Ladenöffnungszeit

Ladenöffnungszeit
Öffnungszeiten eines Supermarktes in Finnland: werktags 8–21 Uhr, samstags 8–18 Uhr, bis 2009 im Sommer auch sonntags nur von 12 bis 21 Uhr

Ladenöffnungszeiten sind allgemein Regelungen, nach denen Ladengeschäfte aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und des Schutzes der Sonn- und Feiertage zu bestimmten Zeiten in der überwiegenden Anzahl aller europäischen Länder beschränkt werden müssen. Es handelt sich um eine Verbotsregelung (mit Ausnahmen) und nicht um eine Gebotsregelung, das heißt, die Wahl der Ladenöffnungszeiten ist den Ladengeschäften außerhalb der Schlusszeiten freigestellt. Näheres regeln in Deutschland spezielle Ladenschluss- und Ladenöffnungsgesetze der Länder.

Die Ladenöffnungszeit hängt von der unternehmerischen Entscheidung über die Öffnung der Verkaufsstelle und den gesetzlichen Ladenschlusszeiten ab. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten wird sich der Händler in erster Linie an der Nachfrage der Verbraucher im Einzelfall ausrichten.

Darüber hinaus existieren Regelungen für die Ladenschlusszeiten in vielen europäischen Ländern. Sie betreffen aus Gründen des Arbeitnehmer- und des Immissionsschutzes in manchen Ländern an Werktagen die Nachtstunden und in der überwiegenden Anzahl aller europäischen Länder aus Gründen des Sonn- und Feiertags- und des Arbeitnehmerschutzes die jeweiligen Sonn- und Feiertage. In den letzten Jahren wurden in Europa in vielen Ländern Ladenschlusszeiten an den Werktagen aufgehoben, da entsprechende Regelungen als Schutzvorschriften für die Arbeitnehmer nach der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in den nationalen Rechtsordnungen für nicht mehr notwendig erachtet worden sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen der Ladenschlusszeiten geben dem Handel einen Rahmen, innerhalb deren er sich bei der Festsetzung der Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Verbraucher ausrichten kann.

Die tatsächlichen Öffnungszeiten sind entsprechend der Nachfrage daher regelmäßig zumeist weitaus geringer als die gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten. In Großstädten, Tourismusregionen und generell im Lebensmittelhandel, im Baumarkthandel und in Möbelhäusern haben Verkaufsstellen grundsätzlich die längsten Öffnungszeiten. Im Zusammenhang mit bestimmten Veranstaltungen und Festen erfreuen sich überdies Nachtöffnungen an einzelnen Tagen einer wachsenden Beliebtheit (zum Beispiel in Spanien vor dem Weihnachtsfest, in Deutschland im Zusammenhang mit besonderen Anlässen).

Inhaltsverzeichnis

Übersicht über Ladenöffnungszeiten rund um die Welt

Die folgende Länderübersicht stellt die gesetzlichen Ladenschlusszeiten in den einzelnen Ländern dar und verweist gegebenenfalls auf Beispiele für ortsübliche geringere Öffnungszeiten. Neben einigen europäischen Ländern sind die Ladenöffnungszeiten ausgewählter Länder aus anderen Kontinenten in der Übersicht enthalten. In einigen Ländern gibt es darüber hinaus besondere Regelungen für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken während der Nachtzeit (zum Beispiel Norwegen, Großbritannien).

Australien
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung
Belgien
montags bis samstags sonntags und feiertags
Grundsätzlich: Das belgische Ladenschlussrecht lässt Ladenöffnungszeiten von montags bis freitags von 5 Uhr bis 22 Uhr und samstags von 5 Uhr bis 21 Uhr zu. Sonntags haben nur wenige kleine Lebensmittelläden geöffnet. Einzelhändler halten meist den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhetag am Sonntag. Geöffnet haben häufig:
Bäckereien:
Metzgereien:
7:00 bis 12:00
8:00 bis 12:00
Dänemark
montags bis samstags sonntags und feiertags
Grundsätzlich: Es gibt keine Beschränkungen von montags 6 Uhr bis samstags 17 Uhr. Tatsächliche Öffnungszeiten:

In Dänemark dürfen Verkaufsstellen nach dem Einzelhandelsverkaufsgesetz grundsätzlich an den jeweils ersten Sonntagen im Monat sowie den Adventssonntagen von 10 bis 17 Uhr geöffnet sein. Am letzten Adventssonntag vor dem Weihnachtsfest ist überdies eine Öffnung von 10 Uhr bis 20 Uhr erlaubt. Ferner kann an sechs weiteren Sonntagen von 10 bis 17 Uhr geöffnet sein, wovon zwei Sonntage im Juli und August liegen müssten. Für kleinere Geschäfte bis zu einem Umsatz von 3,44 Mio. EUR bestehen keine Beschränkungen an Sonn- und Feiertagen. Dies gilt auch für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen. Von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen gibt es ferner Ausnahmen für den Verkauf von bestimmten Waren wie Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Schiffe, Sportflugzeuge, Badeartikel, Blumen und Pflanzen nebst Zubehör, Haustiere, Auktionsware und Brot, Brötchen und Zeitungen. Außerdem können Verkaufsstellen in öffentlichen Ausstellungsgebäuden, in Raststätten auf Autobahnen, in Passagierschiffen, auf Flughäfen und auf Zeltplätzen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Supermärkte:

Einkaufszentren:
Kleinere Verkaufsstellen:
Mo.–Do.: 9:00 bis 20:00
Fr.: 9:00 bis 21:00, Sa.: 8:00 bis 17:00
9:00 bis 20:00
9:00 bis 18:00
Deutschland
montags bis samstags sonntags und feiertags
Grundsätzlich: Gesetzliche Ladenschlusszeiten an den Werktagen gibt es in den Ländern Bayern und Saarland (20–6 Uhr), Rheinland-Pfalz und Sachsen (22–6 Uhr). Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern kennen Beschränkungen an den Vorabenden von Sonntagen. Für ausführliche Informationen siehe unterhalb der Tabelle.

