- XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
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Der XI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um den elften von derzeit insgesamt dreizehn (einschließlich eines Hilfssenats) Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Inhaltsverzeichnis
Besetzung
- Vorsitzender: Ulrich Wiechers
- Stellvertretender Vorsitzender: Hans-Ulrich Joeres
- Beisitzer: Barbara Mayen, Jürgen Ellenberger, Christian Grüneberg, Dieter Maihold, Oliver Matthias, Rüdiger Pamp
Zuständigkeit
Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist der XI. Zivilsenat für die Bereiche Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht, Darlehensrecht sowie Bürgschaftsrecht zuständig. Daher wird er auch als Bankensenat bezeichnet.
Im Einzelnen ist der Senat zuständig für Ansprüche aus Kauf, Tausch, Besitz, Eigentum, Nießbrauch und Pfandrecht an Wertpapieren, Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche, Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen, Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 676 h BGB) der Banken, Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB) der Banken, Ansprüche aus Bankgarantien, Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge, Kontokorrentansprüche (§ 355 HGB), Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen (§§ 780 - 808 BGB) und Ansprüche aus Sicherungsübereignung und Bürgschaften (§§ 765 ff BGB).
Kritik
Von Verbraucherschützern wird der XI. Zivilsenat kritisiert, da seine Entscheidungen regelmäßig zu bankenfreundlich seien und zu Ungunsten der Verbraucher ausfielen, beispielsweise in den so genannten Schrottimmobilienfällen.
Im Streit um so genannte Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (C-350/03 und C-229/04) den Bundesgerichtshof, aber auch den deutschen Gesetzgeber dahin korrigiert, dass es für die Annahme eines widerruflichen, im Wege eines Haustürgeschäfts zustande gekommenen Kreditvertrages nicht darauf ankommt, ob eine Bank weiß, dass ihre Kreditverträge in sog. Haustürsituationen vertrieben werden. Diese Entscheidungen begünstigen die Erwerber sog. Schrottimmobilien allerdings im Ergebnis kaum, da nach ihnen nicht zugleich der Kaufvertrag über die Immobilie rückgängig gemacht werden kann und sie deshalb dennoch nach § 357 BGB verpflichtet sind, das dem Verkäufer der Immobilie zugeflossene Darlehen zurückzuzahlen.
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