II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der II. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Inhaltsverzeichnis

Besetzung

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist der II. Zivilsenat zuständig für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen und Gemeinschaften mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist, innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz, Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), sofern es nicht mit Rücksicht auf das im Übrigen anzuwendende Recht zweckmäßig erscheint, dass die Sache von dem für dieses Recht zuständigen Senat erledigt wird, Firmenrecht, soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist, Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesellschaftsrechtlich fundierte gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist, Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes oder in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter haben sowie die persönliche Inanspruchnahme von Gesellschaftsorganen oder Einzelkaufleuten wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit, Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung, umwandlungsrechtliche Streitigkeiten, die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden und Sparkassen (Nr. 1), die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2) schließlich die Entscheidungen im Fall des § 28 FGG, soweit es sich um die Führung der Handelsregister, Genossenschaftsregister und Vereinsregister, Partnerschaftsregister und um sonstige Befugnisse der Registerrichter, sowie um Entscheidungen nach §§ 98, 99 Aktiengesetz handelt.

Vorsitz und Mitglieder

Zur aktuellen Besetzung siehe oben unter Besetzung. Vorgänger im Vorsitz war unter anderem Volker Röhricht, weitere Mitglieder unter anderem die Richter(innen) Bernhard Kapsa, Dieter Hesselberger, Hartwig Henze Maren Münke, Jürgen-Peter Graf, Markus Gehrlein, Hans-Jörg Kraemer.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung des BGH Nr. 222/2010 v. 17. November 2010
  2. Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 1. Februar 2011
  3. Befangenheitsantrag abgelehnt

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