- Streitbare Demokratie
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Das politische System der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundesverfassungsgericht als streitbare, wehrhafte Demokratie bezeichnet. In einer solchen wird die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) geschützt und kann nicht auf legalem Weg oder mit Hilfe legaler Mittel aufgehoben werden. Auch kann gegen aggressiv verfassungsfeindliche Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse (Parteien, Vereine, ...) aktiv vorgegangen werden, bevor sie strafrechtlich relevante Taten verüben.
Inhaltsverzeichnis
Ideengeschichtlicher Hintergrund
Die Grundüberlegungen für ein politisches Konzept der „streitbaren Demokratie“ wurden von den während des Nationalsozialismus im Exil lebenden deutschen Soziologen Karl Loewenstein und Karl Mannheim (1943)[1] geprägt. So entwarf Loewenstein 1937 vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus das Modell der Militant Democracy.[2] Karl Mannheims Überlegungen für eine „geplante Demokratie“ basierten vor allem auf seinen ideologiekritischen Arbeiten und seinen Analysen der Krisen einer modernen Massendemokratie.[3]
Definition anhand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Das politische Konzept der „Wehrhaften Demokratie“ legitimiert sich über Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich ihrer Definition von Verfassungswidrigkeit. Gero Neugebauer zufolge sind dem Gericht Handlungen verfassungswidrig, „die darauf zielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung aggressiv und planvoll funktionsunfähig machen [sic], um sie letztlich zu beseitigen“.[4] Die Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung hingegen ist allein nicht verfassungswidrig: „Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen, sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“[5]
In einer seiner Entscheidungen im Jahre 1952 definierte das Bundesverfassungsgericht die grundlegenden Kriterien für „die freiheitliche demokratische Grundordnung“. Danach stellt sie eine Ordnung dar, die „jegliche Willkürherrschaft“ ausschließt und „eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit“ bildet. Für diese Ordnung definiert das Gericht Mindeststandards. Dazu zählen „die Achtung vor den im Grundgesetz (GG) konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeitsrechte auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Regierungsverantwortung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle Politische Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.[6]
Gründe für die streitbare Demokratie
Die Weimarer Republik wurde am Anfang, am Tag der Annahme ihrer Verfassung, dem 31. Juli 1919, von Innenminister David (SPD) als „demokratischste Demokratie der Welt“ bezeichnet, der Präsident der Nationalversammlung, Konstantin Fehrenbach (Zentrumspartei), bezeichnete die Deutschen als das „freieste Volk der Erde“. Am Ende der Weimarer Republik übernahm Adolf Hitler die Macht und nutzte die Offenheit der Weimarer Verfassung aus, um Deutschland zu einem totalitären Staat umzubauen. Entscheidungen waren nach der Weimarer Verfassung allein dem Willen der Mehrheit unterworfen, und nicht an Wertvorstellungen gebunden. Es handelte sich, wie es Otto Kirchheimer 1929, vier Jahre vor der Machtübernahme Hitlers, formulierte, um eine „Verfassung ohne Entscheidung“. Es gab nur veränderbares, positives Recht. Auch Hitler konnte sich auf die Redefreiheit der Verfassung berufen, die er beseitigen wollte.
In der wehrhaften Demokratie stehen die Demokratie und ihre wichtigsten Elemente selbst nicht mehr zur Diskussion, sie können auch durch eine noch so große Mehrheit nicht aufgehoben werden. Ein Grund für die Einschränkung des Mehrheitsprinzips ist, dass eine momentane Mehrheit nicht für nachfolgende Generationen entscheiden kann.
Mittel der streitbaren Demokratie
Die Handhabung der wehrhaften Demokratie bedeutet oft eine Einschränkung von Grundrechten, da auch eine große Mehrheit keine legale Diktatur errichten kann. Insofern ist jedes einzelne Gesetz und jeder einzelne Eingriff heftig umstritten.
Zur Verteidigung der FDGO und der durch sie garantierten Menschenrechte sind durch das Grundgesetz unter Anderem folgende Mittel gegeben:
- Nach Art. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht.
- Nach Art. 2 GG wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die FDGO eingeschränkt.
- Nach Art. 5 GG entbindet die Freiheit der Lehre und Forschung nicht von der Treue zur Verfassung.
- Vereinigungen, die gegen die Verfassung kämpfen, sind nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch einer Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz, so dass die Vereinigung nicht schon kraft Verfassung verboten ist.
