Elterngeld (Deutschland)

Elterngeld (Deutschland)

Das Elterngeld in Deutschland ist eine Transferzahlung für Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes unterbrechen. Es soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und ist in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld wird über die Zeit des Mutterschutzes hinaus gezahlt, längstens für 14 Monate.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliche Regelungen

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), das für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzte das Elterngeld an die Stelle des früheren Erziehungsgeldes.[1] Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis längstens 14 Monate (aber nur 10 bis 12 Monate bei Bezug von Mutterschaftsgeld) unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Nicht-Erwerbstätige erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.

Im Gegensatz zu dem Erziehungsgeld als kindbezogener kompensatorischer Sozialleistung, das als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wurde, soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, deren Höhe nach dem vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils bemessen wird. Während das frühere Erziehungsgeld unabhängig von der vorgeburtlichen Einkommenshöhe bis zu 24 Monate in Höhe von 300 Euro monatlich bezogen werden konnte, erhalten Eltern, die vor der Geburt des Kindes arbeitslos oder ohne Einkommen waren, nur noch für 12 Monate den Mindestbetrag von 300 Euro. Für diese Gruppe brachte das Elterngeld eine Verschlechterung mit sich.

Zirka vier Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.

Vom skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit, die früher als Erziehungsurlaub bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Dadurch wird indirekt ein Anreiz gesetzt, früher zurück in den Beruf zu gehen. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird durch die Vereinbarung der Großen Koalition mit den Ländern bekräftigt, den Ausbau der Unter-Dreijährigen-Betreuung mit Milliardenbeträgen zu beschleunigen und ab dem Jahr 2013 den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.

Im ersten Halbjahr 2007 wurden zirka 200.000 Elterngeldanträge gestellt [2]; im dritten Quartal kamen weitere 187.000 hinzu [3]. Über das erste halbe Jahr gemittelt wurden 8,5 Prozent der Anträge von Vätern gestellt [2], was gegenüber den Elternzeitbeantragungen der Vorjahre bereits eine Verdopplung ist. Der Väteranteil stieg 2007 kontinuierlich an: Im ersten Quartal 2007 wurden 6,9 Prozent der Anträge von Vätern gestellt, und über die ersten drei Quartale gemittelt waren es 9,6 Prozent [3]. Für Mitte 2008 wird von über 18 Prozent berichtet.[4] 2001 hatten im Vergleich 1,5 Prozent der Väter Erziehungsgeld beantragt, 2006 waren es 3 Prozent der Väter, die Erziehungszeit nahmen.[4]

Politische Zielsetzung

Mit dem Elterngeld will der Gesetzgeber verschiedene Ziele erreichen, die er im Kontext der nachhaltigen Familienpolitik entwickelte. Es werde damit ein Paradigmenwechsel in der Familienpolitik vollzogen.

Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Der Grund für die Einführung bestehe jedoch nach Angela Merkel weniger darin, „dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können.“ Es solle mit dem Elterngeld unter anderem die Kinderzahl von Akademikern und Akademikerinnen erhöht werden.[5] Hierbei wurde jedoch von der umstrittenen[6] Annahme ausgegangen, dass 40 Prozent der Akademikerinnen kinderlos seien.

Das Elterngeld versucht seiner Konzeption nach, den sogenannten Achterbahn-Effekt[7] auszugleichen: Dieser Effekt besteht darin, dass im Rahmen moderner Partnerschaftsmodelle, in denen beide Partner erwerbstätig sind, die Geburt des Kindes gewöhnlich dazu führt, dass ein Partner (meistens die Frau) seinen Beruf aufgibt, und sich in die ökonomische Abhängigkeit des anderen Partners (meistens des Manns) begibt. Das Familieneinkommen bricht dadurch mit der Geburt jedes Kindes deutlich ein, bis dieses 'alt genug' ist, dass beide Partner wieder (voll) erwerbstätig sein können. Da das europäische Familienmodell kulturell auf ökonomischer Unabhängigkeit von der Herkunftsfamilie basiert, wird das Wiedereingehen ökonomischer Abhängigkeiten (vom aus dem Erwerbsleben ausscheidenden Partner) sowie der deutliche Einbruch des Einkommensniveaus als unangenehm erlebt. Der Achterbahneffekt gilt demnach als zentraler Grund für die geringe Geburtenrate von 'Hochqualifizierten', bei denen dieser Effekt besonders deutlich zu Buche schlägt.

Als einer der wesentlichen Anreizmechanismen des Elterngelds gilt eine teilweise Kompensation der Opportunitätskosten der Kinderbetreuung, die auch Vätern eine partnerschaftliche Arbeitsteilung nahelegen soll.[8]

Laut Christoph Butterwegge solle das Elterngeld „vornehmlich gut verdienende, hoch qualifizierte Frauen dazu motivieren […], mehr Kinder zu bekommen und anschließend möglichst schnell wieder in den Beruf zurückzukehren“.[9] Für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Studenten und gering Verdienende ergaben sich durch die Umwandlung des Erziehungsgelds in das Elterngeld auch bei Beibehaltung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 300 € deutliche finanzielle Nachteile.[9]

Gesetzliche Regelungen

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz trat am 1 Januar 2007 in Kraft.

Berechtigte, Bezugszeitraum und -dauer

  • Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer
  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 1 Abs. 2 bis 7 BEEG geregelt sind, können auch andere Personengruppen Anspruch auf Elterngeld haben.
  • Die Voraussetzung, dass das Kind durch den Elterngeldempfänger betreut werden muss, schließt nicht aus, dass andere Personen oder Institutionen in die Betreuung und Erziehung des Kindes einbezogen sein können.[10]
  • Keinen Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 8 BEEG, wer im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum mehr als 250.000 €, bei zwei anspruchsberechtigten Personen, mehr als 500.000 € steuerpflichtiges Einkommen hatte
  • Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
  • In dem Antrag auf Elterngeld ist anzugeben, für welche Monate das Elterngeld beantragt wird. Das Elterngeld kann bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden.
  • Das Elterngeld wird bis zu zwölf Monate geleistet (unter den Partnern frei aufteilbar) und um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, wenn der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt und wenn ein Elternteil während des Bezugszeitraums sein Einkommen um zwei Monate mindert. Das trifft auch schon zu, wenn die Kindesmutter das Mutterschaftsgeld erhält. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (beispielsweise je sieben Monate für beide Elternteile).
  • Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht oder dem Aufenthaltsbestimmungsrecht können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
  • Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

