LSchlG

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Ladenschluss ist allgemein eine Regelung, nach der Ladengeschäfte aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und des Schutzes der Sonn- und Feiertage zu bestimmten Zeiten grundsätzlich geschlossen bleiben müssen. Es handelt sich um eine Verbotsregelung (mit Ausnahmen) und nicht um eine Gebotsregelung, d. h. die Wahl der Ladenöffnungszeiten ist den Ladengeschäften außerhalb der Schlusszeiten freigestellt. Näheres regeln in Deutschland spezielle Ladenschluss- und Ladenöffnungsgesetze der Länder.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Kurztitel: Ladenschlussgesetz
Abkürzung: LadSchlG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Gewerberecht
FNA: 8050-20
Ursprüngliche Fassung vom: 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744)
Letzte Änderung durch: Art. 228 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2434)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Außerkrafttreten: durch Landesgesetze
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Historie

Die Geschäfte hatten in Deutschland im 19. Jahrhundert in der Regel an sieben Tagen der Woche zwischen 5 und 23 Uhr geöffnet. 1879 wurde in Stralsund das erste deutsche Warenhaus eröffnet. Mit den Warenhäusern veränderte sich die Struktur des Verkaufspersonals ganz erheblich. Nur zwölf Jahre später, also 1891, wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf.[1] Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft.[2] Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen – dieses galt allerdings nur für Werktage, mit der weiteren großzügigen Vergabe von Sondergenehmigungen für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie einer entsprechenden Verlegung der Sonntagsruhe auf Samstage für jüdische Geschäfte. In Form freiwilliger Vereinbarungen hatten sich bis 1911 die Kaufleute in zahlreichen Städten und Gemeinden auf einen abendlichen Ladenschluss von 20 Uhr geeinigt. Eine neue gesetzliche Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.[3] Auch während der nationalsozialistischen Herrschaft wurden die Ladenschlusszeiten weiter reguliert und die bis 2003 geltende 18:30-Regelung eingeführt, die jedoch im Jahre 1996 mit der Einführung des Langen Donnerstags (20 Uhr) gelockert wurde. [4] [5]

Am 28. November 1956 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz über den Ladenschluss“ verabschiedet, das ab 1957 galt. Geschäfte durften nun montags bis freitags von 7 bis 18:30 Uhr und samstags bis 14 Uhr geöffnet sein; ausgenommen waren Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz wurde 1961 durch das Bundesverfassungsgericht[6] zurückgewiesen.

Ab dem 17. Juli 1957 konnte man zusätzlich am ersten Samstag im Monat bis 18 Uhr einkaufen. Dieser Tag hieß „Langer Samstag“.

Im Jahr 1960 wurde das Öffnen an den vier Adventssamstagen bis 18 Uhr erlaubt. Danach wurde das Ladenschlussgesetz knapp 30 Jahre lang nicht verändert, bis im Oktober 1989 der „Lange Donnerstag“ als „Dienstleistungsabend“ eingeführt wurde, an dem Geschäfte bis 20:30 Uhr geöffnet sein durften.

Am 1. November 1996 wurden die Ladenöffnungszeiten erneut gelockert; Wochentags durfte zwischen sechs und 20 Uhr, samstags bis 16 Uhr geöffnet werden. Der „Lange Donnerstag“ entfiel.

Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seitdem galten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
  • montags bis samstags ab 20 Uhr und bis 6 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen (siehe auch Nachtbackverbot).

Sonderregelungen galten für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen waren vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit durfte fünf Stunden nicht überschreiten, musste um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen.

Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu und damit auch der Übertragung der Gesetzgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit wurde der Ladenschluss Ländersache, und jedes Land konnte durch eigene Regelungen die Ladenschlusszeiten an die Bedürfnisse der Bevölkerung in der jeweiligen Region anpassen. Hierbei konnten die Länder auch die europäischen Erfahrungen von Deregulierungen berücksichtigen. Die gelockerten Ladenschlusszeiten waren eine Reaktion auf geänderte soziale Entwicklungen wie verstärkte Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen, sich ändernde Familienstrukturen und zunehmend flexiblere Arbeitszeiten. Neben der Erhöhung der Wohlfahrt der Verbraucherinnen und Verbraucher wurden positive Auswirkungen auf Umsatz und Beschäftigung erwartet. Der Sonn- und Feiertagsschutz genießt in allen Gesetzen einen hohen Stellenwert. Der Arbeitnehmerschutz wird weiterhin durch besondere Arbeitsschutzregelungen in den Landesgesetzen sowie im Arbeitszeitgesetz gewährleistet.

