- Kontingentflüchtling
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Kontingentflüchtling heißen in Deutschland Flüchtlinge, die in festgelegten Anzahlen (Kontingente) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden. Dies betrifft Flüchtlinge, die im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion, aufgrund von Sichtvermerken (Visa) oder einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern aufgenommen wurden.
Aus Vietnam und Albanien
Im Jahre 1985 hielten sich etwa 30.000 Kontingentflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland auf. Es handelte sich fast ausschließlich um vietnamesische Bootsflüchtlinge.
1990 wurden albanische Botschaftsflüchtlinge als Kontingentflüchtlinge in Deutschland aufgenommen.
Aus Nachfolgestaaten der Sowjetunion
Seit 1991 haben jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die Möglichkeit, als Kontingentflüchtlinge nach Deutschland einzureisen. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der Innenministerkonferenz vom 9. Januar 1991, nach dem das HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) auf diesen Personenkreis entsprechende Anwendung findet. Das HumHAG ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft getreten. Juden aus der UdSSR außer Estland, Lettland und Litauen werden nach § 23 (2) AufenthG aufgenommen.
Nach Angaben des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind zwischen 1991 und 2004 insgesamt 219.604 jüdische Zuwanderer nach Deutschland gekommen. Im Jahr 2004 wanderten 11.208 jüdische Zuwanderer zu, womit sich der abnehmende Trend weiter fortsetzte. Zum Vergleich: in diesem Zeitraum sind rund 1,9 Millionen deutsche Spätaussiedler aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik eingewandert.
Nach dem Ausländerzentralregister, Stand April 2005, hielten sich 113.692 Kontingentflüchtlinge in Deutschland auf, die nach dem 1. Januar 1991 eingewandert sind. Von diesen Kontingentflüchtlingen, die 76 verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, stammten 111.811 Personen aus den baltischen und den GUS-Staaten, den Herkunftsländern der jüdischen Zuwanderer (Estland, Lettland, Litauen, Moldau, Russische Föderation, Ukraine, Weißrussland, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan).
Dass die Zahl der sich derzeit in Deutschland aufhaltenden Kontingentflüchtlinge aus den GUS-Staaten niedriger ist als die Zahl der jüdischen Zuwanderer insgesamt, dürfte nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge darauf zurückzuführen sein, dass ein Teil inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Möglich sei auch, dass ein Teil der jüdischen Zuwanderer die Bundesrepublik wieder verlassen hat.
Nach den geltenden Regelungen aus dem Erlass des Auswärtigen Amtes an die Auslandsvertretungen vom 25. März 1997 sind Personen zuwanderungsberechtigt, die selbst „jüdischer Nationalität“ sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. (In den Staaten der ehemaligen Sowjetunion gilt, anders als in Deutschland, jüdisch als Nationalität im Sinne von Volkszugehörigkeit und wurde so auch in Personenstandsdokumente eingetragen. Jüdischer Nationalität zu sein hat nach sowjetischer Lesart demnach keinen Zusammenhang zu einer Religionszugehörigkeit und bedeutet auch nicht, dass sich jemand dem Judentum zugehörig fühlt.)
Nach Angaben der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland ist die Mitgliederzahl der jüdischen Gemeinden in Deutschland von 29.089 im Jahr 1990 auf 102.472 im Jahr 2003 angestiegen. Dieser Zuwachs der Mitgliederzahl ist vorwiegend auf die Zuwanderung aus den GUS-Staaten beziehungsweise der ehemaligen Sowjetunion zurückzuführen.
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