Bbergg

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Inhalt des Bundesberggesetzes sind alle bergrechtlichen Fragen von der Erkundung, über die Gewinnung eines Rohstoffs bis zur Schließung eines Bergwerkes oder Tagebaus. Das Bundesberggesetz regelt außerdem die Zuständigkeit der Bergbehörden bei Fragen, die den Bergbau betreffen. Es gilt das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 in der derzeit geltenden Fassung.

Basisdaten
Titel: Bundesberggesetz
Abkürzung: BBergG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 750-15
Datum des Gesetzes: 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1982
Letzte Änderung durch: Art. 16a G vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550, 554)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. März 2009
(Art. 20 G vom 17. März 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Es gliedert sich in folgende Teile:

  • Eingangsformel
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Teil: Einleitende Bestimmungen
  • Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
  • Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
  • Vierter Teil: Ermächtigungen zum Erlass von Bergverordnungen
  • Fünfter Teil: Bergaufsicht
  • Sechster Teil: Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
  • Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
  • Achter Teil: Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
  • Neunter Teil: Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
  • Zehnter Teil: Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuss, Durchführung
  • Elfter Teil: Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
  • Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen


Außerdem sind folgende Rechtsvorschriften relevant:

  • Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990
  • Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996
  • Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990


Das Bundesberggesetz unterscheidet nach grundeigenen Bodenschätzen, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen und nach bergfreien Bodenschätzen, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt.


Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt:

Als bergfreie Bodenschätze gelten:

  • alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt, alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme)

Grundeigene Bodenschätze im Sinne des Bundesberggesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt:


Den Abbau von Bodenschätzen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, regeln die Abgrabungsgesetze der Länder

Literatur

  • Bundesberggesetz - Textausgabe mit einführenden Vorworten, Glückauf Verlag Essen 2002, ISBN 3-7739-1248-X
  • Kremer, E. & Neuhaus, P. U. (2001): Bergrecht. – 151 S.; Stuttgart (Kohlhammer).
  • Reinhardt, M. (1999): Bergrechtliche Determinanten wasserbehördlicher Entscheidungen. – In: Danwitz, T. v.: Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht 32. – S. 57-81; Stuttgart (Boorberg), ISBN 3-415-02650-7

Weblinks

Rechtsverordnungen zum Bundesberggesetz

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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