- Kronland (Österreich)
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Kronländer hießen 1804–1867 die Teilgebiete des Kaisertums Österreich als Einheitsstaat und 1867–1918 der westlichen Reichshälfte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. Es waren die historischen Länder, die die Habsburger im Laufe von Jahrhunderten in Mitteleuropa erworben und in Personalunion regiert hatten. Beginnend mit dem 16. Jahrhundert waren die habsburgischen Länder einem fortschreitenden Integrations- und Staatsbildungsprozess unterworfen, an dessen vorläufigem Ende 1804 das Kaisertum Österreich proklamiert wurde.
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Struktur vor 1867
Die Kronländer der Donaumonarchie hatten bis 1867 im Gegensatz zu den Gliedern heutiger Bundesstaaten (Republik Österreich, USA, Bundesrepublik Deutschland) keine verfassungsmäßig festgeschriebenen Rechte der Mitwirkung an der Politik des Kaisertums als Gesamtstaat; diese Mitwirkung wurde vom Kaiser jeweils zugestanden oder nicht. Ihre eigenen Landesparlamente und Landesämter mit historisch gewachsenen politischen und rechtlichen Besonderheiten stammten noch aus dem von der Aristokratie dominierten Feudalsystem. Die Einwohner waren Untertanen des Landesherrn, keine Staatsbürger im modernen Sinn. Auf Grund ihrer jahrhundertelangen eigenständigen Geschichte waren die Kronländer aber etwas anderes als bloße Verwaltungsbezirke. Die österreichische Staatswissenschaft hat dafür im 19. Jahrhundert den Begriff der historisch-politischen Individualitäten geprägt.
Struktur 1867–1918
Nach dem Österreichisch-Ungarischen Ausgleich von 1867, der die Verfassung der Habsburgermonarchie auf eine neue Grundlage stellte, galten das Königreich Ungarn (samt dem 1866 mit Ungarn voll vereinigten Großfürstentum Siebenbürgen) und das zur ungarischen Krone gehörige Königreich Kroatien und Slawonien nicht mehr als Kronländer (der Begriff wurde nur in Cisleithanien weiter verwendet). Die Länder der heiligen ungarischen Krone, kurz Transleithanien genannt, bildeten nun einen eigenen Staat, der mit dem Rest des Kaisertums Österreich (kurz Cisleithanien, offiziell: Die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, ab 1915 Österreichische Länder) im Sinn einer Realunion bis 31. Oktober 1918 den Monarchen, das Heer, die Kriegsmarine, die Außenpolitik und die Währung gemeinsam hatte.
Die cisleithanischen Kronländer hatten gemäß dem Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden Landeschefs, die vom Monarchen als Vertreter seiner Person und der kaiserlichen Regierung bestellt wurden (§ 2 des Gesetzes).[1] In Salzburg, Kärnten, Krain, Österreichisch-Schlesien und der Bukowina trugen die Landeschefs gemäß § 5 des Gesetzes[1] den Titel Landespräsident und standen einer Landesregierung vor, in den anderen Kronländern trugen sie den Titel (k. k.) Statthalter und standen einer Statthalterei vor. Die Funktion war die gleiche: den Verwaltungsapparat zu führen und die Politik der Regierung in Wien umzusetzen, an deren Weisungen die Landeschefs gebunden waren.
Unter Aufsicht des Landeschefs nahm der Landesausschuss (eine Art Exekutivausschuss des Landtages) im Einvernehmen mit dem Landtag die autonomen Agenden des Landes wahr. Die Landtage waren bis 1848 traditionelle Ständeversammlungen, sie wurden nach der Revolution 1848 von der kaiserlichen Regierung aufgelöst und erst nach 1860 in neuer Form einberufen. Seitdem hatten einige Mitglieder ihren Sitz qua Amt (beispielsweise Bischöfe), andere wurden gewählt. Es galt dabei aber kein allgemeines und gleiches Wahlrecht, sondern eine Mischung aus Privilegien- und Zensuswahlrecht für Männer. Ein Beispiel ist der Dalmatinische Landtag.
Nicht vollzogener Umstruktierungsplan 1918
Im Rahmen des am 9. Februar 1918 mit der Ukraine geschlossenen „Brotfriedens“ von Brest-Litowsk hatte sich Österreich-Ungarn verpflichtet, bis zum 31. Juli 1918 den mehrheitlich von Ukrainern bewohnten Ostteil Galiziens mit der Bukowina zu einem separaten autonomen Kronland zusammenzufassen. Der Plan wurde nicht umgesetzt, am 4. Juli 1918 kündigte Österreich-Ungarn das Abkommen.
Die österreichischen Kronländer von 1867 bis 1918
- 9. Markgrafschaft Mähren
- 10. Herzogtum Salzburg
- 11. Österreichisch Schlesien
- 12. Herzogtum Steiermark
- 13. Gefürstete Grafschaft Tirol
- 14. Erzherzogtum Österreich ob der Enns
- 15. Tiroler Landesteil Vorarlberg
Das Königreich Ungarn (Plannr. 16) und das Königreich Kroatien und Slawonien (Plannr. 17) waren ab 1867 keine österreichischen Kronländer mehr. Das von Österreich und Ungarn 1878–1918 über das gemeinsame Reichsfinanzministerium verwaltete, erst 1908 annektierte Gebiet Bosnien und Herzegowina (Plannr. 18) gehörte ebenfalls nicht zu den österreichischen Kronländern. Das 1852 eingerichtete Österreichische Küstenland (Plannr. 7) wurde 1861 in drei Kronländer aufgeteilt.
Siehe auch
Einzelnachweise
Literatur
- Wilhelm Brauneder: Österreichische Verfassungsgeschichte. Manz, Wien 2001, ISBN 3-214-14873-7.
Länder Österreich-Ungarns (1867–1918)Im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder (Cisleithanien):
Erzherzogtum Österreich ob der Enns | Erzherzogtum Österreich unter der Enns | Herzogtum Salzburg | Herzogtum Steiermark | Herzogtum Kärnten | Herzogtum Krain | Gefürstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg | Königreich Böhmen | Markgrafschaft Mähren | Herzogtum Schlesien | Königreich Galizien und Lodomerien | Herzogtum Bukowina | Königreich Dalmatien | Österreichisches Küstenland (Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca | Markgrafschaft Istrien | Stadt Triest)Länder der Heiligen Ungarischen Stephanskrone (Transleithanien):
Königreich Ungarn mit Großfürstentum Siebenbürgen | Königreich Kroatien und Slawonien | Fiume (Rijeka)Gemeinsame Verwaltung (seit 1878):
Bosnien-Herzegovina (annektiert 1908)
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