Tatsächliche Öffnungszeiten: Lebensmittelsupermärkte und Einkaufszentren: Mo.–Sa.: 7 Uhr bis 20/21 oder 24 Uhr
Verkaufsstellen des Einzelhandels: Mo.–Fr.: 9:00/10:00 bis 18.30/19/20 Uhr; Sa.: 9.00 bis 14.00/18/18.30/19/20 Uhr

An Sonn- und Feiertagen lassen die Ladenöffnungsgesetze der Länder für den Verkauf von bestimmten Waren (zum Beispiel Zeitungen, Backwaren, Blumen und Pflanzen, landwirtschaftliche Produkte, Milch- und Milcherzeugnisse) sowie Verkaufsstellen in besonderen Lagen (in Bahnhöfen, Fernbahnhöfen, Flughäfen, an Tankstellen und Apotheken in Touristenregionen) bestimmte Öffnungszeiten zu.

Allgemeine verkaufsoffene Sonntage können zumeist an bis zu vier Sonntagen von den Gemeindeverwaltungen freigegeben werden, in Brandenburg können bis zu sechs allgemeine verkaufsoffene Sonntage und in Berlin bis zu acht verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden. Die allgemeinen Öffnungszeiten werden aber zumeist außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes auf maximal fünf oder sechs Stunden begrenzt.

Bäckereien: Zum Beispiel 8:00 bis 11:00/12:00
Estland
montags bis samstags sonntags und feiertags

Grundsätzlich:

Supermärkte:

Einkaufszentren:

Kleinere Verkaufsstellen:

keine gesetzliche Beschränkung; man öffnet jedoch wegen Alkoholverkaufsverbot zwischen 23:00 und 07:00 nicht.

09:00–21:00

09:00 bis 23:00

10:00 bis 18:00/19:00

Sonntags haben meistens nur Supermärkte und Einkaufszentren geöffnet; Ausnahmen bestätigen ab und zu die Regel (wenn genug Personal in kleineren Geschäften vorhanden ist).

Supermärkte:

Einkaufszentren:

09:00 bis 21:00

10:00 bis 23:00

Finnland
montags bis samstags sonntags und feiertags
Grundsätzlich: Die gesetzlichen Ladenschlusszeiten lassen Öffnungszeiten von montags bis freitags von 7 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 7 Uhr bis 18 Uhr zu.

Regionsübergreifend darf sonntags nur an verkaufsoffenen Sonntagen zwischen 12 Uhr und 21 Uhr geöffnet werden. Dies sind normal die Sonntage der Monate Mai, Juni, Juli, August, November und Dezember. Für Lebensmittelgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 400m² sind alle Sonntage verkaufsoffen. Seit 2010 dürfen alle Geschäfte zwischen 12 und 18 Uhr sonntags geöffnet haben (mit Ausnahme öffentlicher Feiertage – siehe rechts).[1]

Eine Schließverpflichtung besteht für die kirchlichen Feiertage, 1. Mai, Unabhängigkeitstag und am Mutter- und Vatertag. Am 24. Dezember und zum Mitsommernachtsfest müssen die Verkaufsstellen ab 13 Uhr geschlossen sein. Besondere Ausnahmen sind im dringenden öffentlichen Interesse möglich. Die Ladenschlusszeiten gelten darüber hinaus nicht für Apotheken, auf Flugplätzen, dem Verkauf von Kiosken mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m², dem Verkauf von Automaten, dem Markthandel, dem Verkauf in Krankenhäusern, dem Verkauf von Benzin und Ersatzteilen in Tankstellen, dem Autohandel, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen, Erde, Gartenzubehör und Gartenmöbeln, dem Verkauf auf Auktionen und Ausstellungen, dem Verkauf von Kunstartikeln, dem Verkauf von Handwerksartikeln, dem Antiquitätenhandel und dem Verkauf in besonderen Einkaufszentren.

Frankreich
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung An Sonn- und Feiertagen dürfen kleinere Verkaufsstellen aufmachen, jedoch haben Angestellte einen besonderen Schutz, sodass nur der Geschäftsinhaber dann seine Verkaufsstelle öffnen darf.

Größere Läden und Supermärkte haben in manchen Orten auch das Recht an den Tagen aufzumachen.

Kleine Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung
Griechenland
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung Läden dürfen nur an 18 verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr öffnen.
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung
Großbritannien
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung Die Sonntagsöffnung ist seit 1994 in England und Wales mit Einschränkungen erlaubt. Für Schottland, wo schon früher liberalisiert wurde, gelten separate Vorschriften.
Nicht einheitlich

England und Wales, Verkaufsstellen bis 280 m²: keine gesetzliche Beschränkung

England und Wales, Verkaufsstellen über 280 m²: 6 Std. zwischen 10 Uhr und 18 Uhr, viele Läden öffnen von 10–16 Uhr oder 11–17 Uhr.

Schottland: Öffnungszeiten werden von den Kommunen geregelt, meist gibt es aber keine Beschränkungen. Größere Supermärkte daher oft 7 × 24 Std./Woche geöffnet. In kleinen Städten und Gemeinden haben die Geschäfte sonntags häufig geschlossen

Irland
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung In Irland besteht die Freiheit seine Verkaufsstelle zu öffnen, wann immer man will.
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung
Italien
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen Öffnungszeiten zwischen 5 Uhr und 21 Uhr sind erlaubt. Es gibt verkaufsoffene Sonntage, die jedoch von Ort zu Ort variieren.
Bäckereien 7:00 bis 12:00
Niederlande
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen Öffnungszeiten zwischen 6 Uhr und 22 Uhr sind erlaubt. Es gibt im Regelfall 12 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr („koopzondagen“), diese werden von den Gemeinden festgelegt. Gemeinden können außerdem in eigener Zuständigkeit touristische Gebiete festlegen, in denen eine häufigere Sonntagsöffnung zulässig ist:

In Amsterdam, Rotterdam und Leiden sind die Geschäfte im Stadtzentrum im Regelfall jeden Sonntag geöffnet. In Den Haag gilt die Sonntagsöffnung an jedem Sonntag für die Innenstadt und die Außenbezirke, ebenso z.B in Almere, Delft und Roermond.

