- Straußwirtschaft
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Eine Straußwirtschaft ist ein von Winzern und Weinbauern saisonal geöffneter Gastbetrieb, in dem sie zu bestimmten Zeiten ihren selbsterzeugten Wein direkt vermarkten. Regional sind auch die Begriffe Straußenwirtschaft, Besenwirtschaft und Besenschänke, Rädlewirtschaft sowie Hecken- oder Häckerwirtschaft verbreitet.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Eine Straußwirtschaft ist grundsätzlich mit dem Ausschank von selbst erzeugtem Wein durch einen Winzer in dessen Räumen oder Weinkeller verbunden. Die Straußwirtschaft fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes und ist daher erlaubnis- und abgabenfrei. Die Erlaubnisfreiheit liegt jedoch nur vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die in den Bundesländern teilweise unterschiedlich geregelt sind, aber in wesentlichen Punkten übereinstimmen (siehe dazu Abschnitt Rechtliches).
Die Räumlichkeiten für eine Straußwirtschaft weisen unterschiedlichen Charakter auf, neben gaststättenähnlich eingerichteten Besen findet sich auch die Scheune, die mit einfachen Sitzbänken provisorisch umgebaut wurde. In früheren Jahrzehnten sollen die Winzer auch schon einmal ihre Wohnung oder den Viehstall ausgeräumt haben. „Buschenschank“ oder Heuriger wird diese Form der Gastwirtschaft in Österreich genannt. Der Name „Buschenschank“ leitet sich ab von einer Stange, an die vor dem Eingang ein Föhrenbusch oder Reisigbesen gesteckt wird. Mit einem weiteren Ausdruck „Ausg’steckt is'“ wurde in früheren Zeiten dem Steuereintreiber die Steuerpflicht kundgetan. Die „Buschenschank“ und das „Ausg’steckt is'“ gehen auf eine Verordnung von Kaiser Joseph II. zurück.
Entstehung
Als historisches Vorbild für die Straußwirtschaft wird meist der Erlass Capitulare de villis vel curtis imperii Karls des Großen aus dem Jahr 812 zitiert – in diesem wurde angeblich den Winzern der Betrieb von „Kranzwirtschaften“ erlaubt, die durch einen ausgehängten Kranz aus Reben oder Efeu kenntlich gemacht wurden. Die Landgüterverordnung Capitulare de villis vel curtis imperii enthält jedoch keine Hinweise auf Straußwirtschaften.[1] Die Übersetzung der Coronas de racemis mit „Kränzen aus Trauben“ ist unzutreffend. Vielmehr handelt es sich um „Büglinge“. Das sind die Triebe einer Rebe, die wenn sie lang genug sind, nach unten gebogen und am Stamm festgebunden werden.
Speisenangebot
Die typischen, in Straußwirtschaften angebotenen Gerichte sind in der Regel einfach und beinhalten u. a.
- Schlachtplatte (Blutwurst/Leberwurst und Sauerkraut)
- Spundekäs (in Rheinhessen und im Rheingau)
- Weck, Worscht un Woi (in Rheinhessen, Rheingau und der Pfalz)
- Pfälzer Saumagen (in der Pfalz)
- Maultaschen mit Kartoffelsalat (in Württemberg)
- Wurst-/Käseplatte (Winzerteller)
- Wurstsalat
- Zwiebelkuchen
- Flammkuchen
- Bratwurst und Kraut
- Blaue Zipfel (in Franken)
- angemachter Camembert (in Franken)
- Kochkäse (in Franken)
Aufwändige Gerichte sind nicht erlaubt.
Rechtliches (Deutschland)
Das Gaststättengesetz des Bundes sieht in § 14 GastG vor, dass die Länder per Rechtsverordnung genaue Regelungen für die Erlaubnisfreiheit von Straußwirtschaften erlassen können; § 14 GastG schreibt weiterhin vor, dass hierfür ein zeitlicher Rahmen von 4 Monaten zur Verfügung steht, wobei die Möglichkeit besteht, diese 4 Monate auf zwei zusammenhängende Zeiträume aufzuteilen.
Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde den Bundesländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen. Das geltende Gaststättengesetz des Bundes behält seine Gültigkeit, soweit die Länder nicht durch Erlass eigener Gaststättengesetze von ihren Kompetenzen Gebrauch machen. Bisher haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Sachsen und Thüringen eigene Gaststättengesetze als Landesrecht erlassen. Alle anderen Länder regeln wie bereits zuvor den Vollzug und die spezielle Umsetzung des Gaststättengesetzes durch eigene Gaststättenverordnungen. Insofern kann es zu landesspezifischen Abweichungen in den Regelungen kommen.
Für den Bereich der Straußwirtschaften haben die Bundesländer mit Weinanbaugebieten i. d. R. Regelungen in ihren Gaststätten-Verordnungen erlassen, die übrigen Landesrechte kennen Regelungen für Straußwirtschaften nicht. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind zwar tendenziell ähnlich, im Detail bestehen aber Unterschiede.
Allen Länderverordnungen gemeinsam ist die Feststellung der Erlaubnisfreiheit einer Straußwirtschaft für den geltenden Zeitrahmen. Allerdings muss der Zeitraum des Ausschankes vom Betreiber im Voraus dem jeweils zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden. Die Straußwirtschaft darf u. a. nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Der Ausschank muss am Ort der Erzeugung erfolgen, ein Anmieten von Räumlichkeiten zum Ausschank ist regemäßig unzulässig. Es dürfen nur kalte und einfache warme Speisen angeboten werden.
In den Bundesländern unterschiedlich geregelt sind insbesondere die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens auf zwei zusammenhängende Zeiträume (z. B. ist im Saarland ist die Aufteilung gem. § 13 Abs. 1 Gaststättenverordnung nicht zulässig), der konkrete Ort der Straußwirtschaft (z. B. ist in Hessen nach § 4 Abs. 1 Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften auch der Ausschank am Wohnsitz des Inhabers des Weinbaubetriebs zulässig) sowie eine Begrenzung der Sitzplatzzahlen der Straußwirtschaft; regelmäßig besteht eine Beschränkung auf 40 Sitzplätze, nicht jedoch in Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz, deren Gaststättenverordnungen diese Beschränkung nicht kennen.
Im Übrigen gelten für Straußwirtschaften die Bestimmungen des Gaststättengesetzes des Bundes, oder sofern vorhanden, des jeweiligen Landes-Gaststättengesetzes.
Regionale Bezeichnungen
Straußwirtschaften findet man in fast allen Weinbaugebieten Deutschlands, sie werden jedoch v. a. an der Ahr, in Baden, im Rheingau, in Rheinhessen, in der Saale-Unstrut-Region, in Sachsen und der Pfalz, an Mosel, Saar, Ruwer und an der Nahe so bezeichnet. Der Name kommt daher, dass zum Zeichen, dass der Gastbetrieb geöffnet hat, ein Strauß, z. T. mit bunten Bändern, an den Eingang gehängt wurde.
In Württemberg nennen sich derartige Einrichtungen Besen oder schwäbisch Besa. Der Name Besen leitet sich vom Reisigbesen an der Tür ab, mit dem der Besen anzeigt, dass er geöffnet ist. Häufig wird als zusätzliches Signal eine meist rote Glühlampe verwendet. Besen sind vor allem in den Großräumen Stuttgart und Heilbronn verbreitet. Auch gebräuchlich ist der Name Rädle bzw. Rädlewirtschaft, vor allem in der Bodenseeregion. Besen mit Mostausschank heißen im Schwäbischen Mostbesen.
In Franken werden derartige Gaststätten als Häckerwirtschaft (von Häcker = fränkisch für Winzer) oder Heckenwirtschaft (bzw. kurz Häcke/Hecke) bezeichnet.
Eine ähnliche Tradition gibt es auch mit Bier, den Zoigl.
Österreich
In Österreich heißt eine Straußwirtschaft Heuriger oder Buschenschank, kenntlich durch einen grünen „Buschen“, wie in Wien, oder einem geflochtenen Strohkranz, wie in Teilen von Niederösterreich.
Schweiz
Diese besondere Form von „Ausschankflächen und Gastwirtschaften“ als Nebenerwerb landwirtschaftlicher Betriebe ist in der Schweiz in den jeweiligen kantonalen Gastgewerbegesetzen geregelt und heißt je nach Region auch „Besenbeiz“, „Besenwirtschaft“ oder „Buschenschenke“.
Einzelnachweise
Weblinks
Wiktionary: Straußwirtschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Wein als Thema
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