Partenreederei

Partenreederei

Die Partenreederei ist eine Gesellschaftsform des deutschen bzw. österreichischen Seehandelsrechts. Sie wird in beiden Fällen gesetzlich in § 489 HGB folgendermaßen definiert:

(1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt verwendet, so besteht eine Reederei.

(2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Vorschriften über die Reederei nicht berührt.

Inhaltsverzeichnis

Der Begriff der Partenreederei und seine Abgrenzung

Bereits aus der Definition des Handelsgesetzbuchs ergibt sich, dass die meisten als Reederei firmierenden Unternehmen mit der Definition der Reederei gemäß HGB nichts zu tun haben.

Reedereien werden heute regelmäßig in Form von Handelsgesellschaften, etwa Aktiengesellschaften oder vorzugsweise GmbH & Co KGs geführt, die sich als Beschreibung ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Reederei bezeichnen, damit aber keineswegs die Reederei im Sinne von § 489 HGB meinen. Diese ist vielmehr eine eigene, dem System des heutigen Gesellschaftsrechts eher fremde Gesellschaftsform, deren Ursprünge sich im Römischen Recht finden.

Ob die stille Reederei ein Fall der Partenreederei ist, oder eine Sonderform der stillen Gesellschaft, ist umstritten.

Die einzelnen Merkmale der Partenreederei sind die folgenden:

Gesellschaftszweck

Eine Partenreederei kann ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs durch die Seefahrt gegründet und geführt werden.

Personenmehrheit

Das Seehandelsrecht kennt keine Einmann-Partenreederei. An der Gesellschaft müssen vielmehr mehrere Personen beteiligt sein. Bleibt nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter nur noch ein Mitglied der Gesellschaft übrig, hört die Gesellschaft als solche auf zu bestehen; der verbleibende alleinige Inhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile ist nunmehr Alleinreeder im Sinne von § 484 HGB.

Bindung an ein Schiff

Die Gesellschaft besteht in dem gemeinschaftlichen Besitze eines Schiffes. Weder ist eine Partenreederei denkbar, die gar kein Schiff besitzt, noch kann die Gesellschaft ein weiteres Schiff hinzu erwerben: in diesem Falle müsste vielmehr zum Erhalt des zweiten Schiffes eine neue Partenreederei mit gegebenenfalls gleichen Mitgliedern gegründet werden. Umgekehrt führt der Verlust des Schiffes zur Beendigung der Gesellschaft: Sie ist so sterblich wie das Schiff selbst.

Die strikte Bindung der Gesellschaft an ein Schiff ist den Grundgedanken des modernen Gesellschaftsrechts eigentlich fremd und führt dazu, dass die Partenreederei eine Sonderstellung im Kanon der Gesellschaftsformen einnimmt.

Daher wird es in letzter Zeit für notwendig erachtet, die Partenreederei in eine modernere Gesellschaftsform umzuwandeln. Dies ist juristisch komplex, da z. B. die Rechtsnatur der Partenreederei umstritten ist. In jedem Fall ist zu beachten, dass bei einer Umwandlung der Partenreederei bestehende Sicherheiten für das Schiff dann an der neuen Gesellschaft fortexistieren und zwar ohne eine Rangverschlechterung.

Rechtsform

Früher bestand weitgehende Uneinigkeit darüber, ob die Partenreederei eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft ist; dieser Streitstand ist jedoch weitgehend zugunsten der so genannten gesellschaftsrechtlichen Lösung, als der Annahme einer Gesamthandsgemeinschaft geklärt. Als unternehmenstragende Gesellschaft kann die Partenreederei auch selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein, unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, obwohl sie keine juristische Person ist.

Außenverhältnis

Die Vertretung der Partenreederei erfolgt entweder durch die Gesellschafter oder nach § 492 HGB durch einen durch Mehrheitsbeschluss (bei Bevollmächtigung eines Mitreeders) oder durch Einstimmigkeitsbeschluss (bei Bevollmächtigung eines externen Dritten) bestimmten Vertreter für die Übernahme des Reedereibetriebs, den sog. Korrespondentreeder; dieser vertritt die Reederei dann gegenüber Dritten außergerichtlich und gerichtlich (§ 493 HGB).

Die Haftung ist nach § 507 HGB dahingehend geregelt, dass die Gesellschafter als Teilschuldner haften, ihre Haftung also auf die Größe ihres Anteils an der Gesellschaft beschränkt ist.

Innenverhältnis

Im Innenrecht der Partenreederei stehen sich die Gesellschafter als Inhaber eines als Schiffspart bezeichneten Gesellschaftsanteils gegenüber.

Der Gesellschafter kann über seinen Gesellschaftsanteil frei verfügen, diesen insbesondere auch veräußern. Eine Veräußerung des gesamten Schiffes setzt demgegenüber die Zustimmung aller Gesellschafter voraus.

Weitere Entwicklungen

In dem -seit dem 27. August 2009 dem Bundesministerium der Justiz vorliegenden- "Abschlussbericht der Sachverständigengruppe zur Reform des Seehandelsrechts" wird empfohlen, das Rechtsinstitut der Partenreederei abzuschaffen.[1] Ob sich dies durchsetzt, bleibt abzuwarten. Der Abschlussbericht und Stellungnahmen dazu sind u.a. auf der Internet-Seite der "Dt. Gesellschaft für Transportrecht" (dort Unterabschnitt "Entwürfe und Stellungnahmen") abzurufen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Abschlussbericht der Sachverständigengruppe zur Reform des Seehandelsrechts, S.9, 2.Spiegelstrich, Satz 2

Literatur

  • Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. Herausgegeben von Klaus Weber. 19. neu bearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55392-9, Stichwort: Reeder.
  • Rolf Herber: Seehandelsrecht. Systematische Darstellung. de Gruyter, Berlin u. a. 1999, ISBN 3-11-016311-X.
  • Rolf Herber: Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag. Aktuelle Entwicklungen. 2. neubearbeitete Auflage. RWS-Verlag Kommunikationsforum, Köln 2000, ISBN 3-8145-9170-4 (RWS-Skript 170).
  • Heinz Prüssmann: Seehandelsrecht. Fünftes Buch des Handelsgesetzbuches. Mit Nebenvorschriften und internationalen Übereinkommen. Bearbeitet von Dieter Rabe. 4. neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45510-7 (Beck'sche Kurz-Kommentare 9b).
  • Hans-Jürgen Puttfarken: Seehandelsrecht. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3-8005-1171-1 (Schriftenreihe Recht der internationalen Wirtschaft 53).

Weblinks

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