12 verkaufsoffene Sonntage im Jahr Regelung durch die Gemeinde
Norwegen
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstelle An den Werktagen sind die Ladenschlusszeiten gesetzlich aufgehoben. Besondere Regelungen existieren für den Verkauf von Alkohol. Dieser ist in der Nacht weitgehend eingeschränkt.

An den drei letzten Adventssonntagen vor dem 24. Dezember können Verkaufsstellen von 14 bis 20 Uhr öffnen. Weitere verkaufsoffene Sonntage sind im besonderen öffentlichen Interesse zu besonderen Anlässen möglich.

Für den Verkauf in Kioskartikeln in Kiosken mit einer Verkaufsfläche von höchstens 100 m² gibt es keine Beschränkung. Ausnahmen vom Verbot des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen bestehen darüber hinaus für Tankstellen bis zur Verkaufsfläche von höchstens 150 m², Verkaufsstellen auf Campingplätzen, Verkaufsstellen in Touristengebieten, in Gaststätten, dem Verkauf bei Auktionen, Kunstgalerien, dem Verkauf in zeitbegrenzten Ausstellungen und Warenmessen, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen und Gartenartikeln, dem Verkauf von ortstypischen Waren, dem Verkauf auf Flughäfen und dem Verkauf von Produktionsstätten für touristische Zwecke.

Österreich
montags bis samstags sonntags und feiertags
Die Öffnungszeiten sind in Österreich hauptsächlich in der ab 1. Jänner 2008 gültigen „Novelle des Öffnungszeitengesetzes 2003“[2] geregelt. Für Ausnahmen siehe den Text unter der Tabelle. Geschäfte dürfen an Werktagen von 6 bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 bis 18 Uhr geöffnet sein. Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr öffnen. Die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche darf 72 Stunden nicht überschreiten.

An Sonn- und Feiertagen ist das Offenhalten von Verkaufsstellen aller Art nicht gestattet. Ausnahmen: Bäckereien, Tankstellen, Geschäfte in Flughäfen und Bahnhöfen, Tourismusregionen

Alle Verkaufsstellen geschlossen
Polen
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung Die Verkaufsstellen müssen an 12 Feiertagen im Jahr geschlossen bleiben ansonsten keine Einschränkungen der Öffnungszeiten.
Portugal
montags bis samstags sonntags und feiertags
Alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung Die Verkaufsstellen müssen zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geschlossen bleiben.
Schweden
montags bis samstags sonntags und feiertags
Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, dass die Ruhezeit der Arbeitnehmer zwischen 0 Uhr und 5 Uhr liegt. Im Übrigen bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. An Sonntagen ist auch das Öffnen von Verkaufsstellen jeglicher Art nicht beschränkt; allerdings haben die Verkaufsstellen das Recht der Arbeitnehmer auf eine Ruhezeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr zu beachten.
Schweiz
montags bis samstags sonntags und feiertags
Die Ladenschlusszeiten sind in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In den Kantonen Zürich, Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Glarus, Nidwalden, Obwalden und Schwyz sind die Ladenschlusszeiten von Montag bis Samstag auf den Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr beschränkt, in anderen Kantonen sind übliche Ladenschlusszeiten traditionell Montag bis Freitag 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr und Samstag 16:00 oder 17:00 Uhr. Oft kommt noch ein Tag mit Abendverkauf bis 20:00 oder 21:00 Uhr dazu, in großen Städten meistens der Donnerstag, in kleineren der Freitag. Üblich ist die Verlängerung der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr. Für Touristenorte und spezielle Läden existieren oft Ausnahmeregelungen.[3] An Sonntagen ist der Verkauf nur an größeren Bahnhöfen, Flughäfen, an Tankstellenshops sowie – je nach Kanton – an rund vier Sonntagen im Jahr erlaubt. Für Touristenorte und spezielle Läden gelten oft Ausnahmeregelungen.[4]

In den meisten Kantonen sind die Bäckereien Sonntag bis ca 12:00 Uhr geöffnet.

Spanien
montags bis samstags sonntags und feiertags
alle Verkaufsstellen keine gesetzliche Beschränkung Es gibt 8 verkaufsoffene Sonntage im Jahr.
Alle Verkaufsstellen 10:00 bis 18:00
USA
montags bis samstags sonntags und feiertags
In den USA sind die Regelungen je nach Bundesstaat und häufig zusätzlich auch je Kommune unterschiedlich. unterschiedliche gesetzliche Beschränkungen Alle Verkaufsstellen In den meisten Kommunen darf sonntags geöffnet werden,[5] teilweise aber erst ab zum Beispiel 13 Uhr. Beispielsweise darf in Bergen County sonntags nur eingeschränkt geöffnet werden.[5] In einigen Bundesstaaten gilt außerhalb von lizenzierten Gaststätten ein generelles Sonntagsverkaufsverbot für Alkoholika, in anderen lediglich am Vormittag.

Deutschland

In Deutschland wurde die Zuständigkeit für die Regelung der Ladenschlusszeiten auf die Länder übertragen. In neun Ländern wurden die Ladenschlusszeiten an den Werktagen freigegeben (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein). Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern kennen Beschränkungen an den Vorabenden von Sonntagen. Gesetzliche Ladenschlusszeiten an den Werktagen gibt es in den Ländern Bayern und Saarland (20–6 Uhr), Rheinland-Pfalz und Sachsen (22–6 Uhr). An den Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen bleiben. Im Saarland wird die Einführung eines Dienstleistungsabends am Donnerstag mit Öffnungszeiten bis 22 Uhr geplant. Allgemeine Ausnahmen sind an bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen möglich. Die Freigaben müssen zumeist von den zuständigen Gemeinden erteilt werden. In Brandenburg sind an bis zu sechs verkaufsoffene und in Berlin an bis zu zehn verkaufsoffenen Sonntagen Freigaben möglich. Besondere Regelungen für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen gibt es weiterhin für bestimmte Verkaufsstellen (Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Touristengebieten, auf Bahnhöfen und auf Flugplätzen) sowie für den Verkauf von bestimmten Waren (Blumen und Pflanzen, Back- und Konditorwaren sowie landwirtschaftliche Produkte). Die Aufhebung der werktäglichen Ladenschlusszeiten ist allerdings teilweise wegen des damit möglichen Verkaufs von Alkohol in den Nachtstunden an den Werktagen nicht unumstritten.