Höhe

Netto-
einkommen
Elterngeld Berechnungsgrundlage
0000 EUR 0300,00 EUR pauschal
0300 EUR 0300,00 EUR
=Netto
0340 EUR 0340,00 EUR
=(0.67+(0.0005*(1000-Netto)))*Netto
0500 EUR 0460,00 EUR
0750 EUR 0596,00 EUR
1.000 EUR 0670,00 EUR
=0,67*Netto
1.100 EUR 0737,00 EUR
=(0,65+(1240-Netto)*0,05)*Netto
1.200 EUR 0804,00 EUR
1.220 EUR 0805,20 EUR
=0.65*Netto
1.240 EUR 0806,00 EUR
2.000 EUR 1.300,00 EUR
2.500 EUR 1.625,00 EUR
2.770 EUR 1.800,00 EUR
pauschal
> 2.770 EUR 1.800,00 EUR

Elterngeld wird prinzipiell für Lebensmonate des Kindes gezahlt und nicht etwa für Kalendermonate. Ist also ein Kind zum Beispiel am 27.7. geboren, so läuft der erste Anspruchsmonat vom 27.7. bis 26.8., der zweite vom 27.8. bis 26.9., der dritte vom 27.9. bis 26.10., bis hin zum vierzehnten und maximal letzten Anspruchsmonat vom 27.8. bis 26.9. des Folgejahres. So wird auch das wegen der Elternzeit wegfallende Einkommen bezogen auf die jeweiligen Lebensmonate des Kindes berechnet und nicht etwa auf Kalendermonate. Wird also z. B. Elternzeit und Elterngeld für volle Kalendermonate beantragt und vorher und nachher voll gearbeitet, führt das während dieser Randtage erzielte Einkommen zu einer Minderung des Elterngeldes im jeweiligen Lebensmonat.

Im Einzelnen gilt für die Höhe des Elterngeldes (§§ 2 ff. BEEG):

  • Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. In den übrigen Fällen liegt es zwischen 65 und 100 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers, höchstens bei 1.800 Euro.
    • Fällt in der Elternzeit das Erwerbseinkommen auf Null (besteht insbesondere kein Einkommen auf Basis von Teilzeitarbeit) und liegt das wegfallende bereinigte, durchschnittlich erzielte monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers über 300 Euro bis 340 Euro, beträgt das Elterngeld 100 % des zuvor erzielten Einkommens.
    • Ist das wegfallende Einkommen höher als 340 Euro und geringer als 1.000 Euro, so erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, bis auf maximal 100 Prozent.
    • Liegt das wegfallende bereinigte Nettoeinkommen des Antragstellers zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro, werden 67 Prozent davon ersetzt.
    • Liegt das wegfallende Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent, der ab einem maßgeblichen Einkommen von 1.240 Euro erreicht ist.
    • Liegt es über 2.769,23 Euro beträgt das Elterngeld pauschal 1.800 Euro (entspricht 65 Prozent von 2.769,23 Euro).
  • Grundsätzlich ist für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich. Das monatliche Nettoeinkommen ist von der Wahl der Steuerklasse abhängig. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse zur Erhöhung des Nettoeinkommens ist dabei jederzeit vor Antragstellung möglich, da das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen Steuerklassenwechsel weder ausschließt, noch beschränkt es diesen auf irgendeine Art und Weise. Siehe dazu auch Bundessozialgericht vom 25. Juni 2009 – B 10 EG 3/08 R und B10 EG 4/08 R. Vom monatlichen Nettoeinkommen wird ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale abgezogen. Grundlage bildet das Einkommen ohne Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für Selbstständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein. Für Selbständige, welche in ihrem letzten Fiskaljahr tätig waren, gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuerbescheid (§ 2 Abs. 9 BEEG).
  • Zum Nettoeinkommen vor der Geburt wird auch Arbeitsentgelt bei gewissen Beschäftigungsverboten (§ 11 Abs. 1 MuSchG) gezählt, nicht jedoch: Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, ausländische Entgeltersatzleistungen, Wohngeld, Sozialhilfe, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Renten, Stipendien, BAföG, Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.[11]
  • Für Mütter oder Väter ohne Einkommen (z. B. Arbeitslose oder Studenten ohne Einkommen) gibt es ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro, das auf die im folgenden Abschnitt genannten Sozialleistungen angerechnet wird.
  • Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
  • Teilzeitbeschäftigte, die während der Elternzeit höchstens 30 Wochenstunden arbeiten und deren Nettoteileinkommen während der Elternzeit unterhalb der Bemessungsgrenze (2700 Euro) liegt, erhalten ein Teilelterngeld in Höhe von 67 % des Einkommensausfalls, mindestens aber das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro und höchstens 67 % der Differenz zwischen dem Nettoteileinkommen und dem Betrag der Bemessungsgrenze. Teilzeitbeschäftigte, deren Nettoteileinkommen in dieser Zeit oberhalb der Bemessungsgrenze liegt, erhalten ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro.
    • Beispiel(1): Vor der Geburt betrug das monatliche Nettoeinkommen 2700 Euro, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt 1600 Euro. Der Differenzbetrag zwischen beiden Rechengrößen beträgt 1100 Euro. Somit werden 737 Euro (gleich 67 % von 1100 Euro) als Elterngeld gezahlt.
    • Beispiel(2): Vor der Geburt betrug das monatliche Nettoeinkommen 4000 Euro, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt 2500 Euro. Wegen der Bemessungsgrenze von 2700 Euro beträgt der Differenzbetrag 200 Euro, somit werden die 300 Euro Mindestbetrag als Elterngeld gezahlt.[12]
  • Da das Elterngeld für Lebensmonate des Kindes, nicht für Kalendermonate gezahlt wird, erfolgt auch die Einkommensanrechnung auf Lebensmonate bezogen. Wurde das Kind z.B. am 4. eines Kalendermonats geboren, dauert ein Lebensmonat jeweils vom 4. eines Monats bis zum 3. des Folgemonats. Es kann günstiger sein, eine Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges zeitgleich mit dem Beginn eines Lebensmonats aufzunehmen oder zeitgleich mit dem Ende eines Lebensmonats zu beenden. Bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung am Anfang eines Kalendermonats würde im Beispielsfall bereits für den begonnenen, noch bis zum dritten des Kalendermonats dauernden Lebensmonat Einkommen angerechnet werden.
    • Beispiel: Einkommen vor der Geburt 1.200 EUR. Geburt des Kindes am 4. April. Die Mutter verdient im Kalendermonat Juni 400 €, ihr durchschnittliches monatliches Einkommen liegt auf die Lebensmonate 4. Mai bis 3. Juni und 4. Juni bis 3. Juli bezogen bei 200 Euro. Sie erhält in den beiden Lebensmonaten, in denen sie anzurechnendes Einkommen erzielt hat, jeweils 670 EUR Elterngeld (67% der Differenz zwischen 1.200 und 200). Würde die Mutter die 400 EUR im Zeitraum vom 4. Juni bis 3. Juli erzielen, bekäme sie für diesen Monat 536 EUR Elterngeld (67% der Differenz zwischen 1.200 und 400), im vorangegangenen Lebensmonat hätte sie aber noch das volle Elterngeld in Höhe von 804 EUR. Im ersten Fall liegt die Summe des Elterngeldes für die beiden Monate bei 1.240 €, im zweiten Fall bei 1.360 €.
  • Wer ein Kind jünger als drei Jahre oder mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre hat (das Neugeborene nicht mitgezählt), erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro monatlich.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro monatlich für das zweite und jedes weitere Kind.
  • Das Elterngeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt[13].