Regelungen zum Ladenschluss in den Ländern

Als erstes Land hat Berlin ein entsprechendes Gesetz am 9. November 2006 verabschiedet, es folgten Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz am 16. November, Hessen am 23. November, Thüringen am 24. November, Brandenburg am 27. November 2006, Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2006, Hamburg am 1. Januar 2007, Bremen am 6. Februar 2007, Baden-Württemberg am 14. Februar 2007, Niedersachsen am 6. März 2007 und Sachsen am 16. März 2007.

Baden-Württemberg

6×24-Regelung, d.h. unbegrenzte Öffnungszeit an Werktagen; drei verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr; hiervon ausgenommen sind die Adventssonntage, der Oster- und Pfingstsonntag und die Weihnachtsfeiertage. Das neue Ladenöffnungsgesetz wurde am 14. Februar 2007 vom baden-württembergischen Landtag verabschiedet und trat am 6. März 2007 in Kraft. Das Gesetz sollte ursprünglich schon zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, aber aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens ließ sich dieser Termin nicht halten. Es gab im Vorfeld eine heftige Debatte über die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage pro Jahr. Die Anzahl sollte auf Antrag der CDU-Fraktion von vier auf zwei verringert werden. Dagegen sträubte sich die FDP, die für die Sonntage zumindest die bisherige Regelung beibehalten wollte. Die CDU/FDP-Koalition einigte sich schließlich auf drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2008, für 2007 galt eine Übergangsregelung mit vier verkaufsoffenen Sonntagen.

Regelung Muttertag 2008

Da der Muttertag 2008 mit dem Pfingstsonntag zusammenfiel, war ein allgemeines Öffnen von Blumenläden nicht gestattet. Mehrere Gemeinden bezogen sich jedoch auf § 11 des baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetzes,[7] welcher den Gemeinden eine Ausnahmeregelung erlaubt. Als erste Gemeinden im Land wollten Bretten und Waiblingen von dieser Regelung Gebrauch machen. Weitere Gemeinden planten, sich dieser Regelung anzuschließen.[8] Allerdings wurden sämtliche Ausnahmegenehmigungen durch Gerichtsentscheid gekippt, so dass am Muttertag 2008 definitiv kein Blumenverkauf stattfand. Der nächste Muttertag, der auf einen Pfingstsonntag fällt, ist am 13. Mai 2035.

Bayern

Noch unter der CSU-Alleinregierung unter Edmund Stoiber kam es bei einer Probeabstimmung über den eigentlich geplanten 6×24-Gesetzentwurf in der CSU-Fraktion zu einer Stimmengleichheit von Befürwortern und Gegnern. Daraufhin wurden die bisherigen Öffnungszeiten beibehalten. Nachdem bei der Landtagswahl 2008 jedoch die CSU ihre absolute Mehrheit verlor und mit der FDP eine Koalition einging, drängt diese auf eine Änderung der Öffnungszeiten. Die FDP strebt ein 6x24-Modell an.[9]

Berlin

Das Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006 enthält eine 6×24-Regelung[10]; an den Adventssonntagen ist eine Ladenöffnungszeit von 13 bis 20 Uhr vorgesehen. Vier zusätzliche Sonntage werden von der Stadt bestimmt (i. d. R. zu besonderen Veranstaltungen wie Messen) und zwei weitere können von jedem einzelnen Händler zu besonderen Anlässen wie Straßenfesten oder Jubiläen gewählt werden. Das Gesetz trat am 15. November 2006 in Kraft. Gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz wurde am 11. November 2007 eine Klage der evangelischen und katholischen Kirche beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.[11]

Brandenburg

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz enthält eine 6×24-Regelung[12]; die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage wurde auf sechs pro Jahr erhöht, die in der Zeit von 13 bis 20 Uhr stattfinden dürfen, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertagen im Dezember. Das Gesetz trat zum 1. Dezember 2006 in Kraft.