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Kurztitel: Ladenschlussgesetz nichtamtl.
Abkürzung: LadSchlG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht, Gewerberecht
Fundstellennachweis: 8050-20
Ursprüngliche Fassung vom: 28. November 1956
(BGBl. I S. 875)
Inkrafttreten am: 30. Dezember 1956
Neubekanntmachung vom: 2. Juni 2003
(BGBl. I S. 744)
Letzte Änderung durch: Art. 228 VO vom
31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2434)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom
31. Oktober 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte

Die Geschäfte hatten in Deutschland im 19. Jahrhundert in der Regel an sieben Tagen der Woche zwischen 5 und 23 Uhr geöffnet. 1879 wurde in Stralsund das erste deutsche Warenhaus eröffnet. Mit den Warenhäusern veränderte sich die Struktur des Verkaufspersonals ganz erheblich. Nur zwölf Jahre später, also 1891, wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf.[6] Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft.[7] Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen – dieses galt allerdings nur für Werktage, mit der weiteren großzügigen Vergabe von Sondergenehmigungen für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie einer entsprechenden Verlegung der Sonntagsruhe auf Samstage für jüdische Geschäfte. In Form freiwilliger Vereinbarungen hatten sich bis 1911 die Kaufleute in zahlreichen Städten und Gemeinden auf einen abendlichen Ladenschluss von 20 Uhr geeinigt. Eine neue gesetzliche Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.[8] Auch während der nationalsozialistischen Herrschaft wurden die Ladenschlusszeiten weiter reguliert und die bis 1996 geltende 18:30-Regelung eingeführt, die jedoch im Jahre 1989 mit der Einführung des langen Donnerstags (20:30 Uhr) gelockert wurde. [9] [10]

Am 28. November 1956 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz über den Ladenschluss“ verabschiedet, das ab 1957 galt. Geschäfte durften nun montags bis freitags von 7 bis 18:30 Uhr und samstags bis 14 Uhr geöffnet sein; ausgenommen waren Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz wurde 1961 durch das Bundesverfassungsgericht[11] zurückgewiesen.

Ab dem 17. Juli 1957 konnte man zusätzlich am ersten Samstag im Monat bis 18 Uhr einkaufen. Dieser Tag hieß „langer Samstag“.

Im Jahr 1960 wurde das Öffnen an den vier Adventssamstagen bis 18 Uhr erlaubt. Danach wurde das Ladenschlussgesetz knapp 30 Jahre lang nicht verändert, bis im Oktober 1989 der „lange Donnerstag“ als „Dienstleistungsabend“ eingeführt wurde, an dem Geschäfte bis 20:30 Uhr geöffnet sein durften.

Am 1. November 1996 wurden die Ladenöffnungszeiten erneut gelockert; wochentags durfte zwischen sechs und 20 Uhr, samstags bis 16 Uhr geöffnet werden. Der „lange Donnerstag“ entfiel.

Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seitdem galten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
  • montags bis samstags ab 20 Uhr und bis 6 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

In Abweichung davon durften Verkaufsstellen für Bäckerwaren den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen (siehe auch Nachtbackverbot). Sonderregelungen zudem galten für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen waren vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit durfte fünf Stunden nicht überschreiten, musste um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen.

Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu und damit auch der Übertragung der Gesetzgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit wurde der Ladenschluss Ländersache, und jedes Land konnte durch eigene Regelungen die Ladenschlusszeiten an die Bedürfnisse der Bevölkerung in der jeweiligen Region anpassen. Hierbei konnten die Länder auch die europäischen Erfahrungen von Deregulierungen berücksichtigen. Die gelockerten Ladenschlusszeiten waren eine Reaktion auf geänderte soziale Entwicklungen wie verstärkte Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen, sich ändernde Familienstrukturen und zunehmend flexiblere Arbeitszeiten. Neben der Erhöhung der Wohlfahrt der Verbraucherinnen und Verbraucher wurden positive Auswirkungen auf Umsatz und Beschäftigung erwartet. Der Sonn- und Feiertagsschutz genießt in allen Gesetzen einen hohen Stellenwert. Der Arbeitnehmerschutz wird weiterhin durch besondere Arbeitsschutzregelungen in den Landesgesetzen sowie im Arbeitszeitgesetz gewährleistet.

Als erstes Land hat Berlin ein entsprechendes Gesetz am 9. November 2006 verabschiedet, es folgten Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz am 16. November, Hessen am 23. November, Thüringen am 24. November, Brandenburg am 27. November 2006, Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2006, Hamburg am 1. Januar 2007, Bremen am 6. Februar 2007, Baden-Württemberg am 14. Februar 2007, Niedersachsen am 6. März 2007 und Sachsen am 16. März 2007.

Akzeptanz ausgedehnter Ladenschlusszeiten

Während in den Innenstädten durch den Einzelhandel verlängerte Ladenöffnungszeiten regelmäßig bisher nur vereinzelt und überdies zumeist in Einkaufszentren angeboten werden, nutzen viele Lebensmittelsupermärkte verlängerte Ladenöffnungszeiten an den Werktagen. Späte Öffnungszeiten kommen zum Beispiel in Regionen mit einem hohen Anteil von Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitszeiten und Pendlern den Bedürfnissen der Verbraucher zugute. Beim Einkaufen im Lebensmittelhandel und in Einkaufszentren sind damit deutlich weniger Zeitrestriktionen als früher zu beachten. Insofern knüpft auch die Entwicklung in Deutschland an die Erfahrungen von Liberalisierungen in anderen europäischen Ländern in den letzten Jahren an (z. B. Vereinigtes Königreich und Norwegen). Während die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage fast unverändert geblieben ist, erfreuen sich für den Einzelhandel in den Innenstädten Nachtöffnungszeiten (z.T. als Moonlight-Shopping beworben) in Verbindung mit einem besonderen Event wachsender Beliebtheit.

