Soldatenlaufbahnverordnung

Soldatenlaufbahnverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Laufbahnen
der Soldatinnen und Soldaten
Kurztitel: Soldatenlaufbahnverordnung
Abkürzung: SLV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 27, § 72 Abs. 1 Nr. 2 SG aF
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 51-1-27
Ursprüngliche Fassung vom: 21. März 1958
(BGBl. I S. 148)
Inkrafttreten am: 28. März 1958
Neubekanntmachung vom: 19. August 2011
(BGBl. I S. 1813)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 16. Juni 2011
(BGBl. I S. 1095)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011 bzw. 2. Juli 2011
(Art. 3 Abs. 1, 2 ÄndVO vom 16. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) regelt in Deutschland für die Soldaten der Bundeswehr hauptsächlich:

  1. Die Ordnung der Laufbahnen;
  2. die Voraussetzungen für die Einstellung, einschließlich der Einstellung mit einem höherem Dienstgrad;
  3. Beförderungen;
  4. Umwandlung von Dienstverhältnissen und Laufbahnwechsel.

Inhaltsverzeichnis

Beförderungen

Eine Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrads. Die dafür in der Laufbahnverordnung angegebenen Zeiten sind Mindestzeiten und begründen keinen Rechtsanspruch. Die Beförderung in einen bestimmten Dienstgrad setzt in der Regel die Einplanung auf einem bestimmten Dienstposten, die Erfüllung der angegebenen Mindestdienstzeiten sowie vorhandene Haushaltsmittel des Bundes durch die Zuweisung einer Planstelle voraus. Für bestimmte Beförderungen kann das erfolgreiche Ablegen von Ausbildungsgängen ebenfalls Voraussetzung sein; so ist z.B. für die Beförderung zum Major das Bestehen des Stabsoffizierlehrgangs erforderlich.

Überspringen von Dienstgraden (Beispiele)

Der Offizieranwärter durchläuft in der Regel folgende Dienstgrade unter Überspringung dazwischenliegender:

Die Beförderung zum Leutnant beendet die Ausbildung zum Offizier; die Dienstgrade Hauptgefreiter, Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Stabsunteroffizier, Oberfeldwebel, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel wurden lt. Vorgabe durch die SLV dabei übersprungen.

Weitere Beispiele:

  • Ein Sanitätsoffizieranwärter beendet sein bei der Bundeswehr absolviertes Studium der Medizin als „Leutnant (SanOA)“ und überspringt den Dienstgrad Oberleutnant, indem er mit Erlangung der Approbation zum Stabsarzt (ranggleich mit Hauptmann) befördert wird.
  • Ein Soldat, der als Grundwehrdienstleistender seine Dienstzeit in der Bundeswehr begonnen und zuvor die zivile Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgreich abgeschlossen hat, wird zunächst im untersten Mannschaftsdienstgrad eingezogen. Wenn er sich während des Grundwehrdienstes als Soldat auf Zeit verpflichtet, ist eine Versetzung auf einen Fahrlehrerdienstposten und die direkte Beförderung zum Feldwebel möglich; in diesem Fall wird sein Zivilberuf anerkannt, da eine besondere militärfachliche Ausbildung zum Fahrlehrer durch eine Kurzeinweisung auf die Besonderheiten der Bundeswehr ersetzt werden kann.

Einstellungen mit höherem Dienstgrad

Es gibt mehrere Möglichkeiten, mit einem höheren Dienstgrad eingestellt zu werden.

Beispiele:

  • Ein Soldat mit zivil erworbener Approbation als Arzt kann direkt als Stabsarzt eingestellt werden.
  • Eine abgeschlossene zivile Berufsausbildung berechtigt bei Bedarf zur Einstellung mit höherem Dienstgrad, wenn militärische Verwendung für den Zivilberuf besteht; beispielsweise kann ein Maler in einer Luftwaffenwerft und ein Elektriker in einem Fernmeldebataillon eingesetzt werden.
  • Bei einem für den Dienst verwertbaren Studium an einer Fachhochschule kann man als Leutnant (unter 26 Jahren) oder Oberleutnant eingestellt werden, bei abgeschlossenem Hochschulstudium ( 1. Staatsexamen oder Hochschulprüfung) wäre der Dienstgrad Hauptmann der Eingangsdienstgrad, bei abgeschlossenem 2. Staatsexamen oder Doktor-Ingenieur bzw. Doktor der Naturwissenschaften kann eine Einstellung als Major erfolgen

Weblinks

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