Namenszusatz

Namenszusatz

Namenszusätze sind vor oder hinter dem Namen einer Person, einer geographischen Bezeichnung oder einer Sache vermerkte Beifügungen. Nachstehende Formen sind als Beispiele dargestellt:

Inhaltsverzeichnis

Personen

Zu den wichtigsten Namenszusätzen zu Personennamen gehören die Titel aller Art, die akademischen Grade und die Beinamen.

Ursprüngliche Herkunftsbezeichnungen

Ursprünglichste Form des Namenszusatzes ist der Herkunftsname als Sippenzugehörigkeit oder Wohnstättenname, also etwa die germanischen Bildungssilben -er/-inger, -mann, die auch in der sinngebenden Form von, holl. de, ten, van, van't, frz. de, del, de la, ital. di, del, dello, della, dei, degli, delle, da, dal, dallo, dalla, dai, dagli, dalle, keltisch Mc, O’ und ähnlichen Formen häufig sind. Noch im 18. Jahrhundert war in manchen Gebieten Europas die heutige Zweinamigkeit noch nicht etabliert, und so wurden etwa Patronyme (Vatersnamen) im Sinne eines Namenszusatzes verwendet, der in jeder Generation wechselt. Ähnlicher Ursprung liegt den Berufsnamen zugrunde (Hans der Schmied → Hans Schmied). Die alten Bildungssilben, und die zu geschlossenen Familiennamen fixierten Kennzeichnungen werden heute im Allgemeinen nicht mehr als Namenszusatz aufgefasst.

Die heutigen Zusätze werden in der alphabetischen Auflistung in der Regel nicht berücksichtigt. Ursula von der Leyen erscheint dann als Leyen, Ursula von der. Landschaftlich oder national kann es Abweichungen davon geben, so betrachtet man in Belgien den gesamten Nachnamen als eine Einheit, die mit einem Großbuchstaben begonnen wird: Ursula Von der Leyen, mit der Auflistungsform: Von der Leyen, Ursula. Manchmal, häufig im romanischen, kommen beide Formen vor: da Vinci, de Gaulle, aber (Von der Ach →) Vonderach, Vanderbilt, (De la Lande →) Delalande – sie werden inkonsequent notiert und sortiert (DeBeers/De Beers, DeSoto/De Soto, De’Longhi/DeLonghi usw.). Nordische und russische Vaternamen (und Mutternamen) etwa gelten als vollwertiger Name, arabisch ibn oder jüd./sem. ben „Sohn des“ als Zusatz. Arabisch al „des“ oder ad „der“ steht durch Umschrift in beiden Formen (Alāʾ ad-Dīn → Aladin, Al-Chwarizmi, Salah ad-Din → Saladin). Chinesisch-koreanische Namen werden standardmäßig mit dem Clannamen vorn angegeben und danach sortiert (etwa Mao Zedong – Familie Mao/Generation Ze/Personalname – als voller Name unter «M»), historische Pseudonyme hingegen in geschlossener Form (Kǒng (Fū-)Zǐ „Meister Kong, Kong der Lehrmeister“ → Konfuzius, «K»).

Aus den Herkunftsnamen entwickelt sich das Adelsprädikat.

Adelstitel

Adelstitel sind die Hierarchiebezeichnungen des Adels (Kaiser, König, Fürst, usw.). Sie sind neben der Standesbezeichnung auch im Sinne eines Amtstitels zu verstehen.

Die heute noch bestehenden Monarchien verwenden Adelstitel sowohl erblich, als auch durch Verleihungen (beispielsweise der englische Sir), funktionsgebunden oder als reine Auszeichnung. Nach deutschem Recht werden sie seit der Abschaffung der Vorrechte des Adels mit der Weimarer Verfassung als Namensbestandteil weitergeführt, in Österreich wurden sie mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 gänzlich verboten – anerkannt sind hier nur die im Ausland zulässigen Titel, einschließlich der deutschen Namensbestandteile. In der Schweiz waren Adelstitel seit eidgenössischer Zeit nicht möglich. Ähnliche Regelungen gibt es in vielen europäischen, wie auch außereuropäischen ehemaligen Monarchien.

