Wolfgang Fränkel

Wolfgang Fränkel

Wolfgang Immerwahr[1][2] Fränkel (* 4. Januar 1905 in Gablonz; † 29. November 2010 in Bad Liebenzell[3]) war ein deutscher Jurist.

Inhaltsverzeichnis

Als Mitarbeiter bei der Reichsanwaltschaft

Der Sohn eines evangelischen Pfarrers bestand nach Studien in Berlin, Göttingen und Kiel 1928 und 1932 die beiden juristischen Staatsexamina mit hervorragenden Ergebnissen (jeweils "gut"). Am 3. März 1933 wurde er vom Preußischen Justizminister zum Gerichtsassessor ernannt und der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel zugeordnet. Bei der dortigen Generalstaatsanwaltschaft war er, der am 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP geworden war, zuständig für Presse und politische Strafsachen und bewährte sich, wie ihm in einem Dienstzeugnis 1935 bescheinigt wurde, mit ganz ungewöhnlichen Leistungen. Auch politisch wurde ihm in einem Zeugnis der Gauleitung Kiel von 1936 bestätigt, dass er ohne Einschränkung zuverlässig sei.

So wurde er nach der Ernennung zum Staatanwaltschaftsrat im September 1934 in Kassel im November 1936 als Mitarbeiter zur Reichsanwaltschaft nach Leipzig berufen, wo er bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht 1943 tätig war. Zwischenzeitlich 1939 war er zum Landgerichtsdirektor in Leipzig befördert worden unter Weiterbeschäftigung bei der Reichsanwaltschaft.

Karriere in der Nachkriegsjustiz

Nach Krieg und Entlassung aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft Juli 1946 war Fränkel ab Februar 1947 beim Amtsgericht in Rendsburg tätig. Ende März 1951 wurde er zur Bundesanwaltschaft abgeordnet.

Seine Ernennung zum Bundesanwalt auf Vorschlag von Bundesjustizminister Thomas Dehler im Jahre 1951 verzögerte sich jedoch. Der Rechtsausschuss des Bundesrats hielt Fränkel den an das Amt eines Bundesanwaltes zu stellenden Anforderungen für nicht gewachsen, dies jedoch nicht wegen mangelnder juristischer Qualifikation.

Der Ernennungsvorschlag des Justizministers führte im Bundesrat, der nach § 149 GVG zustimmen musste, zu einer Diskussion darüber, ob ehemalige Mitglieder des Reichsgerichts oder – wie im Fall Fränkels – Mitarbeiter der Reichsanwaltschaft überhaupt als Bundesanwälte tragbar seien. Diese Frage trat gerade im Bereich der personellen Besetzung der Bundesanwaltschaft auf, da diese wegen ihrer Verfolgungszuständigkeit für die Staatsschutzdelikte in besonderer Weise den Schutz der Verfassung zu garantieren hatte. Daher sollte das Personal der Bundesanwaltschaft zumindest ein Gefühl für das Unrecht der Hitler-Diktatur haben. Trotz dieser Diskussion stimmte der Bundesrat am 26. und 27. Juli 1951 bei drei Enthaltungen der Ernennung Fränkels zum Bundesanwalt zu.

Ernennung zum Generalbundesanwalt

Die hervorragende Bewertung in dienstlichen Beurteilungen und seine Position als dienstältester Bundesanwalt machten ihn im März 1962 zum Kandidaten für das Amt des Generalbundesanwalts. Zudem hatte sich sein Vorgänger Max Güde, der am 26. Oktober 1961 sein Amt aufgegeben hatte, für ihn ausgesprochen. Wolfgang Fränkel wurde am 30. März 1962 als dritter Leiter der Bundesanwaltschaft eingeführt und beendete damit die lange Vakanz nach dem Ausscheiden Güdes. Die Problematik der Tätigkeit Fränkels bei der Reichsanwaltschaft im nationalsozialistischen Deutschen Reich spielte bei dieser Beförderung keine Rolle. So erfolgte die Berufung durch den Bundespräsidenten Heinrich Lübke am 23. März 1962 in das Amt des Generalbundesanwalts mit einmütiger Zustimmung von Bundesrat und Bundesregierung.