Bremen

Das Bremische Ladenschlussgesetz enthält eine 6×24-Regelung.[13] Maximal vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr; diese dürfen bis zu fünf Stunden geöffnet haben, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember. Das Gesetz trat am 1. April 2007 in Kraft.

Hamburg

6×24-Regelung[14]; die Regelungen für Sonntagsöffnung bleiben bei vier Sonntagen, diese dürfen jedoch nicht mehr an Adventssonntagen, Feiertagen oder stillen Tagen stattfinden. Das neue Ladenöffnungsgesetz wurde am 13. Dezember 2006 von der Bürgerschaft beschlossen und als Gesetz vom 22. Dezember 2006 am 29. Dezember 2006 verkündet. Es trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

Hessen

6×24-Regelung[15]; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die Kommunen dürfen pro Jahr vier Sonntage festlegen, an denen die Geschäfte unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs Stunden öffnen dürfen (nicht an Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Die neue Regelung trat am 1. Dezember 2006 in Kraft, nachdem sie am 23. November vom Landtag verabschiedet worden war.

Mecklenburg-Vorpommern

5×24-Regelung.[16] Samstags darf bis 22:00 Uhr geöffnet werden. Zusätzlich gibt es vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Die sogenannte Bäderregelung, wonach das Wirtschaftsministerium M-V in der Saison den Verkauf an Sonntagen in den 53 Kur- und Erholungsorten gestatten kann, wurde im Gesetz verankert. Am 13. Juni 2007 wurde das Gesetz vom Landtag verabschiedet, und trat am 2. Juli 2007 in Kraft.

Niedersachsen

Das niedersächsische Ladenöffnungsrecht enthält eine 6×24-Regelung[17]; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die sogenannte Bäderregelung wurde mit Ausnahmen für touristisch besonders bedeutsame Orte ausgeweitet. Das Gesetz wurde am 6. März 2007 vom Landtag verabschiedet und trat am 1. April 2007 in Kraft.

Nordrhein-Westfalen

Das Ladenöffnungsgesetz enthält eine 6×24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem früher gültigen Bundesrecht. Ein verkaufsoffener Sonntag darf im Dezember liegen, keine verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage sind erlaubt am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag. Das neue Gesetz trat zum 21. November 2006 in Kraft.

Rheinland-Pfalz

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz dürfen Verkaufsstellen Montag bis Samstag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet sein.[18] An maximal vier Sonntagen pro Jahr und Gemeinde kann die örtlich zuständige Kommune allgemein oder für bestimmte Teile des Gemeindegebiets durch Rechtsverordnung festlegen, dass Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die zugelassene Öffnungszeit darf nicht zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. Für Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an den Adventssonntagen im Dezember und an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf die Öffnung nicht zugelassen werden. Weiterhin kann es an Werktagen bis zu acht Einkaufsnächte pro Jahr geben. Die Regelung trat zum 29. November 2006 in Kraft. Nähere Einzelheiten zum Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind in einer Landesverordnung und in einer Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz enthalten.

Saarland

Das Ladenöffnungsgesetz vom 15. November 2006 sieht nur geringe Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor.[19] Die Öffnungszeiten bleiben bei 6 bis 20 Uhr von Montag bis Samstag. An höchstens einem Tag im Jahr kann aus besonderem Anlass bis 24 Uhr geöffnet werden. Es sind vier verkaufsoffene Sonntage erlaubt, jedoch nicht an Neujahr, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Totensonntag und Volkstrauertag. Die betreffenden verkaufsoffenen Sonntage werden verkaufsstellenbezogen gezählt. Liegt der 1. Advent im Dezember, ist zu diesem Termin ein verkaufsoffener Sonntag erlaubt.

Sachsen

Das Ladenöffnungsgesetz, sieht Öffnungszeiten von Montag bis Samstag 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vor.[20] Zudem sind vier verkaufsoffene Sonntage mit Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich; an fünf Werktagen im Jahr dürfen die Läden rund um die Uhr öffnen. Das Gesetz trat zum 1. April 2007 in Kraft.

Sachsen-Anhalt

Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 5×24-Regelung; an Samstagen darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen der bisherigen Bundesregelung. Das Gesetz trat am 30. November 2006 in Kraft.

Schleswig-Holstein

Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 6×24-Regelung[21]; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen mit vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr weitgehend dem bisherigen Bundesrecht. Das Gesetz trat am 1. Dezember 2006 in Kraft.