- Eine Verwirkung bestimmter Grundrechte (Art. 18 GG) kann durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, wenn diese Grundrechte im Kampf gegen die FDGO missbraucht werden.
Insbesondere werden genannt: - Grundrechte können nicht mehr aufgehoben werden, aber einige können durch ein Gesetz zum Schutz der FDGO eingeschränkt werden, allerdings nicht in ihrem Wesensgehalt (Art. 19 GG):
- Post- und Fernmeldegeheimnis
- Freizügigkeit
- Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
- Mit den Notstandsgesetzen wurde Art. 20 GG ein Widerstandsrecht zum Schutz der FDGO angefügt.
- Ein Parteienverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) kann nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden (Parteienprivileg), wenn einer Partei nachgewiesen werden kann, dass es ihr Ziel ist, die FDGO zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
- Eine Grundgesetzänderung benötigt eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundesrat und Bundestag, wobei sich die Mehrheit nicht auf die anwesenden sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezieht. Eine Änderung des Grundgesetzes ist also nicht mehr so einfach wie in der Weimarer Republik möglich und benötigt eine breite Zustimmung.
- Ewig unveränderliche Bestimmungen, festgelegt durch Art. 79 Abs. 3 GG:
- Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG).
- Unveränderbarkeit auch der in Art. 20 GG aufgeführten fünf Staatsstrukturprinzipien – Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Republik und Bundesstaat.
- Nach Art. 87a Abs. 4 GG darf die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei beim Schutz der FDGO eingesetzt werden.
- Nach Art. 91 GG darf ein Land Polizeikräfte anderer Länder zum Schutz der FDGO anfordern.
- Auch im Strafgesetzbuch finden sich Regelungen zum Schutz des Staates. Laut ihm ist der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung abzuschaffen, Hochverrat und wird mit mindestens 10 Jahren Gefängnis bestraft. Weiterhin steht die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates, seiner Symbole sowie seiner Verfassungsorgane unter Strafe.
- Nach dem Radikalenerlass dürfen nur dem Staat loyale Personen als Beamte eingestellt werden. Diese Regelung basiert auf Art. 33 Abs. 4 GG, nach dem Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Zitate
- „Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. (…) Man muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“
Aus der Rede Carlo Schmids am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat.[7]
Siehe auch
Literatur
- Markus Thiel (Hrsg.): Wehrhafte Demokratie. Beiträge über die Regelungen zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (Mohr Siebeck) Tübingen 2003.
- Claus Leggewie/Horst Meier: Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie, Reinbek 1995. ISBN 978-3-498-03882-3
- Stephan Eisel: Minimalkonsens und freiheitliche Demokratie: eine Studie zur Akzeptanz der Grundlagen demokratischer Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, Paderborn 1986.
- Erhard Denninger: Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. Suhrkamp (suhrkamp taschenbuch wissenschaft), Frankfurt a. M. 1977.
- Armin Scherb: Präventiver Demokratieschutz als Problem der Verfassungsgebung nach 1945, Frankfurt a.M. 1986.
- Christoph Weckenbrock: Die streitbare Demokratie auf dem Prüfstand. Die neue NPD als Herausforderung. (Bouvier-Verlag) Bonn 2009.
Weblinks
- Andreas Klump: Freiheit den Feinden der Freiheit? Die Konzeption der streitbaren Demokratie als demokratietheoretisches Fundament zur Auseinandersetzung mit politischem Extremismus
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung
- Aufsatz von Felix Ginthum zur Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 Grundgesetz
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Karl Mannheim, 1943: Diagnosis of Our Time. Wartime Essays of a Sociologist, London
- ↑ Karl Loewenstein, 1937: „Militant Democracy and Fundamental Rights“, in: American Political Science Review 31, S. 417-433 und S. 638-658.
- ↑ Vgl. Wilhelm Hofmann: Karl Mannheim zur Einführung. Junius Verlag, Hamburg 1996
- ↑ Gero Neugebauer: Extremismus – Rechtsextremismus – Linksextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen, Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen. (PDF-Datei; 24 kB)
- ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der KPD: BVerfGE 5, 85 (141).
- ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE), Bd. 2, S. 12. – Vgl. auch: Gero Neugebauer: Extremismus – Rechtsextremismus – Linksextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen, Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen.
- ↑ Rede Carlo Schmids am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat
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