5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
5. Strafsenat des BGH mit den dazugehörigen Oberlandesgerichten und dem Kammergericht Berlin:
  • Bremen
  • Hamburg
  • Braunschweig
  • Brandenburg
  • Berlin
  • Dresden

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Anders als die übrigen Spruchkörper des BGH hat der 5. Strafsenat seinen Sitz nicht in Karlsruhe, sondern in Leipzig.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeit

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig sind dem 5. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:

  • die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Kammergerichts (Berlin) sowie für die Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden und Hamburg
  • die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGGVG (Divergenzvorlagen) sowie §§ 116 StVollzG, 121 Abs. 2 GVG über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege oder von den Vollzugsbehörden im Vollzug der Freiheitsstrafen, der Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft getroffen sind
  • die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13 a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 4 die Zuständigkeit des 5. Strafsenats begründet ist
  • die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen, wenn dieselbe Handlung keine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt (Eingänge bis 31. Mai 2008 - danach Zuständigkeit des 1. Strafsenats)

Sitz

Der 5. Strafsenat war seit der Gründung des Bundesgerichtshofs ein auswärtiger Senat dieses Gerichts. Zunächst war er in Berlin ansässig und sollte u.a. der - von west-deutscher Seite allerdings stets betrittenen - Rechtsauffassung der West-Alliierten Rechnung tragen, dass West-Berlin nicht integraler Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei und daher nicht von Karlsruhe aus „regiert“ werden könne. Der Wechsel des 5. Strafsenats von Berlin nach Leipzig erfolgte als „Ausgleich“ für die Verlegung von (Teilen) der Bundesregierung von Bonn nach Berlin. Der Wechsel nimmt zudem Bezug auf den historischen Sitz des Reichsgerichts in Leipzig. Heute lässt sich der gespaltene Sitz des Bundesgerichtshofs (Karlsruhe/Leipzig) - abgesehen von den genannten historischen Gründen - nur noch schwer rechtfertigen.

Besetzung

Die ehemalige Vorsitzende Richterin Monika Harms schied mit ihrer Ernennung zur Generalbundesanwältin aus dem Richterdienst aus. Vorgänger von Harms als Senatsvorsitzender war Heinrich Wilhelm Laufhütte.

Entscheidungen

Da der 5. Strafsenat unter anderem für Revisionen gegen Urteile des Landgerichts Berlin zuständig ist, hatte er über die Verfahren gegen ehemalige Mitglieder des SED-Politbüros („Mauerschützen-Prozesse“) zu befinden. Indem er dieses als Täter und nicht nur als Anstifter der Tötungen an der innerdeutschen Grenze qualifizierte, bestätigte er den Gesichtspunkt der Tatherrschaft als ein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.

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