GbRmbH

GbRmbH

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) ist eine BGB-Gesellschaft, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll. Lange Zeit war umstritten, ob die Gründung einer GbRmbH nach deutschem Recht möglich ist; inzwischen ist anerkannt, dass der Zusatz keine Wirkung hat und die GbRmbH wie die BGB-Gesellschaft behandelt wird.

Geschichte

Während in anderen Ländern eine äquivalente Gesellschaftsform anerkannt ist (z. B. in den USA die Limited Liability Company (LLC)), war in Deutschland von Anfang an umstritten, ob die Gründung einer Personengesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig sei. Während Befürworter sich auf die Vereinigungs- und Vertragsfreiheit beriefen, wendeten Kritiker ein, dass so die Bestimmungen zum Startkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgangen würden und eine vertragliche Einschränkung zwingender Haftungsbestimmungen nicht möglich sei; der Gesellschaftsvertrag sei ein Vertrag zu Lasten Dritter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Streit schließlich 1999 in einem Urteil, in dem er dem Zusatz "mit beschränkter Haftung" keine Wirkung zusprach (BGHZ 142, 315; siehe auch BGH, Urteil vom 27. September 1999, Az. II ZR 371/98 und BGH, Urteil vom 24. November 2004, Az. XII ZR 113/01)). Auch wenn das Urteil die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung im Einzelfall offen ließ, hat die GbRmbH seitdem keine praktische Bedeutung mehr.

Ersatzweise wird oft auf ausländische Gesellschaftsformen zurückgegriffen, wobei zurzeit die britische Ltd. (ähnlich der dt. GmbH) aufgrund des geringen notwendigen Startkapitals von 1 £ Startkapital besonders beliebt ist. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union können dann auch Zweigstellen in Deutschland gegründet werden, wobei die Haftungsbeschränkung aufgrund europarechtlicher Regelungen auch in Deutschland anerkannt werden muss.

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