Anrechnung anderer Sozialleistungen auf das Elterngeld

§ 3 BEEG regelt die Anrechenbarkeit anderer Leistungen auf das Elterngeld. Durch diese Anrechnung verringert sich ggf. die Höhe des zu gewährenden Elterngelds.

Angerechnet wird das Mutterschaftsgeld nach § 13 MSchG, soweit es für die Zeit des achtwöchigen Beschäftigungsverbots nach der Entbindung gezahlt wird.

Nach § 3 Abs. 2 BEEG werden Entgeltersatzleistungen, „die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen“, auf das Elterngeld angerechnet. Nicht angerechnet werden diese Leistungen, wenn sich der Anspruch auf Elterngeld auf das Mindestelterngeld und ggf. den Mehrlingsbonus beschränkt. Nach § 3 Abs. 3 BEEG sind auch vergleichbare Leistungen ausländischer, zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen anzurechnen. Laut Richtlinie zum § 3 BEEG[14] handelt es sich insgesamt um folgende anzurechnende Leistungen:

  • Elterngeld für ein älteres Kind
  • Arbeitslosengeld (§§ 117 ff SGB III), Teilarbeitslosengeld (§ 150 SGB III)
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (§§ 169 bis 182 SGB III)
  • Insolvenzgeld (§§ 183–189 SGB III)
  • Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 74 ff. SGB III)
  • Übergangsgeld §§ 160 bis 162 SGB III bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 97 ff i.V.m. § 33 und §§ 44 ff. SGB IX
  • Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III, § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX, § 38 ALG)
  • Übergangsgeld (§§ 20 ff SGB VI, §§ 49, 50 SGB VII)
  • Übergangsgeld BAT
  • Übergangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG)
  • Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a SVG)
  • Krankengeld (§§ 44-51 SGB V, KVLG 1989 §§ 12, 13)
  • Versorgungskrankengeld (§§ 16–16h, 18a BVG und §§ 82, 83 SVG, §§ 48,49 ZDG, § 1 OEG i.V.m. § 16ff BVG, § 60 lfSG i.V.m. §§ 16ff BVG)
  • Verletztengeld (§§ 45-48, 52, 55 SGB VII)
  • Verletztenrente (§§ 56-60 Sozialgesetzbuch VII) und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen
  • Erwerbsminderungsrente (§§ 43, 67, 93, 94, 96a, 240, 241 Sozialgesetzbuch VI) und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen
  • Altersrente (§§ 34-37,40, 42, 236–238 Sozialgesetzbuch VI) und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen
  • Verdienstausfallentschädigung nach §§ 13, 13 c USG aus Mitteln des Europäischen Sozialfond finanziertes Unterhaltsgeld
  • vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen.

Elterngeld bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Elterngeld wird ab 1. Januar 2011 auf Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) sowie auf die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG angerechnet.[15] Das gilt auch für Eltern, die vor der Einführung der Anrechnung von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 BEEG Gebrauch gemacht haben und diese nicht vor dem 1. Januar 2011 widerrufen haben.[16]

Krankenversicherungsschutz während des Bezugs von Elterngeld

  • Elterngeldempfänger, die bereits vor dem Bezug des Elterngeldes als Pflichtmitglieder gesetzlich krankenversichert waren (Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), sind für die Dauer des Elterngeldbezugs beitragsfrei weiterversichert, sofern sie neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen haben (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 224 Abs. 1 SGB V). Für versicherungspflichtige Studenten besteht die Beitragspflicht allerdings fort, wenn sie immatrikuliert bleiben.
  • Bisher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte müssen (weiterhin) den Beitrag für freiwillig Versicherte zahlen. Sofern sie neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen haben, zahlen sie den Mindestbeitrag (Aktuell ca. 130 € (14,9 %/15,5 % von einem fiktiven Einkommen von 840 €). Zu beachten ist dabei, dass in dieser Zeit neben einem möglichen Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit auch viele weitere Einkommensarten angerechnet werden (siehe Liste unter "Weblinks").
  • Bisher freiwillig gesetzlich Versicherte können aber, wenn sie verheiratet sind, eventuell in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln, wenn sie dafür die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
  • Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft Lebende können sich nicht über ihren privat versicherten Partner familienversichern. Sind sie freiwillig gesetzlich versichert, werden bei der Beitragsbemessung die Einkünfte des Partners hälftig angerechnet. Die monatlichen Beiträge betragen dann bis zu ca. 300 € und sind während der Elternzeit und auch danach, sofern keine Beschäftigung aufgenommen oder gesucht wird, zu zahlen.[17]
  • Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin zahlen, allerdings werden ihre Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Inanspruchnahme