Thüringen

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags 24 Stunden und samstags von 0:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein.[22] Die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem bisherigen Bundesrecht. Die Regelung trat zum 24. November 2006 in Kraft.

Akzeptanz der neuen Ladenschlusszeiten

Während in den Innenstädten durch den Einzelhandel verlängerte Ladenöffnungszeiten regelmäßig bisher nur vereinzelt und überdies zumeist in Einkaufszentren angeboten werden, nutzen viele Lebensmittelsupermärkte verlängerte Ladenöffnungszeiten an den Werktagen. Späte Öffnungszeiten kommen zum Beispiel in Regionen mit einem hohen Anteil von Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitszeiten und Pendlern den Bedürfnissen der Verbraucher zugute. Beim Einkaufen im Lebensmittelhandel und in Einkaufszentren sind damit deutlich weniger Zeitrestriktionen als früher zu beachten. Insofern knüpft auch die Entwicklung in Deutschland an die Erfahrungen von Liberalisierungen in anderen europäischen Ländern in den letzten Jahren an (z.B. Vereinigtes Königreich und Norwegen). Während die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage fast unverändert geblieben ist, erfreuen sich für den Einzelhandel in den Innenstädten Nachtöffnungszeiten in Verbindung mit einem besonderem Event wachsender Beliebtheit.

Insgesamt ermöglichen die verlängerten Ladenöffnungszeiten den Unternehmen selbst zu bestimmen, wann sie entsprechend der Marktgegebenheiten öffnen.

Ladenschlusszeiten in Österreich

Die Öffnungszeiten sind in Österreich hauptsächlich in der ab 1. Jänner 2008 gültigen „Novelle des Öffnungszeitengesetzes 2003“[23] geregelt. Generell dürfen Geschäfte an Werktagen von 6 bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 bis 18 Uhr geöffnet sein. Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr öffnen. Die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche darf 72 Stunden nicht überschreiten.

Die Landeshauptleute können unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinausgehend verordnen, dass die Verkaufsstellen an Werktagen ausgenommen Samstag ab 5 Uhr oder nach 21 Uhr offen gehalten werden dürfen, und dass Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben und Verkaufsstellen für Naturblumen, Süßwaren, Obst und Gemüse mehr als 72 Stunden pro Kalenderwoche oder am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden dürfen.

Für Verkaufstätigkeiten an Feiertagen und von Samstag 18 Uhr bis Montag 6 Uhr können die Landeshauptleute unter bestimmten Voraussetzungen und gegebenenfalls örtlich und saisonal begrenzt erweiterte Öffnungszeiten festlegen.

Für den 24. und 31. Dezember, die ab 12 Uhr als Feiertag gelten, gibt es Sonderregelungen, falls sie auf einen Werktag fallen. Am 24. Dezember können Geschäfte von 6 bis 14 Uhr öffnen. Süßwaren und Frischblumen dürfen bis 18 Uhr und Christbäume bis 20 Uhr verkauft werden. Am 31. Dezember können Geschäfte von 6 bis 17 Uhr geöffnet werden. Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr verkauft werden, Süßwaren, Frischblumen und Silvesterartikel bis 20 Uhr.

Weitere Ausnahmen gibt es z. B. für Lebensmittelläden in Bahnhöfen, Zollfreiläden auf Flughäfen, für Messen und andere Veranstaltungen. Außerdem ist der Warenverkauf an Automaten, im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, bei Tankstellen, in Kasernen und der Marktverkehr von diesen gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen.

Ladenschlusszeiten in der Schweiz

In der Schweiz definiert jeder Kanton seine gesetzlichen Öffnungszeiten. Hierbei gibt es sehr unterschiedliche Modelle. Übliche Ladenschlusszeiten sind traditionell Montag bis Freitag 18:30 Uhr und Samstag 16:00 oder 17:00 Uhr. Oft kommt noch ein Tag mit Abendverkauf bis 20:00 oder 21:00 Uhr dazu, in großen Städten meistens der Donnerstag, in kleineren der Freitag. Üblich ist die Verlängerung der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr.

Sonntagsverkauf ist nur an größeren Bahnhöfen, an Tankstellenshops sowie – je nach Kanton – an rund vier Sonntagen im Jahr erlaubt.