Vorwürfe wegen der Tätigkeit in der NS-Justiz

Noch im gleichen Monat war die Vergangenheit Fränkels zum ersten Mal Gegenstand der Kritik der Medien der DDR. Seine anstehende Ernennung wurde als „ein typisches Beispiel für die Wiederverwendung von Nazis im westdeutschen Justizapparat“ angesehen. Im April nahmen die Vorwürfe zu. Erstmals wurden Einzelheiten der Tätigkeit Fränkels bei der Reichsanwaltschaft verbreitet. Ihm wurde vorgeworfen, mit dem Mittel des Rechtsbehelfs der Nichtigkeitsbeschwerde für eine Verschärfung der Urteile gesorgt zu haben. Diese noch wenig differenzierenden Vorwürfe tat die westdeutsche Öffentlichkeit als Propaganda der DDR ab, da schon in früheren Fällen von Seiten der DDR versucht worden war, führende Persönlichkeiten insbesondere im Bereich der Bundeswehr durch unwahre Vorwürfe und gefälschte Dokumente zu diskreditieren.

Das Bundesjustizministerium bat Fränkel daraufhin, über seine damalige Tätigkeit ausführlich zu berichten, um über geeignete Informationen zu verfügen, den Angriffen begegnen zu können. In seiner Antwort bestritt Fränkel jede Beteiligung an Todesurteilen, die aufgrund politischer oder rassistischer Motive verhängt wurden. Er habe nur an rechtsstaatlichen Verfahren mitgewirkt. Nach seiner Erinnerung sei er im Verfahren des außerordentlichen Einspruchs an zwei Fällen beteiligt gewesen, in denen ein Todesurteil verhängt worden sei. Im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde sei in keinem Fall die Todesstrafe durch ein Gericht ausgesprochen worden. Zudem verwies Fränkel darauf, dass er sich bei der Anzahl von 500 bis 600 Strafsachen jährlich nicht mit absoluter Sicherheit an jeden einzelnen Fall erinnern könne.

Im Juni 1962 gelangten anlässlich eines Artikels im Neuen Deutschland Beweise an die Öffentlichkeit, die eine Beteiligung Fränkels an über 30 fragwürdigen Todesurteilen während seiner Zeit bei der Reichsanwaltschaft nahelegten. Diese Vorwürfe führten zu ersten Reaktionen. Während die einen den Kampagnencharakter der Vorwürfe kritisierten und Teile als eindeutig falsch widerlegten, nahmen die anderen die wahren Vorwürfe auf. So berichtete Der Spiegel[2] über ein Treffen zwischen Fränkel und dem Justizminister, in dem Stammberger Fränkel mit den Vorwürfen konfrontiert und dieser die Authentizität der Beweise eingeräumt habe. Am selben Tag befand Ernst Müller-Meiningen jr. in der SZ, dass Fränkels Karriere "eine Schande" sei.[4] Daraufhin wurde Fränkel am 2. Juli 1962 beurlaubt. Vor weiteren Schritten sollten zunächst die Ergebnisse einer Untersuchung der Bundestagsabgeordneten Hans Wilhelmi (CDU), Gerhard Jahn (SPD) und Thomas Dehler (FDP) abgewartet werden. Diese kamen am 9. Juli 1962 zu dem Schluss, dass Fränkel während seiner Zeit bei der Reichsanwaltschaft keine Amts- oder Dienstpflichten verletzt habe. Allerdings nehme diese Tätigkeit Fränkel aus allgemein-politischen und justizpolitischen Gründen die Eignung, das Amt des Generalbundesanwalts zu bekleiden. Am 24. Juli 1962 wurde Wolfgang Fränkel nach § 36 I BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Einzelheiten

Die Vorwürfe gegen Fränkel waren im Einzelnen umstritten. Es entsprach der Taktik der DDR, authentische Dokumente mit gefälschten zu verbinden. Vordergründig unrichtig war die Aussage in den Anschuldigungen, er sei Reichsanwalt gewesen und habe eng mit Roland Freisler zusammengearbeitet. Stattdessen war er nur Hilfsarbeiter bei der Reichsanwaltschaft gewesen. Den Vorwurf, sich ideologisch mit dem Nationalsozialismus identifiziert zu haben, versuchte Fränkel trotz seiner Mitgliedschaft in der NSDAP durch die Vorlage seiner Tagebucheinträge zu widerlegen. Im privaten Bereich hatte er sich danach eine Distanz zum System des „Dritten Reichs“ bewahrt. Seine Beteiligung an Todesurteilen für geringe Delikte im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde entspricht allerdings den Tatsachen. Seine schriftsätzlichen Ausführungen zeugten auch keineswegs von Zurückhaltung oder gar Distanz zum Unrechtsregime.

