- Al-walā' wa-l-barā'a
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al-walāʾ wal-barāʾa (arabisch الولاء والبراءة) ist ein Rechtsbegriff und muslimischer Grundsatz im Umgang mit den Anhängern anderer Religionen. Übersetzt heißt es etwa „Freundschaft/Unterstützung und Meidung“. Gemeint ist damit der Grundsatz, sich von allen Nichtmuslimen fernzuhalten und die Nähe von Muslimen zu suchen und diese im Notfall gegen Nichtmuslime zu unterstützen.
Inhaltsverzeichnis
Begründung
Zur Begründung wird häufig folgender Koranvers herangezogen:
„Ihr Gläubigen! Nehmt euch nicht die Juden und die Christen zu Freunden! Sie sind untereinander Freunde (aber nicht mit euch). Wenn einer von euch sich ihnen anschließt, gehört er zu ihnen (und nicht mehr zu der Gemeinschaft der Gläubigen). Gott leitet das Volk der Frevler nicht recht.“
– Übersetzung Rudi Paret: Sure 5,51, seine Ergänzungen in Klammern
Ibn Qayyim al-Gauziyya († 1350), ein hanbalitischer Theologe, hat in seinem Werk über die Behandlung von Schutzbefohlenen diejenigen Koranverse angeführt, die die Abgrenzung von Nicht-Muslimen vorschreiben: Sure 2,105/109/120; Sure 3,28/75/118-120; Sure 4,44-45/51-52/138-139/144; Sure 5,51-53 (siehe oben); 5,57-58/80-81; Sure 9,8-9/23/28; Sure 58,14-15/22; Sure 60,1-4/13.
Der Koranexeget Ibn Kathir erklärt diesen Vers und den Vers 57 in derselben Sure mit den Worten:„dies ist die Abschreckung von der Freundschaft (al-muwālāt) mit den Feinden des Islam, den Buchbesitzern, Polytheisten[1] und ihren Anhängern.[2]
Neben der Prophetensunna, ausgedrückt in einem dem Propheten Mohammed zugeschriebenen Spruch: „wir bitten die Polytheisten /Variante: die Ungläubigen nicht um Hilfe,“ referiert Ibn Qayyim auch Anweisungen und Schreiben der Kalifen der Umayyaden und der Abbasiden, die davor gewarnt haben, Schutzbefohlene unter islamischer Herrschaft in Amtsgeschäften zu beschäftigen.[3]
Dennoch gab es in den ersten Jahrhunderten des Islam sogar auf religiöser Ebene Kontakte zu Andersgläubigen, ohne erkennbare Abgrenzungsabsichten. Einigen Berichten zufolge haben die Muslime wahrscheinlich schon im späten 7. Jahrhundert Christen mit der Herstellung von Koranexemplaren und ihrer Verbreitung in den eroberten Gebieten beauftragt. Eine besondere Bedeutung kam hierbei den Christen von Al-Hira zu; über ihre Rolle wußte noch Ahmad ibn Hanbal zu berichten. [4] Diese Koranexemplare haben allerdings - neben dem offiziellen Korantext von Uthman ibn Affan - kaum Anerkennung gefunden.[5] Der bekannte Gelehrte Ägyptens, Abd Allah ibn Wahb († 812), ein Schüler von Malik ibn Anas berichtet, daß sein erster Lehrer, der ihm die Kunst des Schreibens und Lesens beigebracht haben soll, ein Christ gewesen sei.[6] Diese im Koran begründete und von Ibn Qayyim ausführlich abgehandelte Geisteshaltung gegenüber der nichtmuslimischen Bevölkerung in den eroberten Gebieten ist stets Gegenstand genauer Erörterungen über das Fremdenrecht (Siyar), spätestens seit Abu Hanifa. Sie kommt ebenfalls in der Moderne in zahlreichen Rechtsgutachten (Fatwā), die eindeutig die Abgrenzung der Muslime von Nicht-Muslimen als wegweisend und als Rechtsgrundsatz betonen, zum Ausdruck.
Nach Sayyid Qutb, dem führenden Theoretiker der Muslimbruderschaft des 20. Jahrhunderts, bedeutet Wilaya nach dem obigen Koranvers keine Ablehnung von bloßer Freundschaft, sondern ausschließlich die bedingungslose Ablehnung von Schutz- und Bündnisverhältnissen mit den „Schriftbesitzern“, d. h. Juden und Christen, alternativ übersetzt also „nicht zu Beschützern nehmen“ (Lit.: Bedeutung des Qur´ans, S. 374f). Dies ist für Qutb historisch nicht nur in der medinensischen Zeit der Prophetie, in der der Anlass zur Offenbarung von Sure 5,51-53 (asbab al-nuzul) zu sehen ist, gegeben, sondern auch in der Moderne. Wegen der für Qutb historisch belegbaren Feindschaft der Juden bzw. Christen gegenüber dem Islam hält er die Hinwendung in Glaubensfragen für unmöglich.
