Katzenkönigfall

Katzenkönigfall

Der Katzenkönigfall des Bundesgerichtshofs[1] zählt wegen des Sachverhalts und der entschiedenen Rechtsfragen aus dem Bereich von Täterschaft und Teilnahme und des Verbotsirrtums zu einem der bekanntesten Strafrechtsfälle.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Nach Feststellung des Landgerichts Bochum lebten die drei Angeklagten Peter P., Barbara H. und der Polizeibeamte Michael R. in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Dabei gelang es P. und H., den leicht beeinflussbaren R. von der Existenz eines „Katzenkönigs" zu überzeugen, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe.

Als H. Mitte 1986 von der Heirat ihres Ex-Freundes mit Annemarie N. erfuhr, beschloss sie gemeinsam mit P., den Aberglauben von R. zu nutzen, um N. zu töten. Sie spiegelte R. vor, der „Katzenkönig“ verlange für die vielen von R. begangenen Fehler ein Menschenopfer in Gestalt von N.; sonst müsse R. die H. verlassen, und die Menschheit oder zumindest Millionen von Menschen würden vom „Katzenkönig“ vernichtet. R. wusste um die Strafbarkeit des „Menschenopfers“, ließ sich jedoch trotz Gewissensbissen, zur Abwehr der „Gefahr für Millionen Menschen“, darauf ein.

P. gab R. sein Fahrtenmesser und riet ihm, die N. damit in ihrem Blumenladen hinterrücks zu erstechen. Am 30. Juli 1986 betrat R. N.s Blumenladen unter dem Vorwand, Rosen kaufen zu wollen, und stach der ahnungs- und wehrlosen N. zwölfmal in Hals, Gesicht und Körper. Als Dritte zu Hilfe eilten, ließ er von ihr ab, rechnete aber mit ihrem Tod. N. überlebte jedoch schwer verletzt.

Urteil des Landgerichts Bochum

Strafbarkeit des R.

Das Schwurgericht befand R. des versuchten heimtückischen Mordes[2] für schuldig. Er hatte eigenhändig und in Tötungsabsicht auf N. eingestochen und dabei ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt. Den Versuch beendete er erst, als er glaubte, der Taterfolg würde noch eintreten.

Ein Rücktritt vom Versuch fand nicht statt, da R. keine Bemühungen unternommen hatte, den Erfolg abzuwenden.[3]

Auf Notwehr oder Nothilfe[4] konnte R. sich nicht berufen, da weder er noch andere einem gegenwärtigen Angriff durch N. ausgesetzt waren.

Auch seine Berufung auf rechtfertigenden Notstand[5] ging fehl, da tatsächlich keine gegenwärtige Gefahr vorlag. R. befand sich insofern zwar in einem Tatbestandsirrtum. Dieser konnte ihm aber nicht zugute kommen, da beim rechtfertigenden Notstand „Leben gegen Leben“ nicht gegeneinander abgewogen werden kann.

Bei R. lag daher lediglich ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor.[6] Als einem Polizeibeamten war es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten möglich, die falsche Abschätzung zu erkennen.

Sachverständige schlossen bei R. Schwachsinn und eine krankhafte seelische Störung aus. Er habe jedoch eine „hoch abnorme Persönlichkeit“. Dies und die „erfolgreiche Überzeugungsarbeit der Angeklagten H. und P.“ habe R. zur Tatzeit in eine Wahngewissheit geführt, die als schwere andere seelische Abartigkeit[7] zu kennzeichnen sei.

R. hatte allerdings noch die Einsichtsfähigkeit, sein Handeln als Unrecht zu erkennen, und war auch nicht seiner Steuerungsfähigkeit beraubt gewesen. Daher nahm die Strafkammer zu seinen Gunsten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit an.[8] Seine Strafe wurde daher auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren gemildert.[9]

Strafbarkeit des P. und der H.

Die Angeklagten P. und H. wurden nicht als Anstifter[10], sondern als mittelbare Täter wegen versuchten Mordes verurteilt. Allerdings legte das Gericht ihnen nicht Heimtücke, sondern niedere Beweggründe zur Last.[11] Sie hatten die Tat durch einen anderen[12] begangen und das Gericht verhängte gegen beide lebenslange Freiheitsstrafen.

Revisionsverfahren des Bundesgerichtshofs

Alle drei Angeklagten fochten das Urteil des Landgerichts wegen sachlicher Mängel an, wobei Barbara H. die Anfechtung auf das Strafmaß beschränkte.