Als Beispiel (Nachweis unten):

  • Das Landgericht Mährisch-Schönberg hatte den 18jährigen tschechischen Landarbeiter Vl. wegen Notzucht zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt. Es hatte berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft, teilweise geständig und erst 18 Jahre alt war. In der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher Fränkel eine Strafverschärfung anstrebte, schrieb er: „Das Landgericht hat offensichtlich nicht die ungeheuerliche Unverfrorenheit berücksichtigt, die darin liegt, dass ein Tscheche ein deutsches Mädchen genotzüchtigt hat. Das ist ein Rechtsfehler.“
  • Der nach Deutschland zur Zwangsarbeit verschleppte Pole Stanislaw D. hatte gegenüber einem Landsmann geäußert, dass Hitler nie ganz Europa erobern werde, die Engländer hätten keine Angst vor ihm. Die Deutschen seien schwach. „Uns“ Polen sei es in Russland besser gegangen als jetzt in Deutschland. Das Sondergericht Kiel hatte den Angeklagten wegen „deutschfeindlicher Gesinnung“ nach § 1 Abs. 3 der sogenannten Polenstrafrechtsverordnung, wonach Polen und Juden zwingend mit dem Tode bestraft wurden, nur in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe, wenn sie durch gehässige oder hetzerische Betätigung eine deutschfeindliche Gesinnung bekundet, insbesondere deutschfeindliche Äußerungen gemacht hatten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es liege ein minder schwerer Fall vor, weshalb keine Todesstrafe zu verhängen sei. Fränkel formulierte als Sachbearbeiter für den zuständigen Oberreichsanwalt eine Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Ziel der Todesstrafe, weil der Staat „solchen Zersetzungsbestrebungen mit unerbittlicher Härte entgegentreten“ müsse.
  • Der Pole Josef F. war wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (Exhibitionismus) vom Sondergericht Kiel zu 6 Jahren „verschärftem Straflager“, also Konzentrationslager mit ohnehin für ihn als Polen fast sicherem tödlichem Ausgang verurteilt worden. Fränkel war hiermit nicht zufrieden. Der Angeklagte habe hemmungslos gehandelt. Die Taten seien geeignet, Unruhe in der Bevölkerung hervorzurufen und das Gefühl der Sicherheit vor derartigen Angriffen Fremdstämmiger (Hervorhebung durch den Verfasser) zu beeinträchtigen. Ziel war auch hier die Todesstrafe.
  • Im Falle eines nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht zum Tode verurteilten Diebes von drei Paar Schuhen, einer Aktentasche und anderen eher geringwertigen Gegenständen formulierte Fränkel, es handele sich um einen für die Volksgemeinschaft gefährlichen und wertlosen (Hervorhebung durch den Verfasser) Menschen.
  • Im Falle eines wegen Diebstahls eines Mantels „nur“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie anschließender Sicherungsverwahrung Verurteilten führte Fränkel mit dem Ziel der Verhängung der Todesstrafe aus, „seine geistige und seelische Minderwertigkeit - die das Sondergericht strafmildernd gewertet habe - hätte den Täter im übrigen veranlassen müssen, seine gemeinschaftsgefährlichen Anlagen durch besondere Anstrengungen auszugleichen“. Dies rechtfertige es nicht, von der Todesstrafe abzusehen. Das Reichsgericht erkannte auf Todesstrafe.

Strafrechtliche Aufarbeitung

Die bekannt gewordenen Einzelfälle der Mitwirkung Fränkels bei Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wurde, führten zu einem Ermittlungsverfahren, das im September 1964 durch Beschluss des OLG Karlsruhe mit der Begründung eingestellt wurde, Fränkel sei nicht nachzuweisen, dass er „während des Krieges … die Gültigkeit der genannten Bestimmungen auch nur bezweifelt, geschweige denn ihre Ungültigkeit erkannt“ habe. Eine derartige Argumentation entsprach der damals herrschenden Auffassung zum Delikt der Rechtsbeugung. Auch der Bundesgerichtshof hat in dem berühmtem Fall Hans-Joachim Rehse ähnlich argumentiert.

Literatur

  • Justiz und Nationalsozialismus, Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz 1989, S.373-381
  • Ausschuß für die Deutsche Einheit und Vereinigung demokratischer Juristen Deutschlands, Von der Reichsanwaltschaft zur Bundesanwaltschaft, Berlin (Ost), 1962 (zur Echtheit der Dokumente s. oben im Text)
  • Zwischen Recht und Unrecht - Lebensläufe deutscher Juristen, Justizministerium NRW 2004, S. 113 - 117
  • Friedrich Karl Kaul, Geschichte des Reichsgerichts, Band IV (1933-1945), Ost-Berlin 1971, S. 317.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Der Zeitenwandel und die deutsche Justiz
  2. a b Generalbundesanwalt - Vorführung empfiehlt sich in Der Spiegel 28/1962
  3. Wolfgang Fränkel
  4. zit. nach Manfred Kittel: Nach Nürnberg und Tokio: ""Vergangenheitsbewältigung" in Japan und Westdeutschland 1945 bis 1968", München 2004, S. 145.

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