- Krankengeld (Deutschland)
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Krankengeld ist in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für den Anspruch
Neben dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (=Versicherungsfall), die kausal durch eine Krankheit herbeigeführt sein muss, ist es für den Anspruch auf Krankengeld Voraussetzung, mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert zu sein. Dies trifft für den Großteil der Arbeitnehmer, für Arbeitslose, sowie für Selbstständige, die bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben, zu. Bei Arbeitslosen ist zu beachten, dass nur Arbeitslosengeld-Empfänger Anspruch auf Krankengeld haben, nicht dagegen Arbeitslosengeld-II-Empfänger, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Umstandes mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. vor der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder neben der ALG II Leistung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind). Sie erhalten auch bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitslosengeld-II von der Bundesagentur für Arbeit bzw. der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Außerdem ist Voraussetzung, dass durch die Arbeitsunfähigkeit Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt bzw. Einkommen aus Selbstständigkeit) wegfällt. Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, müssen daher beweisen, dass diese durch die Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensverlust haben (z. B. durch Bestätigung des Steuerberaters etc.).
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht im Falle einer stationären Behandlung an dem Tag, an dem die Behandlung beginnt, im Falle der Arbeitsunfähigkeit am Tag nach der ärztlichen Krankschreibung. Letzteres soll Missbrauch durch die Versicherten verhindern. Bei arbeitslosen Krankengeldbeziehern beginnt der Anspruch auf Krankengeld bereits am Tag der Krankschreibung.
Beginn des Krankengeldanspruchs
Der Anspruch auf das Krankengeld beginnt bei einer Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitation am Tag der Aufnahme, sonst an dem Tag, der auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Allerdings wird, solange und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt tatsächlich fortzahlt, noch kein Krankengeld gezahlt. In dieser Zeit ruht der Krankengeldanspruch. Kein Krankengeld wird deswegen in der Regel während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, weil in dieser Zeit der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung leisten muss. Arbeitnehmer, die in den ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken, erhalten Krankengeld, da in dieser Zeit noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen kann.
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit auch nach einer Kündigung Krankengeld. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts München hervor (Az.: L 4 KR 268/06). Demnach hängt der Anspruch auf Krankengeld nicht davon ab, ob Versicherte während ihrer Arbeitsunfähigkeit durchgehend beschäftigt sind. Vielmehr reicht es aus, wenn zu Beginn der Erkrankung ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Lohnersatzleistung in Form des Krankengeldes muss durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV), d. h. den Versicherer, auch nach einer Kündigung, die durch den Arbeitgeber erfolgte, weiter geleistet werden.
Auch Bezieher von Arbeitslosengeld haben bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Sie erhalten Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Bei Selbstständigkeit richtet sich der Beginn der Leistung nach der Satzung der Krankenkasse und der gewählten Versicherung. Manche gesetzlichen Kassen bieten für Selbstständige gar keine Versicherung mit Krankengeld an, bei anderen kann zwischen Krankengeldbeginn ab dem ersten Tag oder nach mehreren Wochen gewählt werden. Je früher der Krankengeldanspruch besteht, desto höher ist der Beitrag, den der Selbstständige an die Krankenkasse zu zahlen hat. Viele Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wählen aus Kostengründen die Option ohne Krankengeldanspruch und versichern den Verdienstausfall privat.
Leistungshöhe
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt. Andernfalls beträgt das Netto-Krankengeld rund 75 Prozent des regelmäßigen Nettoverdienstes. Die genauen Regelungen im Einzelnen folgen.
Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden direkt von der Krankenkasse einbehalten und an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers (bei Arbeitnehmern) übernimmt während des Krankengeldbezuges die Krankenkasse, wobei diese nur zu 80 Prozent (Regelentgelt) berücksichtigt werden. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Bei Arbeitslosen werden die Beiträge aus dem Krankengeld komplett von der Krankenkasse bezahlt. Eine Ausnahme dabei ist der Beitragszuschlag für Versicherte nach dem 23. Lebensjahr, die keine Kinder haben. Bei diesen Versicherten wird der Beitragszuschlag für Kinderlose vom Bruttokrankengeld abgezogen. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für den Kalendertag. Bei einem vollen Kalendermonat begrenzt sich der Bezug auf 30 Tage, egal, wie viele Kalendertage der Monat hat. Bezugszeiten von Krankengeld werden von Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beitragszeiten angerechnet.