Fehler fand der Bundesgerichtshof nur in der Strafzumessung für alle drei Angeklagten. Die Strafkammer habe keine Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit der Täter vorgenommen, bei der den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, nämlich Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie besonderes Gewicht zukomme. Ihr sei möglicherweise entgangen, dass die Tatbeiträge von H. und P. nicht gleichgewichtig waren, da H. die treibende Kraft war, der P. sich, wenn auch in eigenem Interesse, unterordnete. Sie habe auch nicht ausreichend eine Strafminderung nach § 23 Abs. 3 StGB, wegen Persönlichkeitsabnormitäten der Angeklagten H. und P. und ihres eigenartigen Beziehungsgeflechts, geprüft. Ihre Persönlichkeitsmängel führten zwar nicht zu verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, müssten aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Zweites Urteil des Landgerichts Bochum

Die vom 10. bis zum 18. Januar 1989 dauernde Neu-Verhandlung vor dem Schwurgericht führte dann zu milderen Strafen. Barbara H. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, Peter P. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und Michael R. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.

Bedeutung und Folgen des Urteils

In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat das Urteil zu erheblichen Diskussionen geführt. Insbesondere die Figur der mittelbaren Täterschaft bei einem voll verantwortlichem Vordermann („Täter hinter dem Täter“) ist bis heute nicht abschließend geklärt.

Einzelbelege

  1. BGH Urt. v. 15. September 1988 – 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347
  2. § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Alternative StGB – „Mörder ist, wer [...] heimtückisch [...] einen Menschen tötet.“ – i. V. m. § 23 Abs. 1 StGB – „Der Versuch einer Verbrechens ist stets strafbar [...].“ – und § 12 Abs. 1 StGB – „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.“
  3. § 24 Abs. 1 – „Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
  4. § 32 Abs. 2 StGB – „Notwehr ist die Verteidigung, die Erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.“
  5. § 34 StGB – „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwehrbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
  6. § 17 StGB – „Fehlt dem Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
  7. § 20 4. Alternative StGB – „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tag wegen [...] einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
  8. § 21 StGB – „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
  9. § 49 Abs. I StGB. (1) An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. (3) Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindesmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.”
  10. § 26 StGB – „Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tag bestimmt hat.“
  11. § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alternative – „Mörder ist, wer [...] aus niedrigen Beweggründen [...] einen Menschen tötet.“
  12. § 25 Abs. 1 StGB – „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.“

Literatur

  • Hans Kudlich: Katzenkönig & Co. – Übersinnliches vor den Strafgerichten. In: JuristenZeitung. Bd. 59, 2004, S. 72 ff. (Antrittsvorlesung an der Bucerius Law School)
  • Joachim Kretschmer: Der abergläubische Irrtum in seiner strafrechtlichen Irrelevanz. In: Juristische Rundschau. 2004, S. 444 ff.
  • Reinhard Merkel: Hilflos: das Gericht. In: Die Zeit Nr. 5/89 vom 27. Januar 1989.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Case citation — Various case citations redirect here. If you are looking for the actual text of an opinion, it is usually linked in the external links at the bottom of the article on that case. For Wikipedia s template for case citation, see {{Template:Cite… …   Wikipedia

  • Fälle in der Rechtswissenschaft — In der Rechtswissenschaft werden zahlreiche Rechtsprobleme anhand fiktiver oder tatsächlicher Fälle erörtert. Diese Liste enthält Entscheidungen und erfundene Sachverhalte, die besonders anschaulich ein oder mehrere Rechtsprobleme darstellen und… …   Deutsch Wikipedia

  • Liste der Fallbeispiele in der Rechtswissenschaft — In der Rechtswissenschaft werden zahlreiche Rechtsprobleme anhand fiktiver oder tatsächlicher Fälle erörtert. Diese Liste enthält Entscheidungen und erfundene Sachverhalte, die besonders anschaulich ein oder mehrere Rechtsprobleme darstellen und… …   Deutsch Wikipedia

  • Mittelbare Täterschaft — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist… …   Deutsch Wikipedia

  • Mittelbarer Täter — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist… …   Deutsch Wikipedia

  • Mittäter — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist… …   Deutsch Wikipedia

  • Mittäterschaft — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist… …   Deutsch Wikipedia

  • Nebentäter — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist… …   Deutsch Wikipedia

  • Straftäter — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist… …   Deutsch Wikipedia

  • Täterschaft — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”