- Münzenberger Erbschaft
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Die Münzenberger Erbschaft war ein für die territoriale Entwicklung des Rhein-Main-Gebietes grundlegendes Ereignis im Hochmittelalter.
Inhaltsverzeichnis
Dynastische Verhältnisse
Nach dem Tod Kunos III. von Hagen-Münzenberg im Jahr 1244 vereinigte dessen Bruder Ulrich II. von Münzenberg das Münzenberger Erbe in einer Hand. Ullrich II. verstarb 1255 ohne erbberechtigte Nachkommen, so dass das reiche Erbe an seine sieben Schwestern fiel, von denen sechs Adelige geheiratet hatten, die zumeist in der Wetterau begütert waren. Die erste Erbauseinandersetzung beanspruchte drei Jahre.
Erbe
Das Erbe bestand im Wesentlichen aus der Herrschaft Münzenberg, der „Grafschaft“ Assenheim und der Herrschaft Hagen (Hain in der Dreieich) sowie einigen kleineren Besitzungen und Rechten.
Erbanteile
Von den sieben Schwestern wurde Lucardis mit dem Kloster Patershausen abgefunden, das für sie als Zisterzienserin neu errichtet und in dem sie Äbtissin wurde. Die übrige Erbschaft wurde ideell in sechs Teile geteilt, aber als Kondominat gemeinsam verwaltet. So erhielten je ein Sechstel:
- Adelheid, verheiratet mit Reinhard I. von Hanau
- Isengard, verheiratet mit Graf Philipp I. von Falkenstein
- Mechtild, verheiratet mit Engelhard von Weinsberg
- Irmengard, verheiratet mit Konrad von Weinsberg
- Hedwig, verheiratet mit Heinrich von Pappenheim
- Agnes, verheiratet mit Konrad von Schöneberg
Graf Philipp I. von Falkenstein kaufte 1256 die beiden Weinsberger Erbteile, 1272 den Schönberger und 1286 den Pappenheimer Anteil, so dass nun Falkenstein 5/6, Hanau 1/6 des Erbes besaß. In der Erbengemeinschaft kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen und Vergleichen, so 1288, 1304 und 1407 – letzterer sogar unter Mitwirkung des römisch-deutschen Königs Ruprecht. 1418 erloschen die Falkensteiner im Mannesstamm, was zu einer erneuten Teilung der von ihnen gehaltenen 5/6 führte. Nach Abfindung einiger anderer Erbberechtigter teilten sich die Häuser Solms und Eppstein das Erbe zu gleichen Teilen so dass ab 1418 galt:
- 20/48 zu Eppstein
- 15/48 zu Solms-Greiffenstein, ab 1693: Solms-Braunfels
- 8/48 zu Hanau
- 5/48 zu Solms-Laubach
1581 ergab sich eine Veränderung: Von Eppstein-Königstein, damals Inhaber des Eppsteiner Anteils der Münzenberger Erbschaft, kam die eine Hälfte an Stolberg-Gedern, die andere an das Erzbistum Mainz. Es galt also nun:
- 15/48 zu Solms-Greiffenstein, ab 1693: Solms-Braunfels
- 10/48 zu Mainz
- 10/48 zu Stolberg-Gedern
- 8/48 zu Hanau
- 5/48 zu Solms-Laubach
1684 trat Mainz seinen Anteil im Rahmen eines Gebietstausches an Hanau ab, so dass nun galt:
- 18/48 zu Hanau (ab 1736 zu Hessen-Kassel, siehe: Johann Reinhard III. von Hanau)
- 15/48 zu Solms-Greiffenstein, ab 1693: Solms-Braunfels
- 10/48 zu Stolberg-Gedern
- 5/48 zu Solms-Laubach
Mit der Mediatisierung des Adels in napoleonischer Zeit verschwand – zumindest die staatsrechtliche – Bedeutung dieser mittelalterlichen Erbteilung. Der überwiegende Teil des Territoriums aus der Münzenberger Erbschaft fiel an den neu formierten Staat Großherzogtum Hessen-Darmstadt.
Die Burg Münzenberg blieb als Privateigentum allerdings bis in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts, als die Gemeinschaft aufgelöst wurde, in dem aus der Münzenberger Erbschaft vorgegebenen geteilten Eigentum.
Wappen
Literatur
- Ernst J. Zimmermann: Hanau Stadt und Land, 3. Auflage, Hanau 1919, ND 1978.
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