III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der III. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Inhaltsverzeichnis

Besetzung

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist der III. Zivilsenat zuständig für die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund des Dienstverhältnisses sowie gegen Beamte aus § 839 BGB und gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund der verfassungsrechtlichen Amtshaftungsbestimmungen, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist, gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wasserstraßen, wegen Pflichtverletzungen von Notaren (Nr. 1), die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (Nr. 2), die Rechtsstreitigkeiten über Folgekosten bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen, Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung (einschließlich enteignungsgleichen Eingriffs) sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art, Strafverfolgungsmaßnahmen, vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention (Nr. 3), die Entscheidungen in Baulandsachen (Nr. 4), die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Nr. 5), die Rechtsstreitigkeiten über Stiftungen, über Nießbrauch an Vermögen und Leibrenten (Nr. 6), die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit nicht der IX. Zivilsenat oder der XI. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 7), die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, soweit nicht der I. Zivilsenat, der VI. Zivilsenat, der VII. Zivilsenat, der IX. Zivilsenat, der X. Zivilsenat oder der XI. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 8), die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten (Nr. 9), die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Mäkler einschließlich der Handelsmäkler sowie über Ansprüche aus § 354 HGB (Nr. 10), die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge (Nr. 11), die Rechtsstreitigkeiten über Bergrechtssachen einschließlich der Abbaurechtssachen sowie Wasserrechtssachen einschließlich der Deich- und Sielrechtssachen, Jagd- und Fischereirechte nebst Verträgen hierüber (Nr. 12), die Entscheidungen nach § 109 Bundesrechtsanwaltsordnung (auch in Verbindung mit § 108 Bundesnotarordnung), § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, § 101 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 93 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung (Nr. 13), die Entscheidungen nach § 159 Abs. 1 GVG in Zivilsachen nebst § 2 FGG (Nr. 14), die Entscheidung über die Wahlanfechtung gemäß § 21 b Abs. 6 GVG (Nr. 15), die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche, soweit nicht der IX. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 16), schließlich alle Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind (Nr. 17).

Vorsitz und Mitglieder

Der erste Senatspräsident des 3. Zivilsenats nach der Wiedereinrichtung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1951 war Otto Riese. Zur aktuellen Besetzung siehe oben unter Besetzung. Vorgänger im Vorsitz war u.a. Eberhard Rinne, weitere Mitglieder u.a. die Richter Edgar Streck, Bernhard Kapsa, Michael Wurm, Roger Schilling.

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