Deutsches Beamtengesetz

Deutsches Beamtengesetz

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, S. 39) wurden Beamte in den Dienst der nationalsozialistischen Bewegung gestellt. Ein „von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist,“ sollte laut Präambel zum „Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden.

Juden waren bereits vorher aus dem Beamtenverhältnis verdrängt und entlassen worden; dies wurde nun nochmals festgeschrieben und durch Bestimmungen für „jüdisch Versippte“ ergänzt. Auch eine Altersgrenze, die Frauen bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit benachteiligte, war schon 1933 beschlossen worden und wurde 1937 nur bekräftigt. Politisch missliebige Beamte, die bestimmte höherrangige Dienststellen innehatten und den „Säuberungen“ entgangen waren, konnten nunmehr unauffällig abberufen und in den Wartestand versetzt werden.

Inhaltsverzeichnis

Stellung der Beamten

Gemäß Art. 130 der Weimarer Verfassung sind Beamte „Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet." Demgegenüber steht der Beamte nun ausdrücklich in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Führer persönlich und zum Reich (§ 1 Abs. 1). Er wird zum "Vollstrecker des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates. Der Staat fordert von dem Beamten unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung..." (§ 1 Abs. 2, 3).

Juden

Nach Artikel 128 der Weimarer Verfassung waren alle Staatsbürger ohne Unterschied „nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen“ zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

Bereits mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 hatten die Nationalsozialisten erwartet, alle jüdischen Beamten aus dem Dienst entlassen zu können. Durch eine vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg eingeforderte Ausnahmeregelung, das Frontkämpferprivileg, blieben jedoch zahlreiche Juden verschont. Erst nach der „Ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden zum Jahresende 1935 alle jüdischen Beamten entlassen.

Beamtenanwärtern, die einen jüdischen Ehepartner hatten und daher als „jüdisch versippt“ galten, war die Einstellung seit Juni 1933 durch eine Änderung des Reichsbeamtengesetzes verwehrt (§ 1a im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933). Diese Bestimmung wurde im § 25 des Deutschen Beamtengesetzes ausgeweitet: Auch die Heirat mit einem „jüdischen Mischling“ war einem Beamten nicht gestattet; bei Verehelichung mit einem „Mischling zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil war eine Sondergenehmigung erforderlich. Diese gesetzlichen Bestimmungen betrafen jedoch nicht den „deutschblütigen“ Partner einer bereits bestehenden „Mischehe“.

Frauen

Mit dem § 28 Absatz 1 wurde bekräftigt, dass weibliche Beamte erst mit dem fünfunddreißigsten Lebensjahr zu Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden konnten; für männliche Beamte war dies im Alter von siebenundzwanzig möglich. Eine gleichartige Bestimmung war bereits in eine geänderten Fassung des Reichsbeamtengesetzes von 1933 eingefügt worden.

Wartestand

Erheblich ausgeweitet wurde der Kreis von Amtsinhabern, die jederzeit ohne Begründung in den Wartestand versetzt werden konnten. Dazu gehörten nun nach § 44 auch Treuhänder der Arbeit, Landräte, Polizeidirektoren und Staatsanwälte sowie einige Wehrmachtsbeamte.

Stellung der Reichsminister

Nach der Weimarer Reichsverfassung ernennt der Reichspräsident die Reichsminister auf Vorschlag des Reichskanzlers (Art. 53). Der Reichstag kann jeden Reichsminister zum Rücktritt zwingen, wenn er ihm das Vertrauen entzieht (Art. 54).

Seit der Vereinigung der Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten durch Gesetz vom 1. August 1934 (RGBl. I 1934, 747) ernennt und entlässt der "Führer" Adolf Hitler seine Reichsminister selbst. Mit dem Deutschen Beamtengesetz (§ 156 Abs. 1) wird nun klargestellt, dass die Reichsminister nicht nur zum Reich, sondern auch zum "Führer" in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Auch sie schwören dem "Führer" persönlich Treue und Gehorsam (§ 157). Der Treueeid auf den "Führer des Deutschen Reichs und Volkes Adolf Hitler" wurde jedoch bereits durch das Gesetz über den Eid der Reichsminister und der Mitglieder der Landesregierungen vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I 1934, 973) eingeführt.

Aufhebung des Gesetzes

Unmittelbar nach der Übernahme der Regierung durch die Alliierten wurden von den Zonenbefehlshabern alle Bestimmungen des Gesetzes aufgehoben, die offenkundig von der Ideologie des Nationalsozialismus bestimmt waren. Wesentliche Änderungen führten zu einer „Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes“ (30. Juni 1950 / BGBl. S. 279). Aufgehoben und ersetzt wurde es durch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I. S. 551).

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