Denkmalschutzgesetz (Sachsen-Anhalt)

Denkmalschutzgesetz (Sachsen-Anhalt)
Basisdaten
Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: LSADSchG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Sachsen-Anhalt
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: BS LSA 2242.1
Datum des Gesetzes: 21. Oktober 1991
(GVBl. LSA S. 368,
ber. 1992 S. 310)
Inkrafttreten am: überw. 29. Oktober 1991
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. Dezember 2005
(GVBl. LSA S. 769, 801)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2006
(Art. 6 Abs. 1 G vom
20. Dezember 2005)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. Oktober 1991[1] ist die Grundlage des Denkmalrechts im Bundesland Sachsen-Anhalt. Das Gesetz wird mit der Abkürzung DSchG ST zitiert.

Im Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind die Maßnahmen zum Erhalt, dem Umgang, dem Schutz und der Pflege von Kulturdenkmälern verankert.

Inhaltsverzeichnis

Definition von Kulturdenkmälern

Bauliche Anlagen

Als Kulturdenkmäler gelten bauliche Anlagen oder Teile davon. Hierzu zählen unter anderem Garten-, Park- oder Friedhofsanlagen und andere Bestandteile der Landschaft, die durch menschlichen Einfluss verändert wurden. Das Inventar (Ausstattung, Zubehör) dieser Kulturdenkmäler ist denkmalrechtlich wie diese zu behandeln.[2]

Denkmalbereiche

Denkmalbereiche dienen dazu, die äußere Erscheinung von Denkmälern zu erhalten. Hierzu gehören unter anderem Stadtgrundrisse und -silhouetten, Ortsbilder, Siedlungen, Straßenzüge etc.[3]

Bewegliche Kulturdenkmäler

Bewegliche Kulturdenkmäler und Bodenfunde sind beispielsweise Gefäße, Schmuck, Werkzeuge oder auch Waffen.[4]

Reste und Spuren vergangenen Lebens

Unter diesem Oberbegriff werden Reste von Gegenständen, Bauwerken und Lebewesen, die sich im Moor, Wasser oder im Boden erhalten haben, verstanden, beispielsweise: Gräberfelder, Produktionsstätten, Befestigungsanlagen aber auch paläontologischeDenkmäler.[5]

Weitere Kulturdenkmäler

Weitere Kulturdenkmäler stellen archäologische Flächendenkmäler dar. Außerdem können Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und ähnliche Kleindenkmäler hierzu gezählt werden.[6]

Behörden und ihre Aufgaben

Oberste Denkmalbehörde

Oberste Denkmalbehörde ist das Kultusministerium Sachsen-Anhalt. Es übt die Fachaufsicht über die obere Denkmalschutzbehörde aus.[7] Die oberste Denkmalbehörde kann in Absprache mit dem Denkmalfachamt einen Denkmalrat einberufen. Dieser ist berechtigt, bei Grundsatzentscheidungen Empfehlungen auszusprechen.[8]

Weiterhin kann die oberste Denkmalbehörde eingetragenen Vereinen oder anderen juristischen Personen, sofern diese eine zuverlässige Ausführung garantieren, eine Genehmigung erteilen, Aufgaben im Denkmalbereich auszuführen.[9]

Obere Denkmalschutzbehörde

Die obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus.[10]

Untere Denkmalschutzbehörden

Städte und Gemeinden, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden ausüben, sowie Landkreise und kreisfreie Städte nehmen die Funktion der unteren Denkmalschutzbehörden wahr.[11] Insgesamt existieren in Sachsen-Anhalt 22 solcher Behörden.

Eine Ausnahme gilt für Kirchenbauämter und Kulturstiftungen. Diese können auf Antrag bei der obersten Denkmalschutzbehörde die Funktion der unteren Denkmalschutzbehörde, für die von ihnen betreuten Objekte, wahrnehmen.[12]

Die unteren Denkmalschutzbehörden können in Absprache mit dem Denkmalfachamt ehrenamtliche Mitarbeiter einsetzen.[13]

Denkmalfachamt

Bis zum 1. Januar 2004 existierte in Sachsen-Anhalt ein für die Baudenkmalpflege zuständiges Fachamt, das Landesamt für Denkmalpflege, und eines für die archäologische Denkmalpflege. Letzteres war bereits 1997 mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte in Halle zusammengelegt worden. All diese Einrichtungen bilden nun gemeinsam das Denkmalfachamt unter dem Namen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte).[14] Es untersteht direkt dem Kultusministerium.[15]

Die Aufgaben des Denkmalfachamtes sind unter anderem das Erstellen und Führen eines Denkmalverzeichnisses sowie das Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen. Weiterhin organisiert das Denkmalfachamt Ausgrabungen und ist für Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen verantwortlich. Zusätzliche Aufgaben werden im Gesetzestext erläutert.[16]

Das Denkmalfachamt ist in fünf Abteilungen gegliedert: Verwaltung; Bau-/Kunstdenkmalpflege; übergreifende Fachdienste in Archiven, Bibliotheken und Sammlungen; Bodendenkmalpflege; Landesmuseum.[14]

Schutz und Erhaltung

Erhaltungspflicht

Eigentümer, Besitzer und Verantwortliche für Kulturdenkmäler sind verpflichtet, die Denkmäler zu erhalten, zu pflegen, in Stand zu setzen und zu schützen. Weiterhin muss die Zugänglichkeit der Kulturdenkmäler für die Öffentlichkeit gewährleistet werden – all dies im Rahmen der Zumutbarkeit.[17]

Schatzregal und Ablieferungspflicht

Sachsen-Anhalt gehört zu den Ländern, die ein Schatzregal im Denkmalschutzgesetz festgeschrieben haben: Funde, die bei staatlichen Nachforschungen (Grabungen) geborgen werden, sowie Funde aus so genannten Grabungsschutzgebieten sind Eigentum des Staates, wenn sie gefunden werden. Dasselbe gilt für Funde von besonderem Wert. Die zuständige Behörde kann bis sechs Monate nach der Entdeckung Anspruch auf den Fund erheben. Allerdings wird dem Finder, gemessen am Wert des Fundes, eine Belohnung ausgezahlt.[18]

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Genehmigungspflichtige Maßnahmen sind unter anderem Instandsetzungen, Umgestaltungen oder Veränderungen am Kulturdenkmal sowie Nutzungsänderungen, die Entfernung vom Standort und die Zerstörung des Denkmals.[19]

Weiterhin müssen Erd- und Bauarbeiten in Gebieten, in denen mit Kulturdenkmälern zu rechnen ist, genehmigt werden. Auch Nachforschungen nach solchen Kulturdenkmälern bedürfen einer Genehmigung.[20]

Eine Genehmigung verliert drei Jahren nach dem Ausstelldatum ihre Gültigkeit, wenn innerhalb dieser Frist von ihr kein Gebrauch gemacht wurdet.[21]

Denkmalverzeichnis

Das Denkmalverzeichnis beruht auf dem nachrichtlichen Prinzip. Das Denkmalfachamt erstellt separate Listen für Baudenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler, archäologische Kulturdenkmäler und Grabungsschutzgebiete. Die Listen können von jedem eingesehen werden. Eine Ausnahme bildet hier die Liste der beweglichen Kulturdenkmäler. Diese darf nur von den Eigentümern oder anderen Berechtigten eingesehen werden.[22]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.Oktober 1991 (GVBl. LSA S.368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes vom 20.Dezember 2005 (GVBl. LSA S.769)
  2. § 2 Abs.2 Nr.1 DSchG ST
  3. § 2 Abs.2 Nr.2 DSchG ST
  4. § 2 Abs.2 Nr.5 DSchG ST
  5. § 2 Abs.3 DSchG ST
  6. § 2 Abs.2 Nr.6 und 4 DSchG ST
  7. § 3 DSchG ST
  8. § 6 Abs. 3-5 DSchG ST
  9. § 7 DSchG ST
  10. § 4 Abs.2 DSchG ST
  11. § 4 Abs.3 DSchG ST
  12. § 4 Abs.4 DSchG ST
  13. § 6 Abs. 1DSchG ST
  14. a b Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)
  15. § 5 DSchG ST
  16. § 5 Abs.2 DSchG ST
  17. § 9 Abs.2 DSchG ST
  18. § 12 DSchG ST
  19. § 14 Abs.1 DSchG ST
  20. § 14 Abs. 3 – 4 DSchG ST
  21. § 14 Abs. 7 DSchG ST
  22. § 18 DSchG ST
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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