Insgesamt ermöglichen die verlängerten Ladenöffnungszeiten den Unternehmen selbst zu bestimmen, wann sie entsprechend den Marktgegebenheiten öffnen. Nur selten werden die zulässigen Öffnungszeiten tatsächlich voll ausgeschöpft.

Regelungen in den Bundesländern

Ladenöffnungszeiten in Deutschland
Bundesland Mo.–Fr. Sa. So. Datum Gesetzeskraft Gesetzesquelle Besonderheiten
Baden-Württemberg 0–24 0–24 6. März 2007 [12][13] Mo.–Sa. gilt 5–22 für Alkoholverkauf
Bayern 6–20 6–20 Bundesrecht kein eigenes Gesetz
Berlin 0–24 0–24 15. November 2006 [14]
Brandenburg 0–24 0–24 6/Jahr 13-20 [15]
Bremen 0–24 0–24 1. April 2007 [16]
Hamburg 0–24 0–24 1. Januar 2007 [17]
Hessen 0–24 0–24 1. Dezember 2006 [18]
Mecklenburg-Vorpommern 0–24 0–22 2. Juli 2007 [19]
Niedersachsen 0–24 0–24 Bundesrecht 1. April 2007 [20]
Nordrhein-Westfalen 0–24 0–24 weitgehend Bundesrecht 21. November 2006 [21]
Rheinland-Pfalz 6–22 6–22 29. November 2006 [22]
Saarland 6–20 6–20 15. November 2006 [23] 6–24 ein Mal jährlich
Sachsen 6–22 6–22 1. April 2007 [24] 0–24 fünf Mal jährlich
Sachsen-Anhalt 0–24 0–20 Bundesrecht 30. November 2006 [25]
Schleswig-Holstein 0–24 0–24 weitgehend Bundesrecht 1. Dezember 2006 [26]
Thüringen 0–24 0–20 weitgehend Bundesrecht 24. November 2006 [27]

Baden-Württemberg

6×24-Regelung, d. h. unbegrenzte Öffnungszeit an Werktagen; drei verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr; hiervon ausgenommen sind die Adventssonntage, der Oster- und Pfingstsonntag und die Weihnachtsfeiertage. Das Ladenöffnungsgesetz wurde am 14. Februar 2007 vom baden-württembergischen Landtag verabschiedet und trat am 6. März 2007 in Kraft. Das Gesetz sollte ursprünglich schon zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, aber aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens ließ sich dieser Termin nicht halten. Es gab im Vorfeld eine heftige Debatte über die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage pro Jahr. Die Anzahl sollte auf Antrag der CDU-Fraktion von vier auf zwei verringert werden. Dagegen sträubte sich die FDP, die für die Sonntage zumindest die bisherige Regelung beibehalten wollte. Die CDU/FDP-Koalition einigte sich schließlich auf drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2008, für 2007 galt eine Übergangsregelung mit vier verkaufsoffenen Sonntagen.

In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Verbot des Verkaufs von Alkohol zwischen 0 Uhr und 7 Uhr an Bundesautobahnen eine gesetzliche Regelung für ein Nachtverkaufsverbot für Alkohol von 22 Uhr bis 5 Uhr getroffen worden.

Regelung Muttertag 2008

Da der Muttertag 2008 mit dem Pfingstsonntag zusammenfiel, war ein allgemeines Öffnen von Blumenläden nicht gestattet. Mehrere Gemeinden bezogen sich jedoch auf § 11 des baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetzes,[28] welcher den Gemeinden eine Ausnahmeregelung erlaubt. Als erste Gemeinden im Land wollten Bretten und Waiblingen von dieser Regelung Gebrauch machen. Weitere Gemeinden planten, sich dieser Regelung anzuschließen.[29] Allerdings wurden sämtliche Ausnahmegenehmigungen durch Gerichtsentscheid gekippt, so dass am Muttertag 2008 definitiv kein Blumenverkauf stattfand. Der nächste Muttertag, der auf einen Pfingstsonntag fällt, ist am 13. Mai 2035.

Bayern

Die bundeseinheitlichen Regelungen vom 13. März 2003 gelten weiterhin.

Noch unter der CSU-Alleinregierung unter Edmund Stoiber kam es bei einer Probeabstimmung über den eigentlich geplanten 6×24-Gesetzentwurf in der CSU-Fraktion zu einer Stimmengleichheit von Befürwortern und Gegnern. Daraufhin wurden die bisherigen Öffnungszeiten beibehalten. Nachdem bei der Landtagswahl 2008 jedoch die CSU ihre absolute Mehrheit verlor und mit der FDP eine Koalition einging, drängte diese auf eine Änderung der Öffnungszeiten,[30] konnte sich jedoch bei den darauf folgenden Verhandlungen nicht durchsetzen. Somit bleibt es vorläufig bei der bestehenden Regelung.

Berlin

Das Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006 enthält eine 6×24-Regelung[14]. Von 2006 bis 2009 konnte an den Adventssonntagen von 13 bis 20 Uhr geöffnet werden. Außerdem wurden in dieser Zeit vier zusätzliche Sonntage von der Stadt bestimmt (i. d. R. zu besonderen Veranstaltungen wie Messen) und zwei weitere konnten von jedem einzelnen Händler zu besonderen Anlässen wie Straßenfesten oder Jubiläen gewählt werden. Das Gesetz trat am 15. November 2006 in Kraft.

Gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz erhoben die evangelische und katholische Kirche am 11. November 2007 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht[31]. Am 1. Dezember 2009 gab das Gericht den Verfassungsbeschwerden teilweise statt[32][33] und erklärte die Regelung der Ladenöffnung an den Adventssonntagen (§ 3 Absatz 1 Alternative 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes) für verfassungswidrig.

Zum 23. Oktober 2010 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes in Kraft. Dieses besagt, dass der Berliner Senat acht verkaufsoffene Sonntage pro Jahr per Allgemeinverfügung festsetzen kann. Darunter sind jedoch maximal zwei Adventssontage. Zwei weitere Sonntage können die Unternehmer zu einem bestimmten Anlass (Straßenfest, Jubiläum o.ä.) selbst festlegen. [34]

Brandenburg

Das brandenburgische Ladenöffnungsgesetz enthält eine 6×24-Regelung.[15] Die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage liegt bei sechs pro Jahr, die in der Zeit von 13 bis 20 Uhr stattfinden dürfen, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertagen im Dezember. Das Gesetz trat zum 1. Dezember 2006 in Kraft.