Die Anspruchshöhe auf Krankengeld bestimmt sich nach § 47 SGB V. Das Brutto-Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es beträgt 70 Prozent des letzten vollen monatlichen Brutto-, aber höchstens 90 Prozent des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens. Das Bruttoeinkommen wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Regelmäßige Überstunden und Abweichungen vom vereinbarten Entgelt wirken sich positiv auf die Krankengeldhöhe aus. Regelmäßig bedeutet z. B. bei Überstunden, dass in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit pro Monat mindestens eine Überstunde angefallen sein muss. Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt.
Zahlungsweise
Besteht der Krankengeldanspruch für einen ganzen Kalendermonat, so erhält der Leistungsempfänger Krankengeld für 30 Tage. In Teilmonaten wird Krankengeld für die Zahl der tatsächlichen Kalendertage in diesem Monat gezahlt.
Durch die Anwendung dieser Dreißigstel-Regelung entsteht eine Verwerfung bei Beginn oder Ende von Krankengeldzahlungen im Februar: Der Arbeitgeber zahlt Gehalt für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer innerhalb der 6 Wochen arbeitsunfähig ist, also z. B. vom 1. Februar bis zum 15. Februar für 15 Tage (15/30 des Gehaltes). Die Krankenkasse zahlt Krankengeld für die Zeit vom 16.2. bis 28.2., also für 13 Tage (13/30). 2 Tage (2/30) (in Schaltjahren 1 Tag, da der Februar dann 29 Kalendertage hat) bleiben hier also grundsätzlich unberücksichtigt, für die der Arbeitnehmer dann weder Gehalt noch Krankengeld bekommt.
Soll diese finanzielle Benachteiligung vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, muss die Kürzung des Gehaltes nach Kalendertagen erfolgen. Im obigen Beispielfall würde der Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber 15/28 seines Gehaltes beziehen, so dass der rechnerische Gehaltsausfall abgemildert wird.
Bei Krankengeldbeginn oder -ende in Monaten mit 31 Kalendertagen wird dagegen bei Anwendung der Dreißigstel-Regelung grundsätzlich für 1 Tag mehr Gehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Das Gehalt errechnet sich anhand der Kalendertage abzüglich der Fehltage, also werden bei 5 Tagen Fehlzeit 26 Tage vom Arbeitgeber bezahlt, 5 Tage zahlt die Krankenkasse.
Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld grundsätzlich immer nur 30 Tage, das auch wenn der Beginn der Zahlung nicht am Anfang des Monats liegt.
Die Auszahlung des Krankengeldes bzw. Verletztengeldes erfolgt über sogenannte Auszahlscheine. Den Auszahlschein erhält der Krankengeldbezieher entweder von der Krankenkasse oder direkt vom Arzt. Der Auszahlschein wird sowohl vom Arzt als auch vom Versicherten ausgefüllt. Hierbei muss der Arzt den letzten Besuch in der Praxis, die noch voraussichtliche Arbeitsunfähigkeits-Dauer, ggf. den letzte Arbeitsunfähigkeitstag und die Diagnose/n angeben. Der Versicherte muss Bankverbindung, Rentenzahlungen, sonstige Zahlungen und ggf. Beantragungen von Renten angeben. Der Schein muss von beiden unterschrieben werden. Neben den amtlichen Auszahlscheinen im Format DIN A5 mit rotem bzw. schwarzem Aufdruck haben mittlerweile einige Ärzte die Möglichkeit, Formulare direkt per Laserdrucker auszudrucken. Hier muss ausschließlich der Arzt Angaben machen. Die Angaben und Unterschrift des Versicherten sind hier nicht erforderlich. Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld ausschließlich bis zum Unterschriftsdatum des Auszahlscheines aus. Auch wenn auf dem Auszahlschein eine längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Bsp.: - Ausstellungsdatum des Auszahlscheines: 15. April 2008 - Arbeitsunfähigkeit wird weiter bescheinigt bis zum: 30. April 2008 = Zahlung des Krankengeldes bis: 15. April 2008 Dieser Zahlungsrhythmus hat folgende Hintergründe: - Der Auszahlschein wird nicht nur zum Auszahlen des Krankengeldes genutzt sondern auch als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Denn mit dem Beginn von Bezug von Krankengeld stellt der Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (gelbe Zettel) mehr aus sondern nur noch die Auszahlscheine. Deshalb muss der Arzt hier auch die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeben. - Aus Sicherheitsgründen ist die Auszahlung des Krankengeldes nur rückwirkend möglich. Denn die voraussichtliche Dauer kann in der Praxis oftmals viel kürzer sein. Dies würde zu einer Überzahlung des Krankengeldes führen. Das überzahlte Krankengeld zurückzufordern ist für die Krankenkasse meist sehr aufwändig. Einige Krankenkassen machen beim Zahlungsrhythmus eine Ausnahme und zahlen in die Zukunft. Dies trifft dann zu, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und dieser auf einen Samstag