- 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofes der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Inhaltsverzeichnis
Zuständigkeit
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig sind dem 2. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:
- Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Koblenz und Köln
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG), soweit nicht der 3. Strafsenat (Nr. 4 a) oder der 5. Strafsenat (Nr. 3) zuständig ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 19 Abs. 2 ZuständigkeitsergänzungsG vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und die sonstigen Entscheidungen, die keinem anderen Strafsenat zugeteilt sind (u. a. nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO)
- Entscheidungen des 4. Strafsenats im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat
Der 2. Strafsenat hat also die sogenannte Innominatzuständigkeit inne, durch die ihm alle strafrechtlichen Angelegenheiten zugewiesen sind, für die kein anderer Strafsenat zuständig ist.
Besetzung
- Vorsitzender: vakant
- Stellvertretender Vorsitzender: Thomas Fischer
- Beisitzer: Ekkehard Appl, Bertram Schmitt, Nikolaus Berger, Christoph Krehl, Ralf Eschelbach, Yvonne Ott
Letzter Vorsitzender des Gerichts war Ruth Rissing-van Saan, ihr Vorgänger der frühere Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Burkhard Jähnke.
Entscheidungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs war unter anderem zuständig für die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von dem Angeklagten eingelegte Revision im sogenannten „Kannibalen-Prozeß“. Mit Urteil vom 22. April 2005 hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts Kassel auf und ordnete die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache an. Dabei stellte der Senat klar, dass das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebes auch eine der Tötungshandlung zeitlich nachfolgende Befriedigung umfassen kann, wenn sie einen Bezug zur Tötungshandlung hat und Teil des Tatplans ist, und dass das von § 168 StGB (Störung der Totenruhe) geschützte Rechtsgut einer Einwilligung nicht zugänglich ist.
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