Berufstitel

Einem Personennamen nachfolgende Namenszusätze (Amtstitel, Mandatskürzel) werden direkt vor oder hinter den Namen geschrieben und sind im allgemeinen keine Namensbestandteile.

Deutschland
Österreich

In Österreich sind Berufstitel staatliche Auszeichnungen

Auch Amtstitel werden in Österreich traditionellerweise angeführt, hierbei stehen die Titel in der Reihenfolge Amtstitel–Berufstitel–akademischen Grad:

Akademische Grade

Akademische Grade und Berufsbezeichnungen gelten im Allgemeinen nicht als Namensbestandteil.

Professor ist dagegen kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung. Aus Gründen des Respektes wird auf eine Abkürzung oft verzichtet. So ergibt sich etwa Professor Dr. Musterfrau - Professor. Auch der einer ordentlichen Professur oft vorausgehende Privatdozent, kurz PD oder Priv.-Doz., ist kein akademischer Grad. Die Bezeichnung fällt weg, wenn ein Ruf zum Professor angenommen worden ist.

Deutschland

Der Doktorgrad ist der einzige akademische Grad, der nach deutschem Recht in Personalausweis, Reisepass, Führerschein und anderen Dokumenten eingetragen werden kann.

Österreich

„Akademische Grade […] sind“ nach § 10 Abs. 2 PStG „dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.“ Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 1–3 Personenstandsverordnung (PStV) sowie die Eintragungsrichtlinien 2009 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (BMWF). Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung des akademischen Grades zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.[1]

Nach § 365a Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung werden im Gewerberegister neben dem akademischen Grad bzw. der Standesbezeichnung (siehe nachstehend) auch akademische Berufsbezeichnungen eingetragen.

Ingenieur

Die Bezeichnung Ingenieur ist in Deutschland als Berufsbezeichnung und in Österreich als Standesbezeichnung definiert. Die gesetzliche Regelung findet sich in den Ingenieurgesetzen der Länder (Deutschland) bzw. in einem Bundesgesetz (Österreich).

Namenszusatz „VDI“

Ingenieure und Naturwissenschaftler sowie Personen, die gemäß den deutschen Ingenieurgesetzen zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sind, können ordentliche Mitglieder im VDI werden. Ausschließlich ordentliche Mitglieder des VDI dürfen den Namenszusatz "VDI" direkt hinter ihren Nachnamen setzen, z. B. "Max Mustermann VDI".[2]

Standesbezeichnung „Ingenieur“

Bei Nachweis der Voraussetzungen nach (aktuell) Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) wird in Österreich die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur verliehen. Übergangsweise wurden 1994 die Standesbezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ eingeführt, die bis 2007 verliehen wurden.[3] Die weiblichen Formen sind nach IngG 2006 bzw. § 6 Abs. 4 PStV mit „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „Diplom-HLFL-Ingenieurin“ festgelegt. (Analog der akademische Grad „Diplomingenieur“ – „Diplomingenieurin“.)

Als Namensbeifügungen sind die Standesbezeichnungen den akademischen Graden gleichgestellt:

„[…], sowie Standesbezeichnungen sind“ nach § 10 Abs. 2 PStG „dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.“ Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 4 PStV sowie Z. 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009 des BMWF. Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung der Standesbezeichnung zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.[1]

Meistertitel

Von den deutschen Handwerkskammern nach erfolgreicher Meisterprüfung Meistertitel vergeben.

