Verwaltungsgliederung Österreichs

Verwaltungsgliederung Österreichs
Verwaltungsgliederung Österreichs

Die Verwaltungsgliederung Österreichs ist die vertikale administrative Struktur der Republik Österreich.

Oberste Verwaltungseinheit der föderal organisierten Republik ist der Bund, danach folgen Bundesländer, Bezirke und Gemeinden. Bund, Bundesländer und Gemeinden sind Gebietskörperschaften, und als solche Rechtspersonen. Die Bezirke sind reine Verwaltungseinheiten von Bund und Bundesländern und haben keinerlei Selbstverwaltungskompetenzen.

Inhaltsverzeichnis

Bund

In Österreich liegt der Schwerpunkt der öffentlichen Verwaltung der Gebietskörperschaften traditionell beim Bund. Diesem sind die wichtigsten Kompetenzen durch die Bundesverfassung durch taxative Enumeration mit Generalklausel übertragen. Er verfügt als einzige Verwaltungsebene über Organe in allen drei Branchen des Staatsaufbaus. Die Gesetzgebung wird durch den Nationalrat und den Bundesrat wahrgenommen. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister und Staatssekretäre (Art. 19 B-VG). Alle Organe der Gerichtsbarkeit sind Organe des Bundes.

Länder

Österreich ist ein Bundesstaat. Er gliedert sich in neun Bundesländer. Diese verfügen über eigene Landesregierungen, die die Landesverwaltung besorgen. Im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung nehmen die Landesregierungen auch Agenden der Bundesverwaltung war, sind in diesen Belangen aber gegenüber der Bundesverwaltung weisungsgebunden.

Die österreichischen Bundesländer und ihre jeweiligen Hauptstädte:

Die Bundesländer Österreichs
  1. BurgenlandBurgenland Burgenland (Eisenstadt)
  2. KarntenKärnten Kärnten (Klagenfurt am Wörthersee)
  3. NiederosterreichNiederösterreich Niederösterreich (St. Pölten)
  4. OberosterreichOberösterreich Oberösterreich (Linz)
  5. SalzburgSalzburg (Bundesland) Salzburg (Salzburg)
  6. SteiermarkSteiermark Steiermark (Graz)
  7. TirolTirol (Bundesland) Tirol (Innsbruck)
  8. VorarlbergVorarlberg Vorarlberg (Bregenz)
  9. WienWien Wien (Wien)

Bezirke

Eine weitere Verwaltungsebene in den Ländern bilden die sogenannten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirke und Städte mit eigenem Statut), im Gegensatz zu den deutschen Kreisen haben sie aber keinen autonomen Wirkungsbereich. Sie sind Verwaltungseinheiten, deren Behörden durch die Landesverwaltung bestellt und von einem Bezirkshauptmann beziehungsweise durch den Magistrat geleitet werden. Eine Demokratisierung der Bezirksverwaltungsbehörden – etwa durch die Direktwahl des Bezirkshauptmannes – wurde bereits 1919 diskutiert, jedoch bisher nicht umgesetzt. In den Statutarstädten fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen. Der Bürgermeister ist dann gleichzeitig Magistrat.

Gemeinden

Die untersten Verwaltungseinheiten sind die Gemeinden. Sie besorgen die ihnen übertragene kommunale Selbstverwaltung. Angelegenheiten der Bauordnung oder der örtlichen Sicherheitspolizei gehören etwa zu ihrem Aufgabenbereich, die sie durch die gewählten Gemeinderäte und Gemeindevertreter sowie den Bürgermeister besorgen. Die Gemeinden sind reine Verwaltungseinheiten ohne legislative Kompetenzen.

Ortsteile

Weitere Unterteilungen wie etwa in Ortsteile (Gemeindeteile, Ortsgemeinden, Ortsverwaltungsteile, Ortschaften, Stadtteile), sind vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, aber in der Kommunalverwaltung durchaus üblich. Deren Ortsvorsteher besorgen aber meist nur sehr eingeschränkte Aufgabenbereiche und sind gegenüber den Gemeindeorganen häufig weisungsgebunden.

Katastralgemeinden und Grundbuch

Diese Verwaltung von Grund und Boden liegt in der Kompetenz der Bezirke und Gemeinden.

Unterteilt ist das Gemeindegebiet in der Katastralmappe des Grundbuchs in Grundbuchskörper, Grundstück und Parzelle. Diese stellen die kleinste rechtliche Verwaltungseinheit Österreichs dar.

Organisatorische Untergliederung der Gemeinden nach grundbücherlich-vermessungstechnischen Kriterien erfolgt in die Katastralgemeinden, die damit reine Einheiten der territorialen Verwaltung sind. Jedes Flurstück gehört zu genau einer Katastralgemeinde, und die Grenzen der Katastralgemeinden und politischen Gemeinden dürfen sich per Gesetz nicht überschneiden – sodass weder ein Grundstück noch eine Katastralgemeinde in die Verwaltungshoheit zweier Gemeinden fallen kann.[1]

Zusammengefasst werden die Einheiten des Katasters dann zu Vermessungsbezirken, diese sind nicht einem politischen Bezirk, sondern einem Gerichtsbezirk zugeordnet, der die erste Gerichtsinstanz für grundbücherliche Rechtsfragen darstellt (Grundbuchsgerichte).

Im Unterschied zu deutschem Gebrauch ist in Österreich jeder Punkt des Staatsgebietes einer Gemeinde und auch einer Katastralgemeinde zugeordnet.

Sonderfall Wien

Wien stellt in der österreichischen Verwaltungsgliederung einen Sonderfall dar. Es ist sowohl Bundesland, politischer Bezirk, als auch Statutarstadt und politische Gemeinde, besorgt also gleichzeitig die Ebenen Landes-, die Bezirks-, und die Gemeindeagenden. Dabei ist der Wiener Bürgermeister ebenso Magistrat wie auch Landeshauptmann. Der Wiener Landtag ist gleichzeitig Gemeinderat. Im Übrigen ist die Bundeshauptstadt in 23 Gemeinde- oder Stadtbezirke unterteilt, die jedoch weder mit den Bezirksverwaltungsbehörden, noch mit den Gemeinden in den anderen Ländern verglichen werden können.

Weitere Raumgliederungen der öffentlichen Verwaltung

Neben der Verwaltungsgliederung im eigentlichen Sinne gibt es in Österreich noch weitere administrative, funktionale und politische Gliederungstrukturen:[2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Katastralgemeinden. In: help.gv. Bundeskanzleramt, 2. April 2010, abgerufen am 1. August 2010.
  2. Regionale Gliederungen, Statistik Austria

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