Eine Statistik des Statistischen Bundesamtes zeigt auf, dass von den im Jahr 2008 geborenen Kindern 96 % der Mütter und 21 % der Väter Elternzeit beantragt haben.[18] Dabei wurde Elterngeld in Bayern von 27 Prozent der Väter in Anspruch genommen, im Saarland dagegen nur von 12 Prozent. Väter erhielten bundesweit durchschnittlich 1131 Euro, Mütter 844 Euro.[19]

Kritik

Anrechnung von Arbeitslosengeld II

Die Anrechnung von Arbeitslosengeld II wurde vielfach als De-facto-Streichung des Elterngeldes für Hartz-IV-Empfänger kritisiert. Im Elterngeldbericht der Bundesregierung wurde jedoch bereits hervorgehoben, dass das Elterngeld keine Leistung sei, die die wirtschaftliche Grundlage der Familie über das vor der Geburt vorhandene Niveau hinaus anheben solle. Es wurde als ein Ausgleich für konkrete Nachteile in der Frühphase der Familiengründung als Lohnersatzleistung konzipiert. Aus diesem Grund sind die Zahlungen zeitlich befristet.[20] Soziale Beratungsstellen und Sozialverbände kritisierten, die De-facto-Streichung des Elterngeldes für Hartz-IV-Empfänger erschwere die Entscheidung für ein Kind bei der Schwangerschaftskonfliktberatung.[21]

Schlechterstellung von Eltern ohne Einkommen gegenüber dem früheren Erziehungsgeld

Arbeitslose und geringverdienende Eltern erhielten bis 2006 mit dem zwei Jahre lang gezahlten sozialkompensatorischen Erziehungsgeld eine Gesamt-Transferleistung von 7.200 Euro je Kind, ab 2007 mit dem ein Jahr lang gezahlten Elterngeld 3.600 Euro je Kind. Der Monatsbetrag liegt jeweils bei 300 Euro.

Untersuchungen zum Haushalteinkommen aus dem Jahre 2008 weisen darauf hin, dass das Haushaltseinkommen im Jahr nach der Geburt des Kindes nicht notwendigerweise geringer ist als vorher: "Vergleicht man das Haushaltseinkommen im Jahr vor und nach der Geburt des jüngsten Kindes, zeigt sich, dass 80 Prozent der Familien mit weniger als 1 000 Euro Nettohaushaltseinkommen im Jahr nach der Geburt gleich viel oder mehr Geld als davor zur Verfügung haben." "Demgegenüber haben Familien mit Einkommen über 3 000 Euro netto hingegen 67 Prozent weniger Geld als vor der Geburt".[22] Andere Berechnungen zeigen, dass insgesamt 57 - 62% der Elterngeldbezieher schlechter gestellt wurden.[23]

Unterschiedliche Höhe des Elterngeldes

Die unterschiedliche Höhe des Elterngeldes, die aus der Bemessung nach dem vorangegangenen Einkommen resultiert, wird auf politischer Ebene von der Partei „Die Linke[24], der Ökologisch-Demokratischen Partei [25]der Familienpartei[26] und aus Teilen der CDU, wie etwa dem früheren Ministerpräsident von Baden-Württemberg Erwin Teufel („größte Ungerechtigkeit, die man sich denken kann“)[27], kritisiert. Doppelverdienerpaare und zuvor berufstätige Alleinerziehende würden in erheblichem Umfang gefördert werden, wogegen Einverdienerfamilien, sowie geringverdienende und arbeitslose Eltern, junge, noch in Ausbildung befindliche Eltern und Mehr-Kinder-Eltern schlechter gestellt würden und meist nur den geringen Sockelbetrag erhielten.

Aus wissenschaftlich-juristischer Sicht wurde die ungleiche Höhe des Elterngeldes bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes von Christian Seiler kritisiert[28]. Die Einverdienerfamilie werde diskriminiert. Im Lichte der Wertentscheidung des Art. 6 GG müsse dem Staat jedes Kind gleichermaßen willkommen sein, so dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich die elterliche Erziehungsleistung, nicht aber das vorgeburtliche Einkommen in Betracht komme, zumal das Elterngeld, anders als sonstige Entgeltersatzleistungen, kein Äquivalent einer größeren früheren Beitragsleistung sei.[29]

In einem von der ÖDP in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 BEEG kommt Thorsten Kingreen zum Schluss, das Elterngeld transportiere das einseitige Leitbild einer erwerbsarbeitsorientierten Erziehung, damit ein ethisches Leitbild über das „richtige“ und „gute“ Ehe- und Familienleben. Dafür gebe es keine Rechtfertigung. Das Elterngeld werde als steuerfinanzierte Sozialleistung nicht durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt, da es eine Entgeltersatzleistung sei, die ohne jegliche Vorleistung seitens der Berechtigten Personen mit einem vor der Geburt des Kindes höheren Einkommen besser stelle als solche mit einem niedrigen oder gar keinem Einkommen, obwohl gerade dieser Personenkreis tendenziell bedürftiger sei.[30] Das Elterngeld sei als einzige, nicht-kausale steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung ein Fremdkörper im deutschen Sozialrecht.[31] Die Beziehung zum vorgeburtlichen Einkommen führe zu einer mit der Kinderzahl steigenden Benachteiligung von Mehr-Kinder-Familien. Der Gutachter beurteilt § 2 BEEG als unvereinbar mit Art 3 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Das Bundessozialgericht hält die Regelung jedoch für verfassungsmäßig: Das Anknüpfen der Berechnung des Elterngelds an das in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß[32]. Das Bundesverfassungsgericht[33] hat im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses die Bemessungsregelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG, die dazu führt, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben, für verfassungsgemäß erachtet. Der Gesetzgeber überschreite seinen familienpolitischen Gestaltungsspielraum mit § 2 Abs 7 Satz 5 BEEG nicht, wenn er dem Elterngeld eine einkommensersetzende Funktion gebe.[34]. Mit dem derart ausgestalteten Elterngeld verstoße der Staat auch nicht gegen seine Pflicht, jegliche von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen, wie sie ihr familiäres Leben gestalteten, anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen. Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit fördere der Staat die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang.[35] Zur Frage, ob die Einkommensbezogenheit des Elterngeldes nach § 2 Abs. 1 BEEG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nimmt der Beschluss nicht explizit Stellung.