  • Tischlermeister Max Mustermann

Von der Handwerkskammer Wiesbaden wurde das Kürzel „me.“ (für „Meister im Handwerk“) als Marke geschützt. Das Kürzel darf von allen Handwerksmeistern vor dem Namen geführt werden.[4]

Studentische Zirkel

Zu den Namenszusätzen zählen auch die studentischen Zirkel.

Religiöse Bezeichnungen

  • Franz von Hummelauer SJ – Societas Jesu, also Mitglied des Jesuitenordens

Amtstitel kirchlicher Würdenträger aller Konfessionen stehen in Österreich vor dem Namen und vor dem akademischen Grad:

post-nominals

Im Commonwealth ist es üblich, dass Personen mit bestimmten Verdienstorden oder ernannte Mitglieder von Gelehrtengesellschaften, sogenannte Fellows, ein Kürzel (post-nominals) als Namenszusatz tragen:

Genealogisches: sen./jun. bzw. d. Ä./d. J.

Bei gleichnamigen Personen, im Besonderen beim Vater und Sohne, verwendet man:

  • Senior, kurz: sen. (auch: sr. oder snr.), aus lateinisch senior ‚älter‘ (komp. zu senex ‚alt, greisenhaft‘)
  • Junior, jun. (auch: jr. oder jnr.), aus iunior ‚jünger‘ (komp. zu iuvenis ‚jung, jugendlich‘)

Die deutsche Übersetzung wird zusätzlich auch dann verwendet, wenn die genaue Genealogie unklar ist, sowie bei nicht verwandten zeitgenössischen Personen:

Englisch steht senior [ˈsiː.njə(r)]/junior [dʒuːniə(r)] (wobei die Abkürzung im Engl. immer groß geschrieben wird: Sammy Davis, Jr.) oder the Elder/the Younger, französisch l'Ancien/le Jeune.

Geografie

Städte

Städte können sich einen Namenszusatz (Beinamen) verleihen oder verleihen lassen. Dies sind vor allem Orte mit Heilbädern, die den Zusatz Bad tragen, aber auch Hansestädte.

Zusätzlich tragen Städte auch Namenzusätze die zur Unterscheidung mit namensgleichen Städten auf die geografische Lage hindeuten, z. B. Frankfurt am Main und Frankfurt (Oder).

Andere Städte tragen Zusätze die auf historische Gegebenheiten oder Personen hindeuten, die dort gelebt haben, etwa die Lutherstadt Wittenberg.

Hauptartikel: Ortsname

Geografische Bezeichnungen

In vielen Sprachen wird dem Namen von geografischen Bezeichnungen das Wort für Berg, Fluss, Stadt, See und so weiter vorangestellt oder angehängt, wobei im britischen Sprachraum der Zusatz vor dem Namen steht, im amerikanischen Englisch jedoch meist angehängt wird:

In einigen Ländern ist es üblich, an Orte zur Unterscheidung den Namen des Bundesstaates, der Provinz, der Präfektur oder dergleichen anzuhängen:

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Eintragungsrichtlinien 2009 in der Fassung 1. November 2009. In: BMWF: Führung akademischer Grade. Empfehlung November 2009. S. 7–11 (PDF).Die genauen Formen der einzutragenden österreichischen akadem. Grade und deren Abkürzungen sind im Hauptteil 1, S. 21–25, die der nicht-österreichischen akadem. Grade auf S. 26–59 aufgelistet.
  2. FAQ zur VDI-Mitgliedschaft. FAQ zur VDI-Mitgliedschaft. Abgerufen am 25. April 2011.
  3. Wenngleich im Ingenieurgesetz 1990 idF vom 1. Juli 1994 zwar die Diplomformen als 2. Abschnitt unter der Überschrift Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ hinzugefügt wurden, gelten diese dennoch wie die Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach 1. Abschnitt gleichermaßen als Standesbezeichnungen. Siehe § 6 Abs. 4 PStV; siehe Z. 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009.
  4. Meister-Marke ist Erfolgsmodell, Handwerkskammer Wiesbaden

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