Denkmalschutzgesetz (Schleswig-Holstein)

Denkmalschutzgesetz (Schleswig-Holstein)
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Früherer Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale
Abkürzung: DSchG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Schleswig-Holstein
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 224-1
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Juli 1958
(GVOBl. Schl.-H. S. 217)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1958
Neubekanntmachung vom: 21. November 1996
(GVOBl. Schl.-H. S. 676,
ber. 1997 S. 360)
Letzte Änderung durch: Art. 19 VO vom 8. September 2010
(GVOBl. Schl.-H. S. 575, 578)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2010
(Art. 64 VO vom 8. September 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist im Land Schleswig-Holstein die Grundlage des Denkmalrechts und trägt den Langtitel Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein entstand 1958 und wurde 1996 das letzte Mal überarbeitet.

Inhalt

Kulturdenkmäler

Als Kulturdenkmäler werden Sachen aus vergangener Zeit angesehen, deren Erhalt aufgrund ihres geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen, oder landschaftsprägenden Wertes von öffentlichem Interesse ist. Zu den Kulturdenkmälern gehören Friedhofs-, Garten-, und Parkanlagen, sowie andere Landschaftsteile, die von Menschen gestaltet wurden, ebenso wie die archäologischen Denkmäler.

Archäologische Denkmäler

Als archäologische Denkmäler gelten Kulturdenkmale, welche beweglich oder unbeweglich sind, sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befanden oder immer noch befinden. Aus diesen Denkmälern kann mit archäologischen Methoden Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden. Zu den archäologischen Denkmälern gehören z.B. auch Verfärbungen oder Veränderungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit (Befunde) und unter Vorbehalt auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens.

Denkmalbereiche

Ein Denkmalbereich bezieht sich auf mehrere Sachen, die aufgrund ihrer Beziehung untereinander oder durch ihr Erscheinungsbild von besonderer Bedeutung für die Geschichte, die Wissenschaft, die Kunst, den Städtebau oder die Kulturlandschaft selbst sind.

Einzelfragen

Zumutbarkeit

Für den Erhalt eines Kulturdenkmals haben die Eigentümer, die Eigentümerin, die Besitzer, die Besitzerinnen oder sonstige Verfügungsberechtigte in dem Umfang zu sorgen, in dem Ihnen das zumutbar ist.

Veräußerung und Erforschung

Veräußerungen eines Kulturdenkmals sind der oberen Denkmalschutzbehörde sofort mitzuteilen. Genehmigungen, um Bodendenkmäler zu erforschen, sind bei der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen. Gefährden die Forschungen das Denkmal, so können diese versagt werden.

Das Denkmalbuch

Das Denkmalbuch wird von den oberen Denkmalschutzbehörden geführt. Die Eigentümer, die Eigentümerinnen oder die Besitzer oder Besitzerinnen müssen einen Antrag auf Eintragung stellen. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat das Recht auf Einsicht.

Funde von Bodendenkmälern

Funde von Bodendenkmälern müssen sofort der oberen Denkmalschutzbehörde gemeldet werden. Eigentümer, die Eigentümerin, Besitzer oder Besitzerin des Fundortes sind ebenfalls verpflichtet, die Funde zu melden.

Schatzregal

Kulturdenkmäler, die beweglich sind, und deren Eigentümer oder deren Eigentümerin nicht mehr zu ermitteln ist, gehen bei Entdeckung in das Eigentum des Landes über (Schatzregal). Der Finder hat Anspruch auf eine Belohnung.

Verfahren

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Genehmigungspflichtig sind:

  • Das Instandsetzen, das Verändern und das Vernichten eines Kulturdenkmals
  • Das Überführen eines eingetragenen Kulturdenkmals mit landschaftlicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung an einen anderen Ort
  • Das Verändern der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn dadurch der Gesamteindruck beschädigt oder verändert wird.
  • Das Verändern eines Denkmalsbereiches und seiner Umgebung, sollte der Denkmalbereich dadurch Schaden nehmen.

Um Genehmigungen zu erteilen, muss die untere Denkmalschutzbehörde die Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde erhalten haben.

Ordnungswidrigkeiten

Als Ordnungswidrigkeiten werden unter anderem folgende, vorsätzlich oder fahrlässig begangene Handlungen angesehen:

  • Das Suchen nach Bodendenkmälern ohne die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
  • Die Beseitigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmals, dessen Ablieferung gemäß § 17 verlangt wurde
  • Die Zerstörung oder Veränderung einer historischen Park-, oder Gartenanlage
  • Maßnahmen, die der Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung nach § 22 Abs. 1 widersprechen

Die Landrätin oder der Landrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte sind die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Behörden

Denkmalschutzbehörden

  • Die oberste Denkmalschutzbehörde
  • Die oberen Denkmalschutzbehörden: Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein zusammen mit dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein
  • Die unteren Denkmalschutzbehörden: Die Landrätin, oder der Landrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte

Die oberen Denkmalschutzbehörden fungieren als Fachaufsichtsbehörden und die unteren Denkmalschutzbehörden überwachen den Gesetzesvollzug, soweit nicht anders bestimmt. Für die Hansestadt Lübeck gelten Sonderregelungen.

Denkmalräte

Zur Beratung wird von der obersten Denkmalschutzbehörde ein Denkmalrat gebildet. Dessen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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