Bremen

Das bremische Ladenschlussgesetz enthält eine 6×24-Regelung.[16] Maximal vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr; diese dürfen bis zu fünf Stunden geöffnet haben, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember. Das Gesetz trat am 1. April 2007 in Kraft.

Hamburg

Das hamburgische Ladenschlussgesetz enthält eine 6×24-Regelung[17]; die Regelungen für Sonntagsöffnung bleiben bei vier Sonntagen, diese dürfen jedoch nicht mehr an Adventssonntagen, Feiertagen oder stillen Tagen stattfinden. Das neue Ladenöffnungsgesetz wurde am 13. Dezember 2006 von der Bürgerschaft beschlossen und als Gesetz vom 22. Dezember 2006 am 29. Dezember 2006 verkündet. Es trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

Hessen

6×24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die Kommunen dürfen pro Jahr vier Sonntage festlegen, an denen die Geschäfte unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs Stunden öffnen dürfen (nicht an Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Die neue Regelung trat am 1. Dezember 2006 in Kraft, nachdem sie am 23. November vom Landtag verabschiedet worden war. Das Gesetz (HLöG) ist gemäß §14 befristet zum 31. Dezember 2011. Der Ladenschluss am Gründonnerstag ist demnach 2010 und 2011 um 20 Uhr.[18]

Mecklenburg-Vorpommern

5×24-Regelung.[19] Samstags darf bis 22:00 Uhr geöffnet werden. Zusätzlich gibt es vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr.

Die sogenannte Bäderregelung, wonach das Wirtschaftsministerium M-V in der Saison den Verkauf an Sonntagen in den 53 Kur- und Erholungsorten gestatten kann, wurde im Gesetz verankert. Am 13. Juni 2007 wurde das Gesetz vom Landtag verabschiedet, und trat am 2. Juli 2007 in Kraft. Am 7. April 2010 wurde die Bäderregelung vom Greifswalder Oberverwaltungsgericht für ungültig erklärt[35]. Zum 1. August 2010 trat eine Neufassung der Bäderregelung in Kraft, wonach die Läden in 96 Orten und Ortsteilen (die Kur- und Erholungsorte, touristische Schwerpunktgebieten und die Innenstädten von Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg sowie der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund) zwischen dem letzten Sonntag im März und Ende Oktober mit Ausnahme der Feiertage von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Läden öffnen. Die Öffnungszeiten wurden im Vergleich zur früheren Regelung um zwei Stunden reduziert. Wismar und Stralsund sind bis zu zwanzig, den anderen kreisfreien Städte bis zu zehn verkaufsoffene Sonntage im Jahr erlaubt.[36]

Niedersachsen

Das niedersächsische Ladenöffnungsrecht enthält eine 6×24-Regelung[20]; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die sogenannte Bäderregelung wurde mit Ausnahmen für touristisch besonders bedeutsame Orte ausgeweitet. Das Gesetz wurde am 6. März 2007 vom Landtag verabschiedet und trat am 1. April 2007 in Kraft.

Nordrhein-Westfalen

Das Ladenöffnungsgesetz enthält eine 6×24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem früher gültigen Bundesrecht. Ein verkaufsoffener Sonntag darf im Dezember liegen, keine verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage sind erlaubt am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag. Das neue Gesetz trat zum 21. November 2006 in Kraft.[21]

Rheinland-Pfalz

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz dürfen Verkaufsstellen Montag bis Samstag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet sein.[22] An maximal vier Sonntagen pro Jahr und Gemeinde kann die örtlich zuständige Kommune allgemein durch Rechtsverordnung festlegen, dass Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die zugelassene Öffnungszeit darf nicht zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. Für Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an den Adventssonntagen im Dezember und an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf die Öffnung nicht zugelassen werden. Weiterhin kann es an Werktagen bis zu acht Einkaufsnächte pro Jahr geben. Die Regelung trat zum 29. November 2006 in Kraft. Weitere Einzelheiten zum Ladenöffnungsgesetz in Rheinland-Pfalz sind in einer Landesverordnung und in einer Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz enthalten.

Saarland

Das Ladenöffnungsgesetz vom 15. November 2006 sieht nur geringe Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor.[23] Die Öffnungszeiten bleiben bei 6 bis 20 Uhr von Montag bis Samstag. An höchstens einem Tag im Jahr kann aus besonderem Anlass bis 24 Uhr geöffnet werden. Es sind vier verkaufsoffene Sonntage erlaubt, jedoch nicht an Neujahr, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Totensonntag und Volkstrauertag. Die betreffenden verkaufsoffenen Sonntage werden verkaufsstellenbezogen gezählt. Liegt der 1. Advent im Dezember, ist zu diesem Termin ein verkaufsoffener Sonntag erlaubt. Gemäß dem Koalitionsvertrag für die im Jahre 2009 neu gebildete Regierung zwischen CDU/FDP/Bündnis 90-Die Grünen ist die Einführung eines Dienstleistungsabends bis 22 Uhr an Donnerstagen vorgesehen.

Sachsen

Das Ladenöffnungsgesetz sieht Öffnungszeiten von Montag bis Samstag 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vor.[24] Zudem sind vier verkaufsoffene Sonntage mit Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich; an fünf Werktagen im Jahr dürfen die Läden rund um die Uhr öffnen. Das Gesetz trat zum 1. April 2007 in Kraft.

Sachsen-Anhalt

Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 5×24-Regelung; an Samstagen darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen der bisherigen Bundesregelung. Das Gesetz trat am 30. November 2006 in Kraft.

Schleswig-Holstein

Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 6×24-Regelung.[26] Die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen mit vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr weitgehend dem bisherigen Bundesrecht. Das Gesetz trat am 1. Dezember 2006 in Kraft.