„Qualitative Bevölkerungspolitik“

Nach Christoph Butterwegge spreche sowohl die Diskussion vor der gesetzlichen Verankerung des Elterngeldes als auch die Begründung sowohl im Referentenentwurf als auch in der gemeinsamen Koalitionserklärung dafür, dass mit dem Elterngeld eine „qualitative Bevölkerungspolitik“ gemacht werden solle. Dies kritisiere er, da in Deutschland keine Armut an sondern bei Kindern bestehe. So heißt es im Referentenentwurf: „Besonders auffällig ist, dass in Deutschland insgesamt 39 Prozent der 35- bis 39-jährigen Akademikerinnen ohne Kinder im Haushalt leben.“[36] Das DIW Berlin stellte in einer Studie fest: „Etwa ein Viertel der Männer wie der Frauen in der oberen Einkommensklasse bleibt dauerhaft kinderlos.“ Am deutlichsten wird eine mögliche Spannung zwischen Familien- und Erwerbsorientierung am Beispiel der Frauen ab 46: Je höher das Bildungsniveau, desto höher ist auch der Anteil der Kinderlosen. „Für die Frauen scheint dagegen nach wie vor die Spannung zwischen Familien- und Berufsrolle konfliktträchtig zu sein. Der Anteil an kinderlosen Frauen nimmt mit dem Bildungsniveau zu und deutet für viele auf eine Entscheidung zwischen Beruf und Familie hin. [37]

Kombinierte Entgeltersatz- und Sozialleistung

Der Sozialrichter Jürgen Borchert hält das Elterngeld für nicht ausreichend und mit 12 Monaten zu kurz bemessen, gemessen an dem wie viel die deutsche Gesellschaft für die über 55-jährigen leiste. Die Regelung mit zwei Drittel des letzten Einkommens für das Elterngeld sei dem Arbeitslosengeld nachgebildet. Im Vergleich mit der Vorruhestandsregelung und Altersteilzeitregelung bei über 55-jährigen, die auf halbe Arbeitszeit gesetzt werden bei 70 bis 80 Prozent ihres letzten Nettoentgelts, sei klar mit welchen unterschiedlichen Maßstäben in Deutschland gemessen werde, je nachdem, ob es um Ältere oder um Kinder geht.[38]

Kritisiert wurde die besondere Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung gezahlt wird (Mindestelterngeld, Aufstockung für Geringverdiener, Geschwisterbonus). Die Vermischung von Sozialleistungen und familienpolitischen Zielen führe zu systematischen Brüchen. Dies spiegeln auch die unterschiedlichen Berechnungsarten des Elterngeldes wider. So würden Kinder bei Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II bereits im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit 60 % des Regelsatzes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und in Höhe von 80 % des Regelsatzes bis zur Volljährigkeit berücksichtigt. Eine gezielte Förderung gering verdienender Familien mit Kindern erfolgt bereits über den unbefristeten Kinderzuschlag. Lohnersatzfunktion oder soziale Aspekte könnten die Gewährung von Mindestelterngeld nicht rechtfertigen.[39] Von anderer Seite wurde das Mindestelterngeld als zu gering bezeichnet.[40][41]

Der Bundesrechnungshof kritisierte vor dem Inkrafttreten ebenfalls die Ungleichbehandlung, die durch die Vermischung von Sozialleistungen und Entgeltersatzleistungen entstünden, insbesondere dass Empfänger von Arbeitslosengeld I zusätzlich 300 € Mindestelterngeld erhalten.[42]

Auf Kritik traf zudem die Nichtberücksichtigung von vor der Elternzeit bezogenem Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldbezugs[43] sowie Einzelheiten der Großelternzeit.[40]

Der Regierungskoalitionspartner FDP fordert anlässlich der Kritik am 2010 geplanten Sparpaket der Bundesregierung, das eine Anrechnung und somit weitgehende Abschaffung des Elterngelds für Empfänger von Leistungen nach Hartz IV vorsieht, es aber etwa für Hausfrauen unangetastet lassen soll, eine Abschaffung des Elterngelds für Nichtberufstätige und somit eine Gestaltung als reine Entgeltersatzleistung.[44]

Partnermonate, Anrechnung von Einkommen und Flexibilität

Der Versuch, durch die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu beeinflussen, galt nach Auffassung einiger Kritiker[42] als verfassungsrechtlich problematisch, eine Verfassungsklage wurde diesbezüglich jedoch nicht eingereicht. Kritiker sahen insbesondere den Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher Beeinflussung. Beiden Argumenten wurde entgegengehalten, dass Artikel 3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese Ansicht stimmt mit der europäischen Elternzeitrichtlinie 96/34/EG überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.

Unsystematisch ist auch die Ausnahme für Alleinerziehende. Arbeiten sie nicht oder nur geringfügig, erhalten sie das Elterngeld für die vollen 14 Monate. Die Regelung die „Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen sei großzügiger, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist. Alleinerziehende, die für ihren Lebensunterhalt mehr als 30 Stunden arbeiten oder aufgrund ihrer Selbstständigkeit arbeiten müssen, sind vom Elterngeld dagegen ausgeschlossen. Vielen Selbständigen, die über ein unregelmäßiges und relativ geringes Einkommen verfügen, die in der Phase der Existenzgründung sind oder im Betrieb des Ehepartners mitarbeiten, steht nur das Mindestelterngeld zu.[45] In einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion von November 2008, der sich auf den Sechsten Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum CEDAW-Übereinkommen bezieht, wurde bezüglich des Elterngelds gefordert, „die beim Elterngeld enthaltene Diskriminierung von Selbstständigen abzubauen“.[46] So kritisierte die FDP-Politikerin Ina Lenke, dass das Elterngeld sinke, wenn während der Elternzeit Zahlungen für vor der Elternzeit ausgestellte Rechnungen eingingen,[47] und wegen der für Freiberufler mit hohem Aufwand verbundenen Nachweispflichten bei Antragstellung würden „viele beruflich erfolgreiche Mütter und Väter von vornherein darauf verzichten“.[48]

