- Schürfschein
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Ein Schürfschein, auch Schurfschein ist ein amtlicher Erlaubnisschein, der dem Inhaber allgemein das Aufsuchen von Lagerstätten bzw. Erzgängen erlaubt.[1] Die Schürfarbeiten bestehen entweder in der Entblößung der Lagerstätten am Ausbiss (oder auch: „am Ausgehenden“) durch einzelne Schürfe oder Schürfgräben oder durch Aufschließung in der Tiefe durch Schürfschächte und Schürfstollen.
Hintergründe
Die Verleihung eines Grubenfeldes auf ein bestimmtes Mineral setzt die Einholung einer Mutung voraus. Die Mutung wiederum setzt die Entdeckung des Minarals auf seiner natürlichen Ablagerung innerhalb des begehrten Feldes voraus. Die Entdeckung des zu verleihenden Minerals kann dabei zufällig oder durch schürfen erfolgen. Das setzt die Erwerbung des Bergwerkseigentums voraus. Auf fremdem Grund und Boden könnte der jeweilige Eigentümer das Schürfen nach Mineralien versagen. Das hätte allerdings eine mittelbare Beschränkung der Bergfreiheit bedeutet, weil der Grundeigentümer in der Lage gewesen wäre, die Verleihung der nicht unmittelbar zu Tage ausgehenden Lagerstätten zu verhindern. Daher machte das frühere preußische Bergrecht das Recht zum Schürfen generell von der Einholung eines Schürfscheins und das Recht zum Schürfen auf fremdem Boden von der Einwilligung des Grundeigentümers abhängig. Eine Weigerung des Eigentümers konnte durch die Entscheidung des Bergamtes ersetzt werden. In der Durchführung der Vorschriften zur Erteilung eines Schürfscheins gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Bestimmungen.[2] Daher sah sich der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Berlin im Jahr 1852 veranlasst, „in allen diesseits des Rheins belegenen Landestheilen nach einer gleichmäßigen Norm zu verfahren“ (das ist der rechtsrheinische Teil Preußens) und erließ einheitliche Bestimmungen[3], die in der Praxis unterschiedlich umgesetzt wurden. Die meisten Berechtsamsakten beim Regierungspräsident Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in Dortmund (früher Landesoberbergamt) weisen zum Beispiel im Bensberger Erzrevier keine Erteilung eines Schürfscheins vor der Mutung des jeweiligen Grubenfelds aus.
Einzelnachweise
- ↑ Herbert Stahl (Redaktion), Gerhard Geurts, Herbert Ommer: Das Erbe des Erzes. Band 2, Die Gruben auf den Gangerzlagerstätten im Erzrevier Bensberg. Köln 2004, ISBN 3-00-014668-7, S. 324.
- ↑ R. Klostermann, Lehrbuch des Preußischen Bergrechtes mit Berücksichtigung der übrigen deutschen Bergrechte, Berlin 1871, S. 64
- ↑ Circular-Verfügung vom 31. März 1852, In Betreff der Schürfscheine, veröffentlicht in der Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen im Preußischen Staate, Erster Band, Berlin 1854
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