- Mündelsicherheit
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Mündelsicher sind Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind, das heißt, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt, und bei Wertpapieren zusätzlich, dass diese auch selbst vor Verlusten (z. B. Kursschwankungsrisiken) geschützt sind. Der Gesetzgeber erklärt Anleihen explizit als mündelsicher. Eine Vermögensanlage in mündelsichere Papiere bzw. Konten wird vom Gesetzgeber für von einem Vormund, Pfleger oder Betreuer verwaltete Vermögen eines Mündels vorgeschrieben (§ 1806 ff. BGB). Siehe hierzu Mündelgeld.
Inhaltsverzeichnis
Beispiele für mündelsichere Anlagen
Als Mündelsicher gelten aufgrund der Rechtsgrundlage § 1807 BGB nur die dort genannten Vermögensgegenstände.
- inländische Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
- Bundesschatzbriefe, Bundesanleihen
- Länderanleihen
- Pfandbriefe, Kommunalobligationen
- Tagesgeldkonten bei Banken mit entsprechendem Einlagensicherungsfonds
- klassische Sparbücher bei Sparkassen
Anlageziele
Bei den zuerst genannten mündelsicheren Anlagen handelt es sich um sehr konservative Anlageformen, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lassen. Oft ist die Verzinsung dieser Anlagen nicht höher als der Kaufkraftverlust durch Inflation. Es geht bei mündelsicheren Geldanlagen schwerpunktmäßig um einen Erhalt des Bestandes, nicht um eine Erhöhung.
Andersartige Anlage von Mündelgeldern
Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer, Vormund oder Pfleger eine andersartige Geldanlage nach vorheriger gerichtlicher Genehmigung durch den Rechtspfleger des Familiengerichtes bzw. Vormundschaftsgerichtes. Einzelfall heißt, dass z. B. dem Betreuer eines sehr reichen Betreuten auch die Anlage in riskanteren Vermögensgegenständen erlaubt wird, die bei einem anderen Betroffenen abgelehnt werden würde. In der Praxis erfolgen solche Genehmigungen meist bei
- Rentenfonds
- offenen Immobilienfonds
- Aktienfonds
Beispiele für Genehmigungen
Positive Entscheidungen deutscher Gerichte zu Investmentfonds als Anlageform für Mündelgelder zeigen detaillierte Listen des Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI).[1] Fonds und Aktien werden allerdings auch durch die Genehmigung nach § 1811 BGB nicht mündelsicher. Lediglich ihre Anlegung wird im Einzelfall gestattet. Diese Anlageformen sind von der Einlagensicherung des jeweiligen Geldinstitutes nicht erfasst und können demzufolge verlustig gehen.
Sonstige mündelsicher anzulegende Gelder
Ehrenamtlich verwaltete Mittel von Vereinen und Ortsgruppen, oder kirchlichen und kleinen politischen Gemeinden, sollen in der Regel mündelsicher angelegt werden, um Risiken zu vermeiden, die aus mangelnder Fachkenntnis der Verantwortlichen resultieren könnten. Auch die Versorgungsrücklage des Bundes und der Bundesländer zur zukünftigen Finanzierung von Beamtenpensionen soll in der Regel mündelsicher angelegt werden. Auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zurück gelegte Gelder sind mündelsicher anzulegen.
Siehe auch
Literatur
- Johannes Fiala/Peter Stenger: Geldanlagen für Mündel und Betreute, 2. Aufl., Köln 2004; ISBN 3-89817-399-2
- Siegfried Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Auflage Stuttgart 2007, ISBN 978-3-09-306502-6
Quellen
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