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut kritisierte, dass diejenigen Eltern stark benachteiligt würden, die sich in den Monaten nach der Geburt die Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen wollten und dafür gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzierten. Wenn Mutter und Vater beide gleichzeitig halbtags arbeiten, hätten sie nicht vierzehn, sondern nur sieben Monate Anspruch auf Elterngeld. Dadurch würden sie, wenn beispielsweise jeder ein gleich hohes Einkommen beziehe, insgesamt nur halb so viel Elterngeld erhalten wie ein Paar, in dem Mutter und Vater abwechselnd in Elternzeit gehen.[49] Auch der Verein Zukunftsforum Familie e. V. kritisierte, dass Eltern in diesem Fall massiv benachteiligt würden.[50] Der deutsche Juristinnenbund (djb) brachte 2006 Änderungsvorschläge zum Gesetzesentwurf ein[51] und schlug 2008 eine Neuformulierung des § 4 Abs. 2 vor, die eine gleichzeitige teilzeitige Inanspruchnahme durch beide Eltern ohne finanziellen Nachteil ermöglichen soll.[52] Entsprechende Klagen vor den Sozialgerichten, die sich auf diese Argumentation stützten wurden jedoch ausnahmslos abgewiesen.[53][54][55] Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führte dazu im Wesentlichen aus: Wenn der Gesetzgeber mit dem Elterngeld ein Instrument schaffe, mit dem finanzielle Anreize zur vorübergehenden Aufgabe der Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung gesetzt worden seien, erscheine es sachgerecht, diesen Anreiz zu reduzieren, wenn die berufliche Tätigkeit nicht vollständig zugunsten der Erziehung aufgegeben werde. Das Gesetz sei durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngeldanspruchs gerade nicht darauf ausgerichtet, in jeder denkbaren Konstellation gleiche finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, einen solchen Zustand herzustellen. Deshalb überzeuge die Argumentation des djb nicht. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, für jede beliebige und denkbare Konstellation der Inanspruchnahme von Elterngeld die gleichen finanziellen Leistungen vorzusehen.

Auch eine fehlende zeitliche Flexibilität des Elterngeldes stieß auf Kritik, da eine Regelung fehle, die erlaube, einen Teil des Anspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen.[56] Zur Flexibilisierung wurde die Einführung eines flexibel handhabbaren Elterngeldkontos gefordert.[40]

Kritisch wurde darauf hingewiesen, dass es zur Abfederung unberechenbaren Bedarfs naheliegend sei, vorsorglich ein Kontingent von Freistellungstagen vorzusehen, dass Eltern nutzen könnten, wenn für Kinder oder gebrechliche Eltern ein unvorhergesehener Pflegebedarf entstehe. Dies sei in Schweden durch ein Zeitkontingent von 60 Tagen vorgesehen.[57]

Stichtagsregelung

Weitere Angriffsfläche für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Für Geburten bis zum 31. Dezember 2006 wird Erziehungsgeld gezahlt, für Geburten ab 1. Januar wird Elterngeld gezahlt. Für Geringverdiener bedeutet die bis 2006 geltende Gesetzeslage mehr Geld, für besser verdienende Eltern bedeutet die ab 2007 geltende Gesetzeslage mehr Geld. Eine Klage vor dem Bundessozialgericht (BSG, Az. B 10 EG 3/07, 4/07 und 5/07) scheiterte; das Bundesverfassungsgericht hat im April 2011 entschieden, dass die Stichtagsregelung für den Bezug von Elterngeld nicht verfassungswidrig ist [58].

Bearbeitungsdauer

Es finden sich Pressemeldungen und vereinzelte Beschwerden von Antragstellern in Internetforen, es verzögere sich die Bearbeitung ordnungsgemäßer und vollständiger Anträge in manchen Bundesländern um Monate. Nach dem Überwinden von ersten Anlaufschwierigkeiten[59] geht die Bundesregierung von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen aus (Stand: 12/2007).

"Mangelnde Effektivität"

Kritiker wiesen nach Einführung des Elterngeldes 2007 recht vorschnell darauf hin, dass eines der erklärten Ziele, namentlich die Steigerung der Geburtenrate, angeblich verfehlt würde. Auch stünden die aufgewendeten Mittel von ca. 4,5 Milliarden Euro Jahr, (weniger als 14% der Kindergeldausgaben von 34,4 Milliarden Euro in 2009 [60]) in einem Missverhältnis zum erreichten Nutzen des Elterngeldes.

Befürworter des Elterngeldes weisen jedoch darauf hin, dass eine abschließende Bewertung der Effektivität dieser Maßnahme zu einem so frühen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.

Bereits 2010 musste das Elterngeld allerdings wegen der unerwartet starken Nachfrage um 140 Millionen Euro aufgestockt werden. Die "starke Nachfrage" resultiere aus der gestiegenen Geburtenrate, sagte der Ministeriumssprecher. In diesem und im vergangenen Jahr wurden etwas mehr Kinder geboren als erwartet. Allein 2009 kamen rund 665.000 Babys zur Welt. Das Statistische Bundesamt hatte mit maximal 660.000 Geburten gerechnet. Auf dieser Basis hatte das Familienministerium sein Elterngeldbudget geplant. [61]

In einer Pressemitteilung berichtete das Statistische Bundesamt im August 2011 von der bisher höchsten Geburtenrate seit der Einheit.[62] Das bedeutet, Frauen in Deutschland bekommen so viele Kinder wie zuletzt vor zwei Jahrzehnten. 2010 lag die durchschnittliche Kinderzahl pro Frau bei 1,39. Das ist die höchste Quote seit 1990.

