Schafsbrief

Schafsbrief

Der Schafsbrief (färöische Sprache: Seyðabrævið) ist das älteste erhaltene und wichtigste mittelalterliche Dokument der Färöer.

Der Schafsbrief stammt vom 24. Juni 1298 und stellte eine Ergänzung des norwegischen „Grundgesetzes“ jener Zeit dar. In ihm sind – der Name deutet es an – landwirtschaftliche Regelungen für die Färöer, die „Schafsinseln“, niedergelegt. Es existieren heute noch zwei Abschriften aus jener Zeit: Eine im Färöischen Nationalarchiv in Tórshavn und die andere in der Bibliothek der Universität Lund (Schweden).

Neben einem Spiegel der damaligen färöischen Gesellschaft ist der Schafsbrief eine wichtige Quelle zum Geldwesen der Färöer im Mittelalter (siehe dort). Viele Regelungen des Schafsbriefs erwiesen sich als sehr passend und daher dauerhaft. Sie blieben über Jahrhunderte bis in die Neuzeit in Kraft.

Der Schafsbrief auf einer Briefmarke von 1981: Die einleitenden Worte im wertvollen Lundarbók

Ein anderes Dokument aus jener Zeit ist die Färingersaga, die aber in Island entstand und ein Prosawerk ist, das sich rückblickend mit den Helden der Wikingerzeit auf den Färöern beschäftigt, während der Schafbrief sehr wahrscheinlich auf den Färöern geschrieben wurde, und sich konkret seiner damaligen Gegenwart widmet.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Forn Landslóg

Wappen der Färöer: Der Widder

Es ist nicht genau bekannt, wie die Färöer in den ersten Jahrhunderten nach der Landnahme regiert wurden. Die Färingersaga berichtet, dass die Färinger in Tórshavn ihr Thing, das damalige Althing, auf der Halbinsel Tinagnes hatten. Und sie haben es bis heute – das älteste Parlament der Welt, das Løgting. (siehe dort). Es kann von einer Art Republik ausgegangen werden. In der Färingersaga steht auch, dass das Forn Landslóg in Kraft war, eine Art altertümliches Grundgesetz. Auch wenn wir davon ausgehen können, dass die Bindungen an das norwegische Mutterland recht locker waren, so können wir andererseits annehmen, dass dieses Grundgesetz nicht viel anders als das norwegische Gulatingslóg war.

Rechtsreform: Einführung des Landslóg

Das so genannte Rættarbót (Gesetzesreform), wurde 1271 vom norwegischen König Magnus Hákunnarson (auch Magnus Lógbøti genannt, der Gesetzesreformer) für die Färöer erlassen. Es wird dort gesagt, dass die Gesetze im Rahmen des Gulating auch auf den Färöern gelten sollen, außer in der Landwirtschaft, in der es eigene Gesetze gab. Allerdings ist nicht klar, auf welche „eigenen“ Gesetze sich der König bezog. Es könnte sein, dass das „ältere Gulatingslóg“, das bis 1267 in Kraft war, oder aber das „jüngere Gulatingslóg“ (1267-1274) gemeint ist. Die Färöer könnten zur gleichen Zeit, in der die Gulating-Gesetze galten, auch eigene Landwirtschaftsgesetze gehabt haben.

König Magnus erließ also das neue Grundgesetz, das Landslóg, das 1274 im Rahmen des Gulatings in Kraft trat, und in Norwegen und auf den Färöern bis 1604 galt, bis es der dänische König Christian IV. überarbeitete, ins Dänische übersetzt und dann Norske Lov (Norwegisches Gesetz) nannte. Dieses galt dann bis 1688, als Christian V. ein neues Norske Lov erließ, das für die Färöer relevant war.

Seyðabrævið (Der Schafsbrief)

Statue von Erlendur in der Westfassade des Nidarosdoms. Er wird in der Einleitung des Schafsbriefs als wichtiger Ratgeber genannt.
Seyða ull er Føroya gullDie Wolle der Schafe ist das Gold der Färöer.
Dieses Sprichwort galt damals wörtlich, denn Wollprodukte waren die Haupteinnahmequelle. Heute ist es die Fischerei, doch die Schafe dominieren nach wie vor das Bild des Landes.

Nicht alle Teile des Landslóg passten auf die färöischen Verhältnisse, besonders nicht der Teil über die Landwirtschaft. Das Landslóg war auf Norwegen zugeschnitten, und die dortigen Bedingungen waren andere als auf den Färöern. Die Färinger wandten sich an Herzog Hákun Magnusson und baten ihn, sich der besonderen Umstände auf den Färöern anzunehmen. Hákun Magnusson war der Sohn von Magnus dem Gesetzesreformer und regierte seit 1284 in dem Herzogtum, das Ostland, Agder, Rogaland, die Shetlandinseln und Färöer umfasste.

Herzog Hákun seinerseits wandte sich an Sjúrður, den Løgmaður von Shetland, und Bischof Erlendur (er war färöischer Bischof ab 1268 und starb 1308). Diese beiden fertigten „im Interesse der einfachen Bauern“ eine Stellungnahme an, auf deren Grundlage der Herzog seinen Erweiterungstext verfasste. Es gibt keine großen Zweifel, dass im Wesentlichen Bischof Erlend und der Løgmaður Sjúrður den Schafsbrief geschrieben haben und sich dabei auf ältere, lokale Rechtsüberlieferungen stützten. Erlend soll ihn in der Loftstovan des heute noch erhaltenen Wikingerhofs von Kirkjubøur (Kirkjubøargarður) verfasst haben, der gleichzeitig der Sitz des Bistums Färöer war. Heute befindet sich in diesem Raum eine kleine Bibliothek (siehe Weblinks).

Der Schafsbrief, der 1298 "in Kraft trat", ist damit die färöische Erweiterung des Landslóg, die speziell färöische landwirtschaftliche Fragen wie die Regelung des Umgangs mit dem Heideland, Bestimmungen über die Schafhaltung und Schlichtungsordnungen für Streitigkeiten unter den Hirten enthielt. Darüber hinaus regelte der Schafsbrief auch den Grindwalfang, den Umgang mit entlaufenen Landarbeitern, und so weiter.

Inhaltsübersicht

Nach dem (ausführlicheren) Lundarbók hat der Schafbrief 16 Artikel.

  1. Verpflichtung zum Eigentumsnachweis eines zur Schlachtung vorgesehenen Schafes
  2. Über das Betreten einer fremden Weide
  3. Wenn Schafe auf eine fremde Weide laufen
  4. Über das Zähmen von wilden Schafen
  5. Über das Markieren von Schafen. Klarstellung, dass eine nachträgliche Zweitmarkierung Diebstahl ist
  6. Über bissige Schäferhunde, Haftpflicht und Anzahl der Schafe auf einer Weide
  7. Über Fristen im Mahnverfahren. Stichtage sind die Fastenzeit, Ólavsøka (29. Juli) und Andreasnacht (30. November)
  8. Über die Pflicht, das Betreten fremden Landes anzumelden
  9. Über das Zähmen wilder Schafe – 2. Teil
  10. Über das Verpachten von Land
  11. Über ungebetene Gäste und Armenrecht
  12. Über Zeugen
  13. Über Bewirtungskosten
  14. Niederlassungsrecht
  15. Über die Verteilung von Walfleisch
  16. Über Treibgut

Eine überarbeitete Version des Schafsbriefs wurde am 24. Februar 1637 von Christian IV. in dänischer Übersetzung erlassen. Bezeichnenderweise hat er die Einleitung von Herzog Hákun übernommen und somit das alte Gesetz bekräftigt. Alle Artikel, die nichts mit Schafhaltung zu tun hatten, wurden jedoch aus dem Text gestrichen. Diese Fassung hatte somit nur noch neun Artikel, die weitgehend mit denen der Urfassung identisch sind:

  1. Über das Markieren von Schafen
  2. Über das Betreten einer fremden Weide
  3. Wenn Schafe auf eine fremde Weide laufen
  4. Über das Zähmen von wilden Schafen
  5. Über die Pflicht, das Betreten fremden Landes anzumelden
  6. Über bissige Schäferhunde, Haftpflicht und Anzahl der Schafe auf einer Weide
  7. Über Fristen im Mahnverfahren. Stichtage sind die Fastenzeit, Ólavsøka (29. Juli) und Andreasnacht (30. November)
  8. Über die Pflicht, das Betreten fremden Landes anzumelden – 2. Teil
  9. Über das Zähmen wilder Schafe – 2. Teil

Diese Version des Schafsbriefs wurde in deutscher Sprache erstmals 1757 veröffentlicht, als Lucas Debes' Buch Die Natürliche und Politische Historie der Inseln Färöe erschien. In der Neuausgabe von 2005 ist er unverändert dokumentiert und mit Kommentaren versehen.

1698 wurde eine weiter veränderte Version verabschiedet, und diese galt bis 1866, als das neue Hagalóg (Heide-Gesetz) in Kraft trat, das seinerseits 1937 durch das Gesetz zur Bewirtschaftung der Weiden[1] abgelöst wurde, welches zuletzt 1990 geändert wurde.

Spiegel der mittelalterlichen Gesellschaft

Der Schafsbrief bietet auch einen Einblick in die mittelalterliche Gesellschaft der Färöer. Ganz oben auf der gesellschaftlichen Leiter standen die "landdrottar", die Grundbesitzer (Großbauern). Diese konnten Teile ihres Landes an die "leigulendingar", die Pächter, vergeben. Die Pächter mussten dann einen bestimmten Anteil ihres Einkommens, "landskyld", an die Grundbesitzer abtreten. Wenn ein Pächter die landskyld nicht aufbringen konnte, konnte der Grundbesitzer seine gesamte Ernte beschlagnahmen.

Es gab auch eine Klasse von Besitzlosen. Das waren die Landarbeiter, Dienstmädchen und Bettler. Es war verboten, ein Haus zu bauen, wenn man nicht mindestens so viel Land hatte, um darauf drei Kühe zu halten. Es war auch verboten, jemandem weniger Land zu geben, um dort zu leben. Gemäß dem Schafsbrief durften nur diejenigen Männer ein Haus bauen, die für sich und ihre Familie selber sorgen konnten.

Es besteht kein Zweifel, dass der Schafsbrief auch eine Gesellschaft widerspiegelt, die von großer sozialer Ungleichheit und Problemen geprägt war. Die Notwendigkeit, Gesetze zu schaffen, die die unteren Klassen kontrollieren und die Rechte der Reichen schützen, ist ein Indikator dafür, dass die Bevölkerung um 1300 über das Maß hinausgewachsen war, das eine Agrargesellschaft tragen konnte. Es gibt Anzeichen für Aufstände und Unruhen in dieser Periode, insbesondere gegen die Kirche, die große Macht innehatte, auch weltliche Macht. Dieser Unfriede scheint der Grund für Bischof Erlends mehr oder weniger unfreiwilligem Rückzug aus der färöischen Diözese gewesen zu sein.

Anhang zum Schafsbrief: Hundabrævið (Der Hundebrief)

Ein anderer, sehr eigener Anhang ist der so genannte Hundabrævið von ca. 1350. Dieses Gesetz des Løgtings legte die Regeln fest, wie viele Hunde in den Dörfern erlaubt waren. Nicht jeder durfte einen Hund haben, und der einzige Zweck, einen Hund zu halten, war zum Hüten von Schafen und Rindern.

Der Hundebrief gab den Leuten das Recht, einen Hund zu „avsiga“, das heißt, dass der Besitzer ihn töten sollte, wenn er als Gefahr für Menschen und Vieh angesehen wurde. Dieses spezielle Gesetz gilt bis heute – wenn ein Hund eine Person oder sein Vieh beißt, darf der Betroffene seine Tötung verlangen. Somit kann gesagt werden, dass es auf den Färöern bestimmte Gesetze gibt, die seit über 650 Jahren gelten.

Die Handschriften

Der Seyðabrævið ist in zwei Handschriften aus dem Mittelalter erhalten und in drei Handschriften, die nach der Reformation angefertigt wurden. Am Arnamagnæanske Institut in Kopenhagen gibt es diese drei neueren Versionen des Schafsbriefs in dänischer Sprache. Von besonders hohem Wert für die altfäröische Sprachwissenschaft sind aber die folgenden beiden Unikate:

Kongsbókin (Das Königsbuch)

Das erste (erhaltene) mittelalterliche Manuskript auf den Färöern ist das so genannte Kongsbók, eine Gesetzessammlung mit dem Gulatingslóg (Landslóg), dem Schafsbrief und einigen weiteren Bestimmungen, wie dem Hundebrief, Regelungen über die Bezahlung der Løgrættumenn (Løgtingsmänner) und so weiter.

Das Kongsbókin ist ein Pergamentbuch, das 1298 von einem Priester namens Teitur angefertigt wurde und war das Gesetzbuch der Färöer für ungefähr 300 Jahre. Der letzte bekannte Besitzer war ein Bauer aus Kirkjubøur namens Pætur Jákupsson, der Løgmaður von 1588 bis 1601 war. Aus irgendeinem Grund landete das Buch dann in der Sammlung der Königlichen Bibliothek in Stockholm, daher wurde es auch als Stockholmhandschrift bezeichnet.

1989 entschied das schwedische Parlament, das Buch den Färöern zurückzugeben, als ein Geschenk des schwedischen Volkes. Das Färöische Nationalarchiv zu Tórshavn hütet dieses wertvolle Dokument unter der Signatur Sth. perg. 33, 4°. Ob der Schreiber Teitur ein Färinger, Norweger oder Isländer war, ist unbekannt.

Lundarbókin (Das Buch von Lund)

Seite 132 im Lundarbók: Hier fängt der Schafsbrief an

Das zweite mittelalterliche Buch, das den Schafsbrief enthält, gelangte auch nach Schweden. Es ist etwas später geschrieben worden, vermutlich 1310. Ein Exlibris zeigt, dass es einst im Besitz des Franziskanerklosters in Stockholm war. Im späten 18. Jahrhundert gehörte es einem Historiker in der Stadt Lund, und danach wurde es in der Universitätsbibliothek Lund aufbewahrt (Perg. Hist. Lit. 12, fol.). Daher auch der Name, der nichts mit dem Lundi, dem Papageitaucher, zu tun hat, der auf den Färöern ein Leckerbissen ist.

Das Lundarbók ist ein aufwändiges Manuskript mit 282 Seiten in kalligraphischer Schrift mit reich verzierten Initialen. Das Motiv der obigen Briefmarke ist der Anfangsbuchstabe S mit zwei Widderköpfen in den Bögen, womit sowohl der Inhalt des Dokuments angedeutet wird, als auch die Färöer repräsentiert werden, denn das Wappen der Färöer ist der Widder. Im heutigen Zustand ist diese Seite ein wenig verwittert, aber deutlich zu erkennen, siehe Bild rechts.

Neben dem sechsseitigen Schafsbrief enthält das Lundarbók auch das Gulatings-Gesetz mit seinen Anhängen. Der Schafsbrief im Lundarbók scheint auch vollständiger als der in der Kongabók-Version zu sein, jedenfalls sind Abschnitte verschoben, der gesamte Text feiner gegliedert, und im Vergleich zum Kongsbók soll es in der Sprache "färöischer" sein, so dass Linguisten meinen, es sei von einem Färinger niedergeschrieben worden.

In der Universitätsbibliothek zu Lund ist es gleichzeitig das einzige Manuskript in Altnordisch und trägt den Namen: Codex Reenhielmianus.

Die Sprache

Das Schaf heißt auf den Färöern Seyður und läuft überall herum. Es musste aber aufpassen, dass es nicht auf die Weide eines anderen Hirten lief, denn dann konnte er es behalten. So regelte es der Schafsbrief.

seyður[-in] heißt [das] Schaf, seyða ist der unbestimmte Genitiv Plural. bræv[-ið] heißt, der lateinischen Herkunft (breve "Brief, Urkunde") entsprechend, auf färöisch [der] Brief, aber auch [das] Dokument.

Die Sprache des Schafsbriefs ist Altnordisch, die Sprache, die damals in Norwegen und Island gesprochen wurde, aber es gibt bereits bestimmte färöische Eigenheiten, was darauf hinweist, dass sich das Altfäröische schon auf einen eigenen Weg machte. Nur 100 Jahre später, am Anfang des 15. Jahrhunderts, können wir in einigen färöischen Briefen deutlichere färöische Eigenheiten erblicken. Ab da war klar, dass sich Färöisch zu einer eigenen westnordischen Sprache entwickelt.

Zwei Textproben

Die Einführung in den roten Lettern des Lundarbók (siehe abgebildete Briefmarke oben) lautet im altnordischen/altfäröischen Original:

her hefr rettar bætur hakonar konungs sonar magnusar konungs

Deutsch:

Hier sind die Gesetzesänderungen von König Håkon, Sohn des Königs Magnus

Die Regelung für weggelaufene Schafe lautet so (in der Kongabóks-Version):

Nu liggia haglendi saman utan garðs oc æigv .ij. menn huarr sinn haga oc gengr saudr or annars haga oc i hins þa taci sa sauð sinn allan ac beri i sin haga

Wortwörtlich:

Nun liegt Heideland gemeinsames außerhalb Gartens, und eignen zwei Männer jeder seine Heide, und gehen Schafe aus anderen Heide in jene, dann soll nehmen jener Schafe seine alle und tragen in seine Heide.

Mit anderen Worten: Wenn zwei Weiden außerhalb der (eingezäunten) Inmark (im nicht kultivierten Weideland) nebeneinander liegen, die zwei verschiedenen Männern gehören, und Schafe von der einen Weide zur anderen laufen, dann darf der andere Besitzer alle diese Schafe behalten.

Hier finden wir den Begriff hagi (Heide, Außenmark) für Weideland, und entsprechend heißt der heutige Nachfolger des Schafsbriefs Hagalóg (siehe oben).

Siehe auch

Literatur

  • Mikjel Sørlie: En færøysk-norsk lovbok fra omkring 1310: en studie i færøysk språkhistorie. Tórshavn; Bergen: Universitetsforlaget : Mentunargrunnur Føroya Løgtings, 1965. (76 S., auf Norwegisch, beschäftigt sich anhand des Lundarbóks mit der färöischen Sprachgeschichte)
  • Seyðabrævið, hrsg. von J.H.W. Poulsen u. a., 1971 (wissenschaftliche Ausgabe, mit englischer Übersetzung, Zeichnungen von Janus Kamban)
  • G.V.C. Young: From the Vikings to the Reformation. a Chronicle of the Faroe Islands up to 1538, Douglas, Isle of Man: Shearwater Press, 1979
  • Höskuldur Thráinsson et al.: Faroese. An Overview and Reference Grammar. Tórshavn: Føroya Fróðskaparfelag, 2004 (Textproben für das Altfäröische im Schafsbrief)
  • Norbert B. Vogt, Seyðabrævið - ein zentrales Dokument der färöischen Geschichte, in Mitgliederblatt des Deutsch-Färöischen Freundeskreises. Heft 2, 1989, S. 14-33 (Einleitung S. 14-16. „Lund-Version“ S. 17-22; „Stockholm-Version“ S. 23-28; revidierte Version von 1637 S. 29-33)
  • Lucas Jacobson Debes: Natürliche und Politische Historie der Inseln Färöe. Aus dem Dänischen übersetzt von C. G. Mengel, Kopenhagen / Leipzig 1757. Neu herausgegeben, kommentiert und mit einem Nachwort versehen von Norbert B. Vogt. Mülheim a. d. Ruhr: 2005 (der Schafsbrief in der Fassung von 1637 auf Deutsch: S. 156 ff.)

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Seyðabrævið – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Schafsbrief – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Bewirtschaftung der Weiden
Dies ist ein als lesenswert ausgezeichneter Artikel.
Dieser Artikel wurde am 15. August 2005 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.

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