Gebietsentwicklungsplan

Gebietsentwicklungsplan

Die Regionalplanung dient unterhalb der staatlichen Raumordnung der Konkretisierung, der fachlichen Integration und Umsetzung landesplanerischer Ziele. Sie nimmt damit eine vermittelnde Stellung zwischen staatlicher und kommunaler Planung ein. Die Regionalplanung, bei welcher Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt werden, erzeugt damit Planungssicherheit für Gemeinden und Fachplanungsträger. Dabei bewegt sie sich in den Plaungsmaßstäben 1:50.000 bis 1:5.000.

Inhaltsverzeichnis

Einordnung

In Deutschland bestehen übergeordnet auf Ebene des Bundes und der Länder die Vorgaben der Raumordnung, welche vorwiegend textliche Festsetzungen enthält. Auf Ebene der Länder wird die Raumordnung durch die Landesentwicklungspläne ergänzt. Darunter findet sich die Regionalplanung, welche für Teilräume eines Bundeslandes textliche und grafische Planungsvorgaben enthält.

In der Schweiz und Österreich ist die Kompetenz für die Regionalplanung auf die Ebene der Länder bzw. Kantone verlagert.

Unterhalb der Ebene der Regionalplanung angesiedelt ist in Deutschland die vorbereitende Bauleitplanung in der Form der Flächennutzungspläne, welche das Gebiet einer Kommune abdecken. Als unterste Ebene besteht die verbindliche Bauleitplanung in Form des Bebauungsplans auf Stadtteil- und Quartiersebene. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in der Schweiz und Österreich.

Grundsätzlich soll sich die Planung auf einer Ebene an der Planung der übergeordneten Ebene orientieren bzw. sich aus ihr entwickeln. Andererseits ist in Deutschland das Gegenstromprinzip verankert, demzufolge sich die Planungen vertikal in beide Richtungen beeinflussen sollen. In jedem Fall sind die berechtigten Interessen der Betroffenen zu hören und bei Konflikten gegeneinander abzuwägen.

Aufgaben

Die Regionalplanung hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplanes
  • Integration des Landschaftsrahmenplans für die Region in den Regionalplan
  • Beratung der Träger der Bauleitplanung, der anderen öffentlichen sowie der sonstigen (privaten) Planungsträger
  • Mitwirkung bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes und der fachlichen Entwicklungspläne des Landes
  • Durchführung von Raumordnungsverfahren
  • Mitwirkung bei den Fachplanungen des Landes
  • Regionalpolitische Initiativen zur Förderung und Entwicklung der Region
  • Kooperation mit Trägern regionaler Gemeinschaftsaufgaben

Ein Beispiel der Aufgabe der Regionalplanung ist die Ausweisung von für Einzelhandel vorgesehenen Flächen (zur Abstimmung der nachgeordneten Flächen- und Bebauungspläne) entsprechend den Vorgaben der Landesplanung und des Zentrale-Orte-Systems. Ein Fehlen entsprechender regionalplanerischer Vorgaben kann zum unerwünschten Wildwuchs von Flächenausweisungen aus kommunaler Ebene führen, wie in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern zu beobachten.

Regionalplanung in der Bundesrepublik Deutschland

Träger der Regionalplanung

Als Träger der Regionalplanung, also zur Umsetzung dieser Aufgaben wurden in einigen Bundesländern spezielle Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet, die je nach Bundesland Regionalverbände, Regionale