Öffnungszeiten eines Supermarktes in Finnland: werktags 8–21, samstags 8–18, im Sommer auch sonntags 12–21

Ladenschlusszeiten in anderen Ländern

In vielen europäischen Ländern wurden in den letzten Jahren Deregulierungen und Liberalisierungen im Ladenschluss vorgenommen.

In Dänemark dürfen Verkaufsstellen nach dem Einzelhandelsverkaufsgesetz[24] von montags 6 Uhr bis samstags 17 Uhr ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Eine Offenhaltmöglichkeit besteht grundsätzlich jeweils am ersten Sonntag im Monat sowie den Adventssonntagen von 10 bis 17 Uhr. Am letzten Adventssonntag vor dem Weihnachtsfest ist überdies eine Öffnung von 10 Uhr bis 20 Uhr erlaubt. Ferner kann an sechs weiteren Sonntagen von 10 bis 17 Uhr geöffnet sein, wovon zwei Sonntage im im Juli und August liegen müssten.

Von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen gibt es ferner Ausnahmen für den Verkauf von bestimmten Waren wie Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Schiffe, Sportflugzeuge, Badeartikel, Blumen und Pflanzen nebst Zubehör, Haustiere, Auktionsware und Brot, Brötchen und Zeitungen. Außerdem können Verkaufsstellen in öffentlichen Austellungsgebäuden, in Raststätten auf Autobahnen, in Passagierschiffen, auf Flughäfen und auf Zeltplätzen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Für kleinere Geschäfte bis zu einem Umsatz von 3,44 Mio EUR bestehen keine Beschränkungen an Sonn- und Feiertagen. Dies gilt auch für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen.

In Finnland dürfen nach dem Gesetz[25] Verkaufsstellen an Werktagen zwischen 7 Uhr und 21 Uhr, an Samstagen zwischen 7 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen unter 400 m² dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an Sonntagen das ganze Jahr; ab 400 m² Verkaufsfläche nur im Mai bis August und in den Monaten November und Dezember geöffnet sein. Eine Schließverpflichtung besteht für die kirchlichen Feiertage, 1. Mai, Unabhängigkeitstag und am Mutter- und Vatertag. Am 24. Dezember und zum Mittsommernachtsfest müssen die Verkaufsstellen ab 13 Uhr geschlossen sein. Besondere Ausnahmen sind im dringenden öffentlichen Interesse möglich. Die Ladenschlusszeiten gelten darüber hinaus nicht für Apotheken, auf Flugplätzen, den Verkauf von Kiosken mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m², dem Verkauf an Automaten, den Markthandel, den Verkauf in Krankenhäusern, dem Verkauf von Benzin und Ersatzteilen in Tankstellen, dem Autohandel, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen, Erde, Gartenzubehör und Gartenmöbel, den Verkauf auf Auktionen und Ausstellungen, den Verkauf von Kunstartikeln, den Verkauf von Handwerksartikeln, Antiquitätenhandel und dem Verkauf in besonderen Einkaufszentren.

Im Vereinigten Königreich bestehen grundsätzlich an den Werktagen keine zeitlichen Restriktionen. An Sonntagen bestehen gemäß dem Sonntagshandelsgesetz[26] für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 280 m² eine Zeitrestriktion von sechs Stunden; kleine Verkaufsstellen dürfen ihre Öffnungszeiten auch an den Sonntagen frei bestimmen.

Grundsätzlich bestehen nur geringe zeitliche Restriktionen auch in Portugal und Schweden; das ganze Jahr über darf hier vom frühen Morgen bis Mitternacht eingekauft werden.

In Norwegen wurden die Ladenschlusszeiten an den Werktagen grundsätzlich aufgehoben; an den Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen gemäß dem Gesetz[27] mit Ausnahme der letzten drei Adventssonntage zwischen 14 Uhr und 20 Uhr geschlossen sein. Weitere verkaufsoffene Sonntage sind beim Vorliegen besonderer Gründe im öffentlichen Interesse möglich.