Stellungnahmen seitens des BMFSFJ und Koalitionsvertrag

Im Elterngeldbericht der Bundesregierung vom Oktober 2008 wurde das Elterngeld als äußerst flexibel bezeichnet; eine weitere Flexibilisierung erscheine „nicht sachgerecht“.[63] Im April 2009 kündigte aber Familienministerin Ursula von der Leyen eine Flexibilisierung an, nach der ein Elterngeldbezug im Fall reduzierter Arbeit auf mehr Monate als bisher verteilt werden könne.[64][65]

Im Mai 2009 führte das BMFSFJ Einzelheiten der geplanten Neuregelung aus. Der Elterngeldanspruch soll so gestaltet sein, dass für diejenigen Monate, in denen höchstens die Hälfte des Elterngeldes bezogen wird, das zustünde, wenn das Einkommen vollständig wegfiele, nur jeweils ein halber Monatsanspruch verbraucht wird; die zweite Hälfte kann dann in einem weiteren Monat in Anspruch genommen werden. Maßgeblich bei der Berechnung des Teilelterngeldes soll das Teileinkommen sein, nicht der Umfang der Teilzeittätigkeit. Die mögliche Bezugsdauer für einen Elternteil verlängert sich somit auf bis zu 24 beziehungsweise bei Alleinerziehenden auf bis zu 28 Monate, wobei die Anspruchsvoraussetzungen während der gesamten Zeit erfüllt sein müssen. Der Mindestelterngeldbezug liegt dann bei zwei Monaten oder 4 halben Monatsansprüchen für jeden Elternteil.[66]

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP legte die Koalition im Oktober 2009 fest: „Wir wollen eine Weiterentwicklung, Flexibilität und Entbürokratisierung des Elterngeldes, gerade auch in Hinblick auf die Einkommensermittlung. Die Partnermonate sollen gestärkt und ein Teilelterngeld bis zu 28 Monaten eingeführt werden. Wir werden dafür sorgen, dass die gleichzeitige Teilzeit bei gleichzeitiger Elternzeit nicht zu einem doppelten Anspruchsverbrauch führt. Die Lebenssituation von Selbständigen wollen wir stärker berücksichtigen.“[67]

Siehe auch

Literatur

  • Inge Böttcher: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Basiskommentar. 3., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-7663-3951-5.
  • Jost Ebener: Rechte für Mütter und Väter. Ratgeber zu Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit. 4., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-7663-3796-2.
  • Christine Fuchsloch; Kirsten Scheiwe: Leitfaden Elterngeld, 1. Aufl. 2007, ISBN 978-3-406-56201-3.
  • Ulla Niemann: Ist Elterngeld verfassungswidrig? Kreuznacher Mutter klagt vor Sozialgericht gegen Ungleichbehandlung. Rhein Main Presse/Rhein-Nahe, S. 4, Bad Kreuznach / Mainz 5. Februar 2008.
  • Anne Lenze: Die Streichung des Elterngeldes für GrundsicherungsempfängerInnen – ein gleichheitsrechtliches Desaster!, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 01/2011, 3 [4]