oder Sonntag fällt und der Auszahlschein an einem Freitag ausgestellt wurde. Nur unter diesen Umständen zahlen einige Krankenkassen das Krankengeld maximal zwei Tage voraus. Sollte die Krankenkasse dem Versicherten im Auftrag einer Berufsgenossenschaft Verletztengeld auszahlen und der Krankenkasse von der Berufsgenossenschaft ein Einzelzahlauftrag (Dieser wird immer dann ausgestellt, wenn der Arbeitsunfähige beispielsweise familienversichert ist und einen Arbeitsunfall bei einer geringfügigen Beschäftigung hatte oder dieser privat versichert) vorliegen, kann hier von der Berufsgenossenschaft bestimmt werden, dass zur Auszahlung des Verletztengeldes kein Auszahlschein notwendig ist. Bei einem Generalauftrag (Der Generalauftrag besagt, dass alle gesetzlichen Krankenkassen bei Feststellung eines Arbeitsunfalles ihrer Versicherten welche mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind automatisch Verletztengeld zahlen und dies anschließend mit der Berufsgenossenschaft abrechnen) der Berufsgenossenschaft ist die Vorlage des Auszahlscheines weiter erforderlich.
Leistungsdauer
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist). Diese Drei-Jahres-Frist ist eine starre Frist und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Die Zeit einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber wird als Bezugszeit von Krankengeld mitgerechnet, so dass in diesem Fall de facto nur 72 Wochen Krankengeld beim Vorliegen derselben Krankheit durch die Krankenkasse gezahlt werden muss. Nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.(http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_k060.htm). Eine andere Erkrankung erzeugt eine neue unabhängige Drei-Jahres-Frist.
„Dieselbe“ Krankheit in dem vorgenannten Sinne liegt vor, wenn mehrere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf ein und dieselbe Grunderkrankung (Schulbeispiel: mehrere Fieberschübe in längeren Abständen bei Malaria-Erkrankung) oder auf eine nicht ausgeheilte Erkrankung zurückzuführen sind. Erkrankungen, die sich nur gleichen, begründen jeweils neue 78-Wochen-Zeiträume (z.B. mehrere, voneinander unabhängige Erkältungserkrankungen). Zwei (oder mehrere) Erkrankungen, die in einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen, werden als einheitliche Krankheit angesehen. Für sie läuft eine einheitliche 78-Wochen-Frist.
Selbstständige
Bis zum 31. Dezember 2008 war das Krankengeld eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung für Selbstständige.
Seit 1. Januar 2009 ist das Krankengeld für Selbstständige eine Wahlleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Daher berechnet die Kasse für Selbstständige nur noch einen ermäßigten Beitragssatz von 14,3 Prozent für den Gesundheitsfonds, zahlt aber kein Krankengeld mehr. Wünscht der Versicherte weiterhin ein Krankengeld, so kann er einen Krankengeld-Wahltarif bei seiner gesetzlichen Kasse abschließen oder sich privat versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, einen Krankengeld-Wahltarif anzubieten. Entscheidet sich der Selbstständige für den Krankengeld-Wahltarif so ist er für die Dauer von drei Jahren an diese Kasse gebunden.
Vergleichbare Leistungen
Dem Krankengeld ähnliche Leistungen sind
- das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit)
- das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation)
- das Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit (bei beruflicher Rehabilitation) und
- das Versorgungskrankengeld des Versorgungsamtes (für Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen eines Versorgungsleidens, z. B. Wehrdienstschaden).
Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden von der Krankenkasse, bei welcher der Empfänger versichert ist, im Auftrag der Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft) oder des Versorgungsamts ausgezahlt. Die Krankenkassen rechnen die verauslagten Leistungen mit dem zuständigen Träger ab.
Ferner gibt es noch die Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallversicherung bei einer privaten Krankenversicherung. Diese unterscheidet sich jedoch vom Krankengeld der gesetzlich Versicherten durch den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (100 % Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für einen Leistungsanspruch) sowie durch die Leistungsdauer (unbegrenzt bzw. bis Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf gemäß den Musterbedingungen eingetreten ist).
Steuerliche Behandlung
Krankengeldzahlungen aus der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt, d.h. erhöhen u.U. die auf andere steuerpflichtige Einkünfte oder Bezüge zu zahlenden Steuern (§32b (1) EStG).
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