- Bauherrenmodell
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Begründung: Arten von Bauherrenmodellen, steuerliche Gesichtspunkte, BFH-Rechtsprechung etc. viel zu mager oder komplett fehlend; schwache Strukturierung, einseitig auf Kaufrecht ausgerichtete Darstellung; praktisch keinerlei Belege, Hinweise auf Rechtsprechung oder Literatur --Fl.schmitt 13:54, 7. Okt. 2011 (CEST)Der Begriff Bauherrenmodell (ursprünglich auch „Kölner Modell“, weil es an der Universität Köln entwickelt wurde) bezeichnet eine Form der Kapitalanlage im Wohnungsbau. Der Anleger tritt in diesem Modell nicht als Erwerber der Immobilie auf, sondern als Bauherr. Meistens wird das Bauherrenmodell von Bauherrengemeinschaften genutzt.
Als Bauherr kann der Anleger, im Gegensatz zum Erwerb einer Immobilie, einen Teil der Kosten (z. B. Fremdkapitalzinsen, Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren) als Werbungskosten geltend machen, die seine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verringern.
In den 1980/90er Jahren gab es einen Boom der Bauherrenmodelle. Für zahlreiche Bauherren endete die Beteiligung an einem Bauherrenmodell allerdings in einem finanziellen Fiasko, da bedingt durch die enorm hohen sogenannten „weichen“ Kosten, für Konzeption, Prospektierung, Vertrieb, Steuerberatung, Treuhänder, Mietgarantie etc., der Kaufpreis sich im Mittel um mehr als 35 % − in extremen Einzelfällen bis zu 100 % − erhöhte, so dass nach Ausschöpfung der anfänglichen Steuervorteile und Ablauf der Mietgarantie erhebliche Belastungen für die Tilgung der Kredite verblieben.
So geschädigte Bauherren versuchten häufig ihren Schaden durch eine Rückabwicklung der Verträge bzw. Schadensersatz zu begrenzen. Geschädigte Bauherren standen dabei in der Regel vor folgendem Problem: Möglicherweise hatten sie Ansprüche gegen Verkäufer und Vermittler der Immobilien. Aber diese Ansprüche waren häufig wertlos: Viele Verkäufer der überteuerten Immobilien waren unterkapitalisiert oder insolvent. Viele Vermittler der Immobilien waren nicht solvent genug, um hohe Schadensersatzzahlungen leisten zu können. Einzig ein Vorgehen gegen die solventen Banken war wirtschaftlich sinnvoll, einerseits um eventuelle Kredite nicht zurückzahlen zu müssen, anderseits um von diesen Schadensersatz zu bekommen. Rechtlicher Ansatzpunkt war dabei insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflichten seitens der Bank. In nicht wenigen Fällen waren auch Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz und – weil häufig ein Berater zum Abschluss der Verträge ins Haus des Kunden kam – das Haustürwiderrufsgesetz relevant.
Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz: In den 1980/90er Jahren wurden zudem nahezu alle Bauherrenmodelle z.B. über Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften als zwischengeschaltete Treuhänder abgewickelt. In der Vertragsgestaltung fand sich dann in den meisten Fällen auch die Beauftragung zum Kaufvertragsabschluss und zur Finanzierung des Objektes. Da dieses einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt, war die Vollmacht unwirksam. Wenn kein Rechtsscheintatbestand (§ 172 BGB) vorlag, fehlte es an einem wirksamen Vertragsschluss.
In welchen Fällen Banken haften, war jahrelang unklar, es gab viele – sich teils widersprechende – Urteile zu diesem Themenkomplex. Für nähere Informationen siehe den ausführlichen Artikel Schrottimmobilie.
Literatur
- Andreas Behrenz, Die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von Bauprojekten durch den externen Berater – Aufgezeigt am Bauherrenmodell. Kovač, Hamburg 1988, ISBN 3-925630-30-9.
- Bruno Brehm, Bauherrenmodelle. Wien 2005 (Masterthese Immobilienlehrgänge der TU Wien).
Weblinks
- Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs mit Entscheidungen seit 1. Januar 2000
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