Einzelnachweise

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG
  2. a b Elterngeld für 200 000 Mütter und Väter im ersten Halbjahr 2007, Pressemitteilung Nr. 321 vom 13. November 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  3. a b Elterngeld bei Vätern meistens für 2 Monate bewilligt, Pressemitteilung Nr. 453 vom 15. August 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  4. a b Elterngeld: Mehr Väter erproben neue Rolle. In: Böckler Impuls 17/2009. Abgerufen am 16. Mai 2010.
  5. Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel beim Arbeitgebertag 2006 Zitat: „Meine Damen und Herren, wir haben mit dem Elterngeld einen Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen; aber weniger, weil wir jetzt finden, dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können. […] Das Elterngeld ist deshalb so interessant – und deshalb erwähne ich es hier noch einmal –, weil es zum ersten Mal die Entscheidung für ein Kind und die Möglichkeit, ein Jahr keine Berufstätigkeit auszuüben, an das vorherige Gehalt koppelt. Bis jetzt ist Unterstützung von Familien eigentlich immer eine Unterstützung der bedürftigen Familien gewesen. […] Ich glaube, es wird auch genau an dem Punkt zumindest ein Stück weit ansetzen – zählen können wird man das nie –, wo wir heute das Problem haben, dass nämlich 40 % der Akademikerinnen, im Übrigen auch der Akademiker, keine Kinder haben. Auch das ist ein Zustand, den sich ein Land, das sich als hoch entwickelt bezeichnen will, nicht leisten kann.“[1]
  6. Kinderlose Akademikerinnen? FAZ.net, abgerufen am 27. Februar 2009.
  7. Britta Hoem, Jan M. Hoem: Sveden's family policies and rollercoaster fertility. In: Journal of Population Problems. 52, 1996, S. 1–22.
  8. Jörg Althammer (Hrsg.): Familienpolitik und soziale Sicherung: Festschrift für Heinz Lampert, Springer Verlag, 2005, ISBN 3-540-24538-3 S. 414
  9. a b Christoph Butterwegge, Michael Klundt, Matthias Zeng: Kinderarmut in Ost- und Westdeutschland. 2., erweiterte und aktualisierte Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2008, ISBN 978-3-531-15915-7, S. 99–100
  10. Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum BEEG, Abschnitt 1.1.3.1 „Betreuung und Erziehung des Kindes (Nr. 3)“, S. 31
  11. Barbara Blinzler: Elterngeld. Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, abgerufen am 18. Mai 2009.
  12. Vergleichbare Beispiele finden sich in den Richtlinien zum BEEG, Abschnitt 2.3.3 „Berechnung des Teilelterngelds nach dem wegfallenden Erwerbseinkommen“, S. 59
  13. Bundesfinanzhof 6. Senat, Beschluss vom 21. September 2009 – VI B 31/09
  14. Richtlinien zum BEEG. In: BMFSFJ/204. 18. Dezember 2006, abgerufen am 7. November 2009 (PDF). S. 75 ff
  15. § 10 Abs. 5 BEEG, hinzugefügt mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch Artikel 14 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl. I, S. 1885, 1896
  16. § 1 Abs. 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 21. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2321
  17. Festlegung durch GKV-Spitzenverband zum 1. Januar 2009: Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 PDF
  18. Hanna Koch: Jeder fünfte Vater nutzt Elternzeit. rp online, 4. August 2010, abgerufen am 4. August 2010.
  19. Unterschiede im Elterngeld, F.A.Z. vom 4. August 2010, S. 10
  20. Elterngeldbericht. Bericht über die Auswirkungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung. BMFSFJ, Oktober 2008, abgerufen am 1. Februar 2011. Abschnitt 1.2. Das Elterngeld als zentrale Maßnahme nachhaltiger Familienpolitik
  21. Sparpolitik: Unerwünschte Babys. 10. Juni 2010, abgerufen am 12. Juni 2010.
  22. [2] Bericht über die Auswirkungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, Bundesdrucksache 16/10770 ]
  23. [3] Das Elterngeld – eine Errungenschaft der neuen Familienpolitik? (2) von Stefan Fuchs]
  24. Die Linke: Stellungnahme zum Elterngeld
  25. http://www.ödp.de/aktuelles/aktionen/gerechtes-elterngeld/ Stellungnahme der ÖDP zum Elterngeld
  26. Familienpartei: Stellungnahme zum Elterngeld
  27. Erwin Teufel zum Elterngeld
  28. Stellungnahme von Prof. Dr. Christian Seiler zum Elterngeld vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Seite 6
  29. Stellungnahme von Prof. Dr. Christian Seiler zum Elterngeld vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Seite 4f
  30. Prof. Dr. iur. Thorsten Kingreen, Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 4 Bundeselterngeldgesetz (BEEG), Rechtsgutachten im Auftrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP)
  31. Prof. Dr. iur. Thorsten Kingreen, Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 4 Bundeselterngeldgesetz (BEEG), Rechtsgutachten im Auftrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), S.66
  32. Bundessozialgericht, Urteile vom 17. Februar 2011, B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R und B 10 EG 21/09 R
  33. Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2712/09 Beschluss vom 6. Juni 2011. Abgerufen am 26. Juli 2011.
  34. a.a.O., Randnummer 8
  35. a.a.O., Randnummer 9
  36. Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates, S. 323
  37. Studie des DIW Berlin. DIW, abgerufen am 1. Juli 2011.
  38. Familien sind die Sparschweine und Melkkühe der Nation
  39. FDP-Bundestagsfraktion:Elterngeld – „Gut gemeint“ ist oft das Gegenteil von „gut“
  40. a b c Entschließungsantrag. In: Drucksache 16/10830. 10. November 2008, abgerufen am 25. Januar 2009 (PDF).
  41. Rosenberger: Elterngeld ist richtiges Instrument, aber noch korrekturbedürftig. NGG.net, 30. Oktober 2008, abgerufen am 29. März 2009.
  42. a b Unnötige Mehrausgaben. Bundesrechnungshof kritisiert Elterngeld. In: RP Online. Stand: 19. September 2006. Abgerufen am 21. Februar 2011.
  43. Kurzarbeit: Auswirkungen auf das Elterngeld. IG Metall, 28. Januar 2009, abgerufen am 18. Mai 2009.; siehe auch verlinkte PDF-Datei Kurzarbeit und Auswirkungen auf das Elterngeld, 21. Januar 2009.
  44. Liberale sägen am Elterngeld. ntv.de, 25. Juni 2010, abgerufen am 27. Juni 2010.
  45. Marianne Hürten: Vom Erziehungsgeld zum Elterngeld – frauenpolitischer Fortschritt oder Umverteilung von Unten nach Oben? April 2007, abgerufen am 25. Januar 2009 (PDF). S. 29
  46. Entschließungsantrag. In: Drucksache 16/8416. 10. November 2008, abgerufen am 25. Januar 2009 (PDF). S. 3
  47. Abschnitt „Ina Lenke, MdB: Bericht zum Elterngeld nur nüchterne Zahlen statt ehrlicher Analyse“. In: Rubrik „Presse“. Liberale Frauen, Landesvereinigung Niedersachsen, 12. November 2008, abgerufen am 25. Januar 2009.
  48. Lenke: Selbständige und Freiberufler bei Elterngeld benachteiligt. FDP Bundespartei, 16. April 2008, abgerufen am 25. Januar 2009.
  49. Elterngeld: Entwurf mit Macken. In: Böckler Impuls 13/2006. 2006, abgerufen am 10. Juni 2008 (PDF).
  50. Großelternzeit für die Vielfalt von Familien. 18. Januar 2008, abgerufen am 10. Juni 2008.
  51. Stellungnahme zum Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD zur Einführung eines Elterngeldes Bundestags – Drucksache 16/1889. 20. Juni 2006, abgerufen am 17. Januar 2009.
  52. Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Deutscher Juristinnenbund, 14. März 2008, abgerufen am 17. Juni 2008.
  53. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 EG 5604/09 Urteil vom 14.12.2010. Abgerufen am 3. Februar 2011.
  54. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 EL 5603/09 Urteil vom 14.12.2010. Abgerufen am 3. Februar 2011.
  55. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 EG 3952/10 Urteil vom 14.12.2010. Abgerufen am 3. Februar 2011.
  56. Silke Bothfeld: Das Elterngeld – Einige Anmerkungen zum Unbehagen mit der Neuregelung. In: femina politica 2/2006, S.&102–107. Abgerufen am 17. Juni 2008 (PDF). S. 104.
  57. Günther Schmid: Von der Arbeitslosen- zur Beschäftigungsversicherung. Wege zu einer neuen Balance individueller Verantwortung und Solidarität durch eine lebenslauforientierte Arbeitsmarktpolitik. Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, April 2008, abgerufen am 7. November 2009 (PDF, ISBN 978-3-89892-878-6).
  58. Beschlüsse vom 20 April 2011, Aktenzeichen: 1 BvR 1811/08 und 1 BvR 1897/08
  59. Vergleiche Bundestagsdrucksache 16/5858, Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP vom 29. Juni 2007
  60. bildungsspiege FiBS-Studie zur Entwicklung des Kindergelds
  61. tazEtat wird aufgestockt. Zu wenig Elterngeld eingeplant
  62. Pressemitteilung Nr.301 vom 18. August 2011
  63. Elterngeldbericht. Bericht über die Auswirkungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung. BMFSFJ, Oktober 2008, abgerufen am 3. April 2009. Abschnitt 7.7.: Flexibilisierung der Inanspruchnahme, S. 52
  64. Familienministerin plant Teilzeit-Elterngeld. Zeit-Online, 24. April 2009, abgerufen am 25. April 2009.
  65. Längere Elternzeit für Teilzeitbeschäftigte. Bundesregierung, 24. April 2009, abgerufen am 25. April 2009.
  66. Teilelterngeld. In: Material für die Presse. BMFSFJ, abgerufen am 29. Oktober 2009 (PDF).
  67. „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.“ Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, endgültige Version vom 26. Oktober 2009. (PDF)

Weblinks

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