Thüringen

Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 5×24-Regelung; an Samstagen darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden;[27] die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem bisherigen Bundesrecht. Die Regelung trat zum 24. November 2006 in Kraft.

Österreich

Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten in Österreich stehen in der Tabelle weiter oben. Die Landeshauptleute können aber unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich verordnen, dass die Verkaufsstellen an Werktagen ausgenommen Samstag ab 5 Uhr oder nach 21 Uhr offen gehalten werden dürfen, und dass Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben und Verkaufsstellen für Naturblumen, Süßwaren, Obst und Gemüse mehr als 72 Stunden pro Kalenderwoche oder am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden dürfen.

Für Verkaufstätigkeiten an Feiertagen und von Samstag 18 Uhr bis Montag 6 Uhr können die Landeshauptleute unter bestimmten Voraussetzungen und gegebenenfalls örtlich und saisonal begrenzt erweiterte Öffnungszeiten festlegen.

Für den 24. und 31. Dezember, die ab 12 Uhr als Feiertag gelten, gibt es Sonderregelungen, falls sie auf einen Werktag fallen. Am 24. Dezember können Geschäfte von 6 bis 14 Uhr öffnen. Süßwaren und Frischblumen dürfen bis 18 Uhr und Christbäume bis 20 Uhr verkauft werden. Am 31. Dezember können Geschäfte von 6 bis 17 Uhr geöffnet werden. Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr verkauft werden, Süßwaren, Frischblumen und Silvesterartikel bis 20 Uhr.

Weitere Ausnahmen gibt es z. B. für Lebensmittelläden in Bahnhöfen, Zollfreiläden auf Flughäfen, für Messen und andere Veranstaltungen. Außerdem ist der Warenverkauf an Automaten, im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, bei Tankstellen, in Kasernen und der Marktverkehr von diesen gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen.

Schweiz

Hier spielt zum einen das Arbeitsgesetz zum Schutz des Verkaufspersonals eine Rolle. Innerhalb dieses Rahmens legiferieren die Kantone autonom.[37]

Finnland

In Finnland dürfen nach dem Gesetz Verkaufsstellen an Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr, an Samstagen zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr und seit 2010 an Sonntagen auch zwischen 12:00 und 18:00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen unter 400 m² dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an Sonntagen das ganze Jahr; ab 400 m² Verkaufsfläche nur in den Monaten Mai bis August und in den Monaten November und Dezember geöffnet sein. Eine Schließverpflichtung besteht für die kirchlichen Feiertage, den 1. Mai, den Unabhängigkeitstag und am Mutter- und Vatertag. Am 24. Dezember und zum Mittsommernachtsfest müssen die Verkaufsstellen ab 13:00 Uhr geschlossen sein. Besondere Ausnahmen sind im dringenden öffentlichen Interesse möglich. Die Ladenschlusszeiten gelten darüber hinaus nicht für Apotheken, Verkaufsstellen auf Flugplätzen, dem Verkauf in Kiosken mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m², dem Verkauf aus Automaten, dem Markthandel, dem Verkauf in Krankenhäusern, dem Verkauf von Benzin und Ersatzteilen in Tankstellen, dem Autohandel, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen, Erde, Gartenzubehör und Gartenmöbeln, dem Verkauf auf Auktionen und Ausstellungen, dem Verkauf von Kunstartikeln, dem Verkauf von Handwerksartikeln, dem Antiquitätenhandel und dem Verkauf in besonderen Einkaufszentren. Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist während der Nachtstunden verboten und Besonderes gesetzlich geregelt.

Großbritannien

Im Vereinigten Königreich bestehen grundsätzlich an den Werktagen keine zeitlichen Restriktionen. An Sonntagen besteht, gemäß dem Sonntagshandelsgesetz, für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 280 m² eine Zeitrestriktion von sechs Stunden; kleinere Verkaufsstellen dürfen ihre Öffnungszeiten auch an den Sonntagen frei bestimmen.

Niederlande

In den Niederlanden gelten für Werktage die generellen Öffnungszeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind Geschäfte im Regelfall geschlossen. Gesetzliche Grundlage ist das „Winkeltijdenwet“ in der Fassung von 1996. Ausnahmsweise ist laut Gesetz die Sonntagsöffnung zulässig, diese findet im Regelfall an bis zu 12 Sonntagen im Jahr statt. Die Regelung erfolgt über die Gemeinde, die für die gesamte Kommune oder auch für Teilbereiche eine Sonntagsöffnung zulässt (den sogenannten „koopzondag“). Darüber hinaus besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, Bereiche Ihrer Kommune, in einigen Gemeinden auch das gesamte Gemeindegebiet als Gebiet von touristischem Interesse („toeristisch gebied“) auszuweisen. Hier ist eine Sonntagsöffnung auch häufiger als an den 12 gesetzlich zugelassenen Sonntage möglich. So können in den Innenstädten von Amsterdam, Rotterdam und Leiden an jedem Sonntag die Geschäfte geöffnet werden, in Städten wie Almere und Delft ist die Öffnung auf dem gesamten Gemeindegebiet zulässig. Die Regelung des „toeristisch gebied“ wird auch für Einkaufszentren oder Ansammlungen von Einrichtungsgeschäften („Meubelboulevard“) angewendet, um eine gezielte Öffnung der Geschäfte in diesen Bereichen zu ermöglichen.

Norwegen

In Norwegen wurden die Ladenschlusszeiten an den Werktagen grundsätzlich aufgehoben; an den Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen gemäß dem Sonn- und Feiertagsgesetz mit Ausnahme der letzten drei Adventssonntage vor dem Weihnachtsfest zwischen 14 Uhr und 20 Uhr geschlossen sein. Weitere verkaufsoffene Sonntage sind beim Vorliegen besonderer Gründe nach entsprechenden Freigaben im öffentlichen Interesse durch die zuständigen Behörden möglich. Ausnahmen vom Verbot des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen bestehen darüber hinaus für Verkaufsstellen, die Kioskartikel und Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs mit einer Verkaufsfläche von höchstens 100 m² verkaufen, für Tankstellen bis zur Verkaufsfläche von höchstens 150 m², für Verkaufsstellen auf Campingplätzen, für Verkaufsstellen in Touristengebieten, für den Verkauf in Gaststätten, den Verkauf bei Auktionen, Kunstgalerien, zeitbegrenzten Ausstellungen und Warenmessen, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen und Gartenartikeln, dem Verkauf von ortstypischen Waren, dem Verkauf auf Flughäfen und Produktionsstätten für touristische Zwecke. Für den Verkauf von Alkohol gibt es allerdings nach dem Alkoholgesetz Sonderregelungen. Vor allem Lebensmittelsupermärkte, Einkaufszentren und Möbelhäuser nutzen die neuen Freiheiten für werktägliche Spätöffnungen in Norwegen.