Zeitgenössische Meinungen
Prominente Gelehrte der Gegenwart haben unterschiedliche Lehrmeinungen über diesen islamischen Grundsatz geäußert.
Der ägyptische Gelehrte Yusuf al-Qaradawi vertritt die Meinung, dass Freundschaft und soziale Beziehungen mit Nicht-Muslimen zulässig seien. Das Gebot, soziale Kontakte zu unterlassen, sieht er nur gegenüber Personen oder Personengruppen gerechtfertigt, die den Islam oder Muslime aktiv bekämpfen. Ebenso ist es nach Qaradawi erlaubt, sich auf staatlicher Ebene bei Nicht-Muslimen in technischen, politischen und militärischen Fragen um Hilfe zu bemühen. Dies ist nach seiner Aussage aber gegenüber denjenigen verboten, die den Islam selbst bekämpfen.[7]
Der saudische Großmufti Abd al-Aziz ibn Baz vertrat dazu eine andere Meinung. Per se sei freundschaftlicher Umgang mit Nicht-Muslimen verboten. Er werde nur dadurch zulässig, wenn er entweder den Zweck verfolge, die entsprechenden Personen zum Islam zu bekehren, dem Gastrecht zu entsprechen oder wenn der Umgang mit ihnen dem muslimischen Gemeinwesen diene. Freundschaftlicher Umgang ohne einen solchen speziellen Grund sei für Muslime mit Andersgläubigen unzulässig.[8] Dem salafitischen Gelehrten Saleh ibn Fawzan zufolge sei es unmöglich, mit Andersgläubigen freundschaftliche Beziehungen zu führen, da man als Muslim verpflichtet sei, Andersgläubige zu hassen. Es wäre rechtlich zulässig, von ihnen Geschenke anzunehmen, nicht jedoch, sie zu einem festlichen Anlass zu beglückwünschen.[9]
Einzelnachweise
- ↑ al-kitābiyyīn wal-mušrikīn
- ↑ Tafsīr al-Qurʾān al-ʿaẓīm.Dār al-Fikr. Beirut. Bd. 2, S. 73
- ↑ Aḥkām ahl adh-dhimma. Bd. 1, S. 448-491 (Beirut 1997)
- ↑ M. J. Kister: Lā yamassuhu illā ʾl-muṯahharūn. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam. Bd. 34 (2008), S. 309-334; S.330-331: Christian copyists of the Qurʾān - mit vielen Beispielen aus der islamischer Literatur.
- ↑ Ignaz Goldziher: Katholische Tendenz und Partikularismus im Islam. In: Beiträge zur Religionswissenschaft. Bd. 1 (1913-1914), S. 115-116
- ↑ ʿAbd Allāh b. Wahb. Leben und Werk. al-Muwaṭṭaʾ. (Hrsg. Miklos Muranyi. Wiesbaden 1992). S. 18 mit weiteren Quellenangaben.
- ↑ Yusuf Al-Qaradawi: Erlaubtes und Verbotenes im Islam. München, 2003. S. 471-476
- ↑ Internetquelle zu Ibn Baaz' Entscheidung (englisch)
- ↑ Internetquelle auf der al-Fausan zitiert wird (englisch)
Siehe auch
Literatur
- Adel Theodor Khoury: Islamische Minderheiten in der Diaspora. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz/Kaiser München, 1985 (Entwicklung und Frieden, Band 40), ISBN 3-7867-1216-6, ISBN 3-459-01628-0
- Julius Hatschek: Der Musta'min. Berlin 1920
- Wilhelm Heffening: Das islamische Fremdenrecht bis zu den islamisch-fränkischen Staatsverträgen. Eine rechtshistor. Studie z. Fiqh. Neudruck der Ausgabe Hannover 1925. Biblio-Verlag, Osnabrück 1975, ISBN 3-7648-0375-4
Weblinks
- islamlight.net (Arabisch): Freitagspredigt zum Thema in der Prophetenmoschee zu Medina vom 10. August
- islam-qa.com: Rechtsgutachten Nr. 59879 über die Unzulässigkeiten des Umgangs von Muslimen mit Nicht-Muslimen (Ungläubigen) im täglichen Leben.
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