VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der VI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Besetzung

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist der VI. Zivilsenat zuständig für die Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht der I., II., III. oder V. Zivilsenat hierfür zuständig ist

Im Einzelnen sind dies Schadensersatzansprüche aus medizinischer Behandlung von Mensch und Tier, auch wenn sie auf einen Vertrag gestützt sind, Schadensersatzansprüche aus Arzneimittelrecht, aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie dem Recht am eigenen Bild und nach dem Bundesdatenschutzgesetz (Nr. 1), Rechtsstreitigkeiten aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, ein Kraftfahrzeug, eine Eisenbahn oder eine Straßenbahn beteiligt ist, auch wenn sie auf den Beförderungsvertrag gestützt sind, jedoch mit Ausnahme der Frachtverträge über Güter (Nr. 2), die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Nr. 3), aus dem Umwelthaftungsgesetz, soweit nicht weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften geltend gemacht werden oder ein anderes Rechtsgebiet den eigentlichen Grund des Streites bildet (Nr. 4), die Seesachen sowie die Binnenschifffahrts- und Flößereisachen mit Ausnahme der Frachtgeschäfte, die Rechtsstreitigkeiten aus Schleppverträgen oder aus dem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen mit anderen Gegenständen einschließlich Fernschädigung, die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungen (einschließlich von Rückversicherungen) von Wasserfahrzeugen sowie aus Güterversicherungen für den Transport über See oder auf Binnengewässern allein oder in Verbindung mit Landtransport, soweit der Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz auf nautischen Fragen liegt, die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, über Besitz und Eigentum an Schiffen und Schiffsbauwerken und die Rechtsstreitigkeiten über Schiffspfandrechte und Zwangsvollstreckung in Schiffe (Nr. 5), schließlich Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit es sich um die Führung der Schiffsregister, Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister und sonstige Befugnisse der Registerrichter oder Dispachen handelt.

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