Ausnahmen vom Verbot des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen bestehen darüber hinaus für Verkaufsstellen, die Kioskartikel und Waren des täglichen Ge- und Verbrauch mit einer Verkaufsfläche von höchstens 100 m² verkaufen, Tankstellen bis zur Verkaufsfläche von höchstens 150 m², Verkaufsstellen auf Campingplätzen, Verkaufsstellen in Touristengebieten, in Gaststätten, dem Verkauf bei Auktionen, Kunstgallerien, zeitbegrenzten Ausstellungen und Warenmessen, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen und Gartenartikeln, ortstypischen Waren, dem Verkauf auf Flughäfen und Produktionsstätten für touristische Zwecke.

Vor allem Lebensmittelsupermärkte nutzen die neuen Freiheiten für werktägliche Spätöffnungen in Norwegen.

In Polen gibt es ebenfalls keine vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten; die meisten kleinen und mittelgroßen Geschäfte schließen jedoch gegen 21 Uhr. Filialen großer internationaler Ketten (insb. Tesco, Géant) haben aber rund um die Uhr geöffnet.

In Tschechien existieren seit 1989 keine geregelten Ladenschlusszeiten. Ein Ladenschlussgesetz wird vereinzelt von Politikern der Sozialdemokraten und Kommunisten gefordert, wurde jedoch bisher stets sowohl von der Mehrheit der Abgeordneten als auch von der Bevölkerung abgelehnt.

In Spanien bestehen an den Werktagen keine Einschränkungen; jede autonome Provinz hat mindestens 72 Stunden zu erlauben. An Sonntagen wird eine Öffnung von mindestens 8 Tagen pro Jahr und mindestens 12 Stunden Öffnungszeit pro Öffnungstag erlaubt.

In Indien muss nach dem Weekly Holidays Act 1942[28] jeder Laden an einem Tag der Woche geschlossen bleiben, wobei der Inhaber den Wochentag frei wählen kann.

In den USA sind die Regelungen je nach Bundesstaat und häufig zusätzlich auch je Kommune unterschiedlich. In den meisten darf sonntags geöffnet werden, teilweise aber erst ab zum Beispiel 13 Uhr. In einigen Bundesstaaten gilt außerhalb von lizenzierten Gaststätten ein generelles Sonntagsverkaufsverbot für Alkoholika, in anderen lediglich am Vormittag.

In Kanada gibt es ebenfalls unterschiedliche Regelungen, wobei in der Mehrzahl der Provinzen sonntags geöffnet werden darf, teilweise aber nur mit Sondererlaubnissen und zu eingeschränkten Zeiten.

Siehe auch

Literatur

  • Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. In: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, S. 26-44.
  • Ingo-Jens Tegebauer: Die Entwicklung des Ladenschlussrechts seit dem Jahr 2004, GewerbeArchiv 2007, S. 49-55.
  • Wolfgang Mosbacher: Sonntagsschutz und Ladenschluß, Duncker & Humblot 2007, ISBN 3-428-12409-X

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Einzelnachweise

  1. Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl. S. 261)
  2. Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 321)
  3. Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315)
  4. Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 803)
  5. Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447)
  6. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29. November 1961, Az. 1 BvR 760/57, BVerfGE 13, 237
  7. http://dejure.org/gesetze/LadOEG/11.html § 11 Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg – Ausnahmen im öffentlichen Interesse
  8. http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1695270 Verwirrung um Blumenverkauf im Land
  9. Bayerns FDP rüttelt am Ladenschluss
  10. Ladenöffnungsgesetz
  11. http://www.welt.de/berlin/article1355595/Kirchen_klagen_in_Karlsruhe_gegen_Sonntagsverkauf.html Kirchen klagen gegen Ladenöffnungsgesetz
  12. brandenburgische Ladenöffnungsgesetz
  13. Gesetzentwurf
  14. 6 x 24-Regelung
  15. 6 x 24 Regelung
  16. 5x24-Regelung
  17. niedersächsische Ladenöffnungsrecht
  18. Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz
  19. Ladenöffnungsgesetz
  20. Ladenöffnungsgesetz
  21. Ladenöffnungszeitengesetz
  22. Ladenöffnungsgesetz
  23. Änderung des Öffnungszeitengesetzes 2003 (BGBl. I Nr. 62/2007)
  24. Einzelhandelsverkaufsgesetz
  25. Gesetz über Öffnungszeiten für den Einzelhandel und Friseursalone
  26. Sonntagshandelsgesetz
  27. Gesetz über Feiertage und Feiertagsruhe
  28. Weekly Holidays Act 1942

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