Polen

In Polen gibt es keine vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten; die meisten kleinen und mittelgroßen Geschäfte schließen jedoch gegen 21 Uhr. Filialen großer internationaler Ketten (insb. Tesco, Géant) haben vereinzelt rund um die Uhr geöffnet.

Portugal

Grundsätzlich bestehen nur geringe zeitliche Restriktionen auch in Portugal; das ganze Jahr über darf hier vom frühen Morgen bis Mitternacht eingekauft werden.

Schweden

Grundsätzlich bestehen nur geringe zeitliche Restriktionen auch in Schweden; das ganze Jahr über darf hier vom frühen Morgen bis Mitternacht eingekauft werden. Eine Ausnahme bilden die Läden für alkoholische Getränke, sie sind vom Samstagnachmittag bis Montagmorgen geschlossen.

Slowakei

Während das Gros der Geschäfte unter der Woche bis 18 Uhr und samstags bis 12 Uhr geöffnet hat, gibt es auch Ketten, die auch sonntags geöffnet haben. Allerdings gibt es in der Slowakei Bestrebungen, vor allem von den Christdemokraten, dass am Sonntag die Geschäfte geschlossen bleiben müssen.[38]

Spanien

In Spanien bestehen an den Werktagen keine Einschränkungen; jede autonome Provinz hat mindestens 72 Stunden zu erlauben. An Sonntagen wird eine Öffnung von mindestens 8 Tagen pro Jahr und mindestens 12 Stunden Öffnungszeit pro Öffnungstag erlaubt.

Tschechien

In Tschechien existieren seit 1989 keine geregelten Ladenschlusszeiten. Ein Ladenschlussgesetz wird vereinzelt von Politikern der Sozialdemokraten und Kommunisten gefordert, wurde jedoch bisher stets sowohl von der Mehrheit der Abgeordneten als auch von der Bevölkerung abgelehnt.

Supermarkt in Schweden: täglich geöffnet, nur Heiligabend geschlossen

Kanada

In Kanada gibt es ebenfalls unterschiedliche Regelungen, wobei in der Mehrzahl der Provinzen sonntags geöffnet werden darf, teilweise aber nur mit Sondererlaubnissen und zu eingeschränkten Zeiten.

Indien

In Indien muss nach dem Weekly Holidays Act 1942[25] jeder Laden an einem Tag der Woche geschlossen bleiben, wobei der Inhaber den Wochentag frei wählen kann.

Literatur

  • Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. In: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, S. 26–44
  • Ingo-Jens Tegebauer: Die Entwicklung des Ladenschlussrechts seit dem Jahr 2004, GewerbeArchiv 2007, S. 49–55
  • Wolfgang Mosbacher: Sonntagsschutz und Ladenschluß, Duncker & Humblot 2007, ISBN 3-428-12409-X

Einzelnachweise

  1. [1]
  2. Änderung des Öffnungszeitengesetzes 2003 (BGBl. I Nr. 62/2007)
  3. Swiss-Retail.ch – detaillierte Übersicht Ladenöffnungszeiten
  4. Swiss-Retail.ch – detaillierte Übersicht Ladenöffnungszeiten
  5. a b Charles Strum: THE 1993 ELECTIONS: Bergen; Sunday-Closing Law Retained in New Jersey County]. In: New York Times, 3. November 1993.
  6. Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl. S. 261)
  7. Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 321)
  8. Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315)
  9. Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 803)
  10. Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447)
  11. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 29. November 1961, Az. 1 BvR 760/57, BVerfGE 13, 237.
  12. http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0934_d.pdf
  13. http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/5000/14_5413_d.pdf
  14. a b Berliner Ladenöffnungsgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 2010 (PDF-Datei, 30 kB).
  15. a b brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
  16. a b Gesetzentwurf
  17. a b 6 x 24-Regelung
  18. a b HLöG § 3.
  19. a b 5x24-Regelung
  20. a b niedersächsisches Ladenöffnungsrecht
  21. a b Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW). Abgerufen am 30. Mai 2010.
  22. a b Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz
  23. a b Ladenöffnungsgesetz
  24. a b Ladenöffnungsgesetz
  25. http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/gvbl/06/G2006.33.0528.pdf
  26. a b Ladenöffnungszeitengesetz
  27. a b Ladenöffnungsgesetz
  28. http://dejure.org/gesetze/LadOEG/11.html § 11 Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg – Ausnahmen im öffentlichen Interesse
  29. http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1695270 Verwirrung um Blumenverkauf im Land
  30. Bayerns FDP rüttelt am Ladenschluss
  31. Welt Online vom 12. November 2007: „Kirchen klagen gegen Ladenöffnungsgesetz“, abgerufen am 19. Juli 2011.
  32. Urteil vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07 u.a., BVerfGE 125, 39.
  33. Pressemitteilung des BVerfG Nr. 134/2009 vom 1. Dezember 2009.
  34. Industrie- und Handelskammer Berlin: „Ladenöffnungszeiten in Berlin“, abgerufen am 19. Juli 2011.
  35. Lübecker Nachrichten: Gericht kippt Bäderregelung
  36. Bäderregelung: Ab 1. August 2010 gilt die neue Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus)
  37. M. Rehbinder: Kommentar zum Arbeitsgesetz
  38. Christdemokraten wollen geschlossene Geschäfte am Sonntag auf Radio Slovakia vom 16. August 2011 abgerufen am 17. August 2011

Weblinks

Informationen aus nicht-deutschen Ländern
Allgemeine Informationen aus Deutschland
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Siehe auch

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