- Heinrich Lange (Jurist)
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Heinrich Lange (* 25. März 1900 in Leipzig; † 10. September 1977 in Starnberg) war ein deutscher Zivilrechtler.[1]
Inhaltsverzeichnis
Zeit des Nationalsozialismus
Im Jahr 1929 wurde Lange Landgerichtsrat. Im darauffolgenden Jahr habilitierte er sich. Bereits im November 1932 wurde Lange Mitglied der NSDAP.[2] Mit dem Beginn der NS-Herrschaft beschleunigte sich seine Karriere. Im August 1933 wurde er Referent im sächsischen Volksbildungsministerium. Als solcher war er maßgeblich an der Entlassungen zahlreicher Professoren beteiligt, welche die neuen Machthaber nicht mehr an den Universitäten haben wollten.[3] Zu den Entlassenen gehörte zum Beispiel Erwin Jacobi, der erst 1946 an die Universität Leipzig zurückkehren konnte. Lange wurde 1934 Professor an der Universität Breslau, die zu einer nationalsozialistischen Stoßtruppuniversität umgestaltet werden sollte.[4] Ab 1939 war er Professor an der Universität München.[5]
Lange trat 1934 der Akademie für deutsches Recht bei. Dort war er Vorsitzender des Erbrechtsausschusses, dem auch sein Schüler Horst Bartholomeyczik angehörte.[6] Über die Akademie propagierte er den Plan für ein neues „Volksgesetzbuch“ als Kodifikation des nationalsozialistischen Zivilrechts. Im Herbst 1939 schied Lange allerdings nach Meinungsverschiedenheiten mit dem Präsidenten der Akademie Hans Frank aus dieser aus.
Lange war neben Carl Schmitt und anderen an der nationalsozialistischen Diskussion über die Selbstbezeichnung des NS-Staats als Deutscher Rechtsstaat beteiligt. Er stand außerdem in Verbindung mit der Kieler Stoßtruppuniversität (siehe den Artikel zur Kieler Schule).
Leben nach 1945
Mit dem Ende der NS-Herrschaft musste Lange die Universität wegen seiner nationalsozialistischen Vergangenheit verlassen und sich einem Entnazifizierungsverfahren unterziehen.
Doch bereits 1951 wurde Lange wieder als Professor an die Universität Saarbrücken und zwei Jahre später an die Universität Würzburg berufen.[5] Dort verblieb er bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1967.
Veröffentlichungen (Auswahl)
- Liberalismus, Nationalsozialismus und bürgerliches Recht, Mohr: Tübingen, 1933.
- Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat, Hanseatische Verlagsanstalt: Hamburg, 1934.
- Die Entwicklung der Wissenschaft vom Bürgerlichen Recht seit 1933, Mohr: Tübingen, 1941.
Literatur
- Kurt Kuchinke: Heinrich Lange. In: NJW Jg.1978, S. 308 f. (Nachruf)
- Wilhelm Wolf, Vom alten zum neuen Privatrecht. Das Konzept der normgestützten Kollektivierung in den zivilrechtlichen Arbeiten Heinrich Langes (1900-1977), Mohr: Tübingen, 1998; ISBN 3-16-146878-3.
- Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. 2. Auflage. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-596-16048-8.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Michael Stolleis: Die Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 - 1945. Beck: München, 1999, S. 262.
- ↑ Filippo Ranieri, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 2001, S. 853 ff.
- ↑ Filippo Ranieri, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 2001, S. 853 ff.
- ↑ Michael Stolleis: Die Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 - 1945. Beck: München, 1999, S. 262.
- ↑ a b Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2007, S. 356.
- ↑ Martin Maletzky: Das Erbrecht des Fiskus. Herbert Utz: München, 2001 (Münchner Juristische Beiträge, Bd. 21), S. 227.
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