- Blaulichtorganisation
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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, kurz BOS, ist ein Sammelbegriff für Einrichtungen, die mit der Abwehr von Gefahren betraut sind. Das kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags geschehen oder aus ehrenamtlicher Initiative.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gehören in Deutschland alle Organisationen, die Aufgaben in der inneren Gefahrenabwehr übernehmen. Das beinhaltet polizeiliche Maßnahmen, aber auch Bekämpfung von Unglücken und Katastrophen.
Zu den BOS gehören neben öffentlichen Organisationen auch gemeinnützige Vereine und im Rettungsdienst auch private Unternehmen. BOS sind neben den Polizeien, dem Zoll, dem Technischen Hilfswerk (THW) sowie den Feuerwehren auch die Organisationen des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.
Nicht Teil der BOS sind private Sicherheitsdienste und die Bundeswehr an sich, da nur Einrichtungen berücksichtigt sind, die für die innere Sicherheit oder die Nächstenhilfe zuständig sind. Einige Einheiten der Bundeswehr, die mit SAR-Einheiten am Rettungsdienst beteiligt sind, sowie die Bundeswehr-Feuerwehr, gehören zu den BOS (wenn sie mit in die kommunalen Alarm- und Ausrückeordnungen eingebunden sind).
Auch die Ordnungsämter werden nicht zu den BOS gezählt. Sind diese landesrechtlich (z. B. in Hessen) als Teil der Polizei anzusehen, so können sie als polizeiliche BOS gelten.
Die BOS in Deutschland verwenden ein eigenes Funknetz, den BOS-Funk, in Österreich das Funksystem der BOS, welcher Teil des nicht-öffentlichen mobilen Landfunks ist.
Im Folgenden eine Übersicht über die verschiedenen Einrichtungen, die zu den BOS gehören:
Innere Sicherheit
Für die Innere Sicherheit sind folgende Organisationen verantwortlich:
Polizei
- Bundespolizei
- Bundeskriminalamt
- Polizei beim Deutschen Bundestag
- Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit diese schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt (als Bestandteil der deutschen Küstenwache im Koordinierungsverbund Küstenwache oder auf Bundeswasserstraßen)
- Landespolizeien der Bundesländer
Verfassungsschutz
Auch der Verfassungsschutz ist Teil der BOS, obwohl er nicht mit vollzugspolizeilichen Rechten ausgestattet ist.
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Landesämter für Verfassungsschutz bzw. entsprechende Abteilungen der Innenministerien (z. B. in Schleswig-Holstein)
Zoll
Nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
- Feuerwehr
- Rettungsdienst
- Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
- Malteser Hilfsdienst (MHD)
- Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK) mit Wasser- und Bergwacht
- Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)
- Betreiber von Rettungshubschraubern (nur die betreffenden Einheiten)
- ADAC
- Deutsche Rettungsflugwacht
- Internationale Flugambulanz
- Bundeswehr
- Betreiber von Intensivtransporthubschraubern
- Organisationen, die sich am Search and Rescue-System beteiligen (in erster Linie Bundeswehr und DGzRS)
- Rettungshundestaffeln
- Vereine und andere Einrichtungen, die gegenüber der zuständigen Landesbehörde die Bereitschaft zur Mitarbeit im Katastrophenschutz erklärt haben (siehe unten)
- Katastrophenschutzbehörden der Länder
- Regieeinrichtungen der Katastrophenschutzbehörden
Abweichungen können von Bundesland zu Bundesland auftreten. In machen Bundesländern ist die DLRG z. B. kein Teil der BOS.
Situation der Hilfsorganisationen
Die Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe und Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft an sich sind nicht Mitglied der BOS. Sie stellen jedoch oft ihr Personal und Gerät dem Rettungsdienst oder dem Katastrophenschutz (als Organisationen der öffentlichen Daseinsfürsorge) zur Verfügung. Sowohl Rettungsdienst als auch Katastrophenschutz sind Teil der BOS. Wird das Personal der Hilfsorganisationen für diese Tätigkeiten eingesetzt, ist es auch Teil der BOS. Die übrigen Tätigkeitsfelder der Hilfsorganisationen, wie Breitenausbildung (nicht dagegen die Helferausbildung), soziale Dienste, Jugendarbeit u. ä., gehören jedoch nicht den BOS an.
Österreich
In Österreich setzt sich der Begriff „BOS“ erst langsam durch. In der Rechtsordnung wird er nur in § 20 (5) lit. j Kraftfahrgesetz[1] (hier erklärt mit „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen“), in § 2 (2) Z 1 Frequenznutzungsverordnung[2] (hier erklärt mit „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“) sowie in Artikel 2 der Telekommunikationsgebührenverordnung[3] erwähnt.
Nachweise
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