bd. 26, Wiesbaden 2001. ISBN 3-930221-10-1
- Justiz und Nationalsozialismus, Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz 1989, S. 404-405, 423, 425-426, 440-449
- Die Zitate aus den Urteilen finden sich bei Walter Wagner, Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, 1974 S. 358, 402, 406; vgl. auch S. 855. ISBN 3-486-54491-8 und bei
- Ingo Müller: Furchtbare Juristen. 1987 ISBN 3-463-40038-3 S.283-284
- Friedrich Christian Delius: "Mein Jahr als Mörder". Roman, 304 Seiten, ISBN 3-87134-458-3, Rowohlt Berlin Verlag
- Arnim Ramm: Der 20. Juli vor dem Volksgerichtshof, Wissenschaftlicher Verlag Berlin, 2007, ISBN 978-3-86573-264-4
- Jörg Friedrich: Die Kalte Amnestie, NS-Täter in der Bundesrepublik, List, Berlin 2007, ISBN 978-3-548-60748-1, S.390ff.
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