V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der V. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Inhaltsverzeichnis

Besetzung

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist der V. Zivilsenat zuständig für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (einschließlich Vorkaufs und Wiederkaufs), soweit nicht der III. Zivilsenat oder der Xa- Zivilsenat zuständig ist, Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluss von Überbau und Grenzverhältnissen, ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber, Ansprüche nach § 76 des Telekommunikationsgesetzes, Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber, Nachbarrecht nebst dessen Verletzung, Angelegenheiten gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 des Wohnungseigentumsgesetzes, Erbrecht, wenn es sich ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke handelt, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Grundbuchbeamten in Grundbuchsachen einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Beamte, kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbaulasten und Grabstätten, Familiengüter und Lehen, Landpacht, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist, Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit nicht der VIII. Zivilsenat oder der XI. Zivilsenat zuständig ist, aus Funden sowie auf Vorlegung von Sachen, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist, Ansprüche aus Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts sowie Rechtsgeschäften hierüber, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist (Nr.1), die Entscheidungen in den Fällen des § 28 FGG, soweit nicht der II. Zivilsenat, der IV. Zivilsenat, der VI. Zivilsenat oder der XII. Zivilsenat zuständig ist oder es sich um eine Kostensache handelt, die nach den Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats fällt, des § 79 der Grundbuchordnung und des § 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts (Nr. 2) und die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot.

Vorsitz und Mitglieder

Zur aktuellen Besetzung siehe oben unter Besetzung. Vorgänger im Vorsitz waren u.a. die Vizepräsidenten Joachim Wenzel (bis Ende Juni 2005) und Horst Hagen (bis Ende Januar 1999).

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