Organisationserlass des Bundeskanzlers

Organisationserlass des Bundeskanzlers
Basisdaten
Titel: Geschäftsordnung der
Bundesregierung
Abkürzung: GOBReg
Erlassen
aufgrund von:
Art. 65 GG
Verkündungstag: 11. Mai 1951 (GMBl. S. 137)
Letzte Änderung
durch: 1)
Änderungsbekanntmachung vom
21. Nov. 2002 (GMBl. S. 848)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) wird aufgrund von Art. 65 GG erlassen und ist vom Bundespräsidenten zu genehmigen. Veröffentlicht wird sie im Gemeinsamen Ministerialblatt. Die GOBReg ist seit 1951 nur selten geändert worden und dann auch nur in einzelnen Regelungen. Wesentliche Regeln, nach denen die Bundesregierung handelt, ergeben sich deshalb auch aus der Staatspraxis und vor allem der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).

Die GOBReg ist die Verfahrensordnung der Bundesregierung als Kollegialorgan und enthält Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Bundeskanzler und Bundesministern, über die Zusammenarbeit der Bundesminister untereinander sowie einige Regelungen hinsichtlich Parlamentarischer Staatssekretäre, (beamteter) Staatssekretäre, weiterer politischer Beamter und sonstiger höherer Beamter in Bundeskanzleramt und Bundesministerien. Sie ist in vier Teile geteilt: Bundeskanzler (I.), Stellvertretung des Bundeskanzlers (II.), Bundesminister (III.) und Bundesregierung (IV.). In ihr spiegelt sich der Ausgleich der im Grundgesetz angelegten Grundprinzipien der Regierungstätigkeit. Sie erläutert das Zusammenspiel von Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Ressorthoheit der Bundesminister und Kollegialprinzip für eine Vielzahl von Regierungsentscheidungen.

Die Regelungen sind zum Teil rein deklaratorischer Natur, präzisieren mitunter aber auch bestehendes Recht oder stellen eigenständige Regelungen dar. Zu Überschneidungen kommt es neben dem Grundgesetz beispielsweise mit Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) und des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG).

Die GOBReg ist ihrer Rechtsnatur nach Geschäftsordnungsrecht und hat daher, obwohl sie die Regelungen des Grundgesetzes konkretisiert, nicht den Rang von Verfassungsrecht. Sie ist reines Binnenrecht der Bundesregierung und entfaltet keine Bindungswirkung nach außen, weder gegenüber anderen Verfassungsorganen noch gegenüber dem Bürger. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung kann daher auch nicht vor Gericht geltend gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis

Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers

So ergibt sich die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers (zur Schaffung, Zusammenlegung und Zuständigkeitsregelung der Bundesministerien) aus Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 GG. Dem korrespondiert § 9 GOBReg, der auch Grundlage für die Organisationserlasse des Bundeskanzlers (BKOrgErl) ist. Abzulehnen ist die Meinung, nach der die Organisationsgewalt aus Art. 86 Satz 2 GG resultiert, da schon die Stellung dieser Norm im VIII. Abschnitt des Grundgesetzes eine dahingehende Interpretation verbietet.

Beschränkt wird seine Organisationsgewalt durch die im Grundgesetz vorgeschriebene Errichtung des Bundesministeriums der Verteidigung (Art. 65a GG: Bundesminister für Verteidigung), des Bundesministeriums der Justiz (Art. 96 Abs. 2 Satz 4 GG: Geschäftsbereich des Bundesjustizministers) und des Bundesministeriums der Finanzen (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 GG: Bundesminister der Finanzen).

Siehe auch: Organisationsrecht, Richtlinienkompetenz

Siehe auch

Literatur

  • Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung. Eine Untersuchung zum Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Auflage. Duncker & Humblot GmbH, 1964, ISBN 3-428-02477-X.
  • Volker Busse: Bundeskanzleramt und Bundesregierung. Heidelberg 2005 ISBN 3-8114-5343-2.

Weblinks

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