- Gemeindefreies Gebiet
-
Ein gemeindefreies Gebiet ist im Verwaltungsrecht ein abgegrenztes Gebiet, das zu keiner politischen Gemeinde gehört. Meist sind diese Gebiete unbewohnt (Truppenübungsplätze, Waldgebiete, Wasserflächen etc.).
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Gemeindefreie Gebiete befinden sich zumeist entweder im Eigentum des Landes, in dem sie liegen, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.[1] Die Verwaltungshoheit liegt in der Regel beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung des entsprechenden Landkreises, und das zuständige Standesamt liegt in einer benachbarten Gemeinde. Ausnahmen sind zwei bewohnte gemeindefreie Gebiete mit eigenen Verwaltungen in Niedersachsen sowie die zwei gemeindefreien Gebiete Schleswig-Holsteins, für die die Ämter zuständig sind, zu denen die Gebiete gehören.
Übersicht
Es gibt in Deutschland 232 gemeindefreie Gebiete im Binnenland, die sich auf fünf Bundesländer verteilen (Stand 1. Januar 2010):
Bundesland 1. Januar 2010 Anzahl bewohnt Einw.a Bayern 199 – – Niedersachsen 25 2 1509 Hessen 4 – – Schleswig-Holstein 2 – – Baden-Württemberg 2 1 201 Deutschland 232 3 1710 a Einwohnerzahlen vom 31. Dezember 2009Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 stehen die Bundeswasserstraßen im Eigentum des Bundes und sind bis auf die Binnenwasserstraßen generell gemeindefreies Gebiet. Das betrifft die Küstenländer Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an der Nord- und Ostsee mit ihren angrenzenden Mündungstrichtern. Insbesondere betroffen sind die Gebiete zur Landgewinnung, die erst in einem Verwaltungsverfahren den Gemeinden zugesprochen werden.
Im Jahr 2000 lag die Zahl der gemeindefreien Gebiete in Deutschland noch bei 295, mit einer Gesamtfläche von 4.890,33 km². Es werden immer wieder gemeindefreie Gebiete aufgelöst und ihre Fläche in angrenzende Gemeinden eingegliedert, besonders häufig in Bayern, dem Bundesland mit den meisten gemeindefreien Gebieten (siehe auch Liste der gemeindefreien Gebiete in Bayern). Auch Verkleinerungen existierender gemeindefreier Gebiete werden vorgenommen.
Gemeindefreie Gebiete nach Größe (Fläche)
Nachstehend die größten gemeindefreien Gebiete Deutschlands (einschließlich aller bewohnten Gebiete, aber ohne Seen) mit einer Fläche von mehr als 50 km²:
† seit dem 1. Januar 2011 keine Einwohner mehr.In Bayern gibt es noch einige weitere zusammenhängende gemeindefreie Flächen mit mehr als 50 km²; diese setzen sich aber aus mehreren aneinandergrenzenden gemeindefreien Gebieten zusammen, die jeweils unter 50 km² groß sind.
Gemeindefreie Seen
Gemeindefreie Seen (alle in Bayern):
Regional-
schlüsselGemeindefreier See Landkreis Fläche in km² 091890000451 Chiemsee Landkreis Traunstein 77,86 091880000451 Starnberger See Landkreis Starnberg 57,16 091810000451 Ammersee Landkreis Landsberg am Lech 47,42 091890000452 Waginger See Landkreis Traunstein 8,98 Die Inseln der drei erstgenannten Seen (Herrenchiemsee, Frauenchiemsee, Krautinsel, Roseninsel und der größte Teil der Schwedeninsel) gehören nicht zu den gemeindefreien Gebieten der Seen. Ansonsten stimmen die Grenzen der Seen als gemeindefreie Gebiete und als Wasserflächen größtenteils überein. Geringe Abweichungen, dass etwa ein Gemeindegebiet geringfügig in die Wasserfläche hineinragt bzw. das gemeindefreie Gebiet schmale Uferstreifen wie das Westufer der Schwedeninsel im Ammersee beinhaltet, können sich aus vermessungstechnischen Gründen ergeben, sowie daraus, dass sich die Uferlinien im Laufe der Jahrzehnte verändern, etwa im Bereich des Mündungsdeltas der Tiroler Ache im Chiemsee.
Der Bodensee, obwohl zu keiner Gemeinde und auch zu keinem Landkreis in Deutschland anteilig gehörig (er taucht nicht einmal anteilig in der Flächenstatistik Deutschlands oder der Länder Baden-Württemberg und Bayern auf, sondern nur mit seiner anteiligen Uferlänge in der jeweiligen Beschreibung der Landesgrenzen), zählt nicht als gemeindefreies Gebiet, sondern stellt nach deutscher und österreichischer Auffassung, nicht jedoch nach schweizerischer Rechtsansicht der Realteilung entsprechend dem jeweiligen Seeanstoß, als Kondominium der Anrainerstaaten einen Sonderfall dar.
Bewohnte gemeindefreie Gebiete
Nur zwei der gemeindefreien Gebiete sind bewohnt (die Nordseeinsel Memmert, die am 31. Dezember 2002 noch eine Bevölkerungszahl von 2 aufwies, ist seit 2004 unbewohnt, der Gutsbezirk Münsingen ist seit dem 1. Januar 2011 um die bewohnten Gebietsteile verkleinert worden):
Regional-
schlüsselGemeindefreies Gebiet Landkreis Bundesland Bevölkerung
am
31. Dezember 2009033580000501 Osterheide Landkreis Heidekreis Niedersachsen 755 033510000501 Lohheide Landkreis Celle Niedersachsen 754 Diese beiden bewohnten gemeindefreien Gebiete sind mit einer Gemeinde vergleichbar, haben jedoch keine eigene Gemeindevertretung. Als „Oberhaupt“ haben sie lediglich einen Gebiets- oder Bezirksvorsteher.
Zum Zeitpunkt der Volkszählungen vom 13. September 1950 und 6. Juni 1961 gab es auch in Bayern noch eine größere Anzahl bewohnter gemeindefreier Gebiete (1950 mindestens 13 bewohnte gemeindefreie Gebiete mit 665 und 1961 mindestens 10 mit 261 Einwohnern).
Niedersachsen
Die niedersächsische „Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete“ unterscheidet zwischen (bewohnten) „gemeindefreien Bezirken“ (Osterheide und Lohheide) und „sonstigen gemeindefreien Gebieten“ (23, zum Beispiel Lütje Hörn).
Hessen
In Hessen gilt gemäß § 153 Absatz 1 Buchstabe c der Hessischen Gemeindeordnung weiter die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938[2]. Sie unterscheidet zwischen gemeindefreien Grundstücken und Gutsbezirken. Die Gemarkung Michelbuch ist ein gemeindefreies Grundstück, die Gutsbezirke Kaufunger Wald, Reinhardswald und Spessart sind Forstgutsbezirke im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung. In den Forstgutsbezirken ist der zuständige staatliche Forstbeamte Gutsvorsteher.
Bayern
siehe Liste der gemeindefreien Gebiete in Bayern
Österreich
In Österreich bestehen keine gemeindefreien Gebiete. Das gesamte Bundesgebiet Österreichs ist flächendeckend in Gemeinden eingeteilt, wobei auch alle Gewässer, Berge und sonstigen unbewohnten Gebiete stets Teil einer Gemeinde sind.
Artikel 116, Absatz 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes besagt: „Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.“
Dementsprechend weisen die österreichischen Gemeinden vor allem im inneralpinen Raum oft eine beträchtliche Flächenausdehnung auf, wobei die Gemeindegebiete in diesen Fällen über weite Strecken nur aus unbewohnter Hochgebirgslandschaft bestehen. Die Tiroler Gemeinde Sölden etwa ist mit 467 km² sowohl größer als das deutsche Bundesland Bremen als auch die österreichische Bundeshauptstadt Wien, hat aber nur 4000 Einwohner. Allerdings gibt es keine Gemeinde, die nur aus unbewohntem Gebiet besteht.
Schweiz
In der Schweiz ist die Bezeichnung ‚gemeindefreies Gebiet‘ nicht gebräuchlich, aber auch hier befinden sich Gebiete ausserhalb der Kommunalstruktur, als statistische Areale ausserhalb der politischen Gemeinden. Sie stehen unter der direkten Oberhoheit des Staates, das heißt des jeweiligen Kantons.
Bei den unbewohnten Gebieten handelt es sich um:
- 22 Seen, einige zwischen mehreren Kantonen aufgeteilt, einschließlich der nur teilweise zur Schweiz gehörigen Seen Genfersee, Bodensee (vgl. dort zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen) und Lago Maggiore sowie
- den Staatswald Galm (eine Staatsdomäne des Kantons Freiburg).
Zu den bewohnten gemeindefreien Gebieten zählen die Klöster Grimmenstein und Wonnenstein (innerhalb der Klostermauern Exklaven des Kantons Appenzell Innerrhoden im Kanton Appenzell Ausserrhoden).
Das Kloster Fahr, eine Exklave des Kantons Aargau im Kanton Zürich, war bis zum 31. Dezember 2007 keiner Gemeinde zugehörig. Seit 1. Januar 2008 ist das Gebiet der Exklave Teil der Gemeinde Würenlos, welche es verwaltungsmässig schon bisher betreut hatte.
Ein Spezialfall ist der Kanton Appenzell Innerrhoden. Die Gebietsorganisation des früheren Inneren Landesteil (als Institution inzwischen aufgelöst) mit dem Hauptort Appenzell funktioniert nicht nach dem Muster anderer Kantone. Der Innere Landesteil besteht zwar aus territorial definierten Bezirken, die weitgehend den früheren personalorientierten Rhoden entsprechen, aber in ihrer Funktion eher Bezirken, d. h. Teilen der Staatsverwaltung, als Gemeinden entsprechen, allerdings über eigene Bezirksversammlungen verfügen. Dagegen gibt es eine eigentliche Gemeinde im üblichen Sinne, nämlich die Feuerschaugemeinde Appenzell, die auch die Bauverwaltung unter sich hat. Deren Gebiet überschneidet dabei die Territorien dreier Bezirke, von denen einer auch Appenzell heißt. Ebenfalls nicht einer Gemeinde zugeteilt ist die Schlachtkapelle auf dem Stoss, deren Areal staatsrechtlich am ehesten als appenzell-ausserrhodisch-innerrhodisches Kondominium aufzufassen ist.
Als Gemeindefreie Spezialgebiete werden durch das Bundesamt für Statistik die so genannten Kommunanzen sowie der Staatswald Galm bezeichnet.
Vereinigte Staaten
In den USA gibt es eine große Anzahl Unincorporated Areas. Diese sind in manchen Bundesstaaten den jeweiligen Countys, in anderen den Townships unterstellt.
Sehr häufig gibt es Ansiedlungen mit eigenem Namen und sozialer Identität in diesen Gebieten, Unincorporated Communities. Diese Siedlungen haben weder den Status einer selbstständigen Gemeinde (also City, Town oder Village) noch sind sie Teil solcher Gemeinden.
Viele Unincorporated Communities sind mit ihren Namen als Postanschrift akzeptiert, viele werden auch als Census-designated places geführt.
Literatur
Deutschland:
- Gerhard Walther: Gemeindefreie Gebiete und ihre Geschichte. In: 250 Jahre Bayerische Staatsforstverwaltung. Mitteilungen aus der Bayerischen Staatsforstverwaltung Nr. 51 Bd. 1 (2002), S. 623-632
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
- ↑ Original- und entnazifizierte Fassung der Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938
Kategorien:- Kommunalpolitik
- Gemeinde
- Kommunalrecht (Deutschland)
- Gemeinderecht (Österreich)
- Verwaltungsrecht (Schweiz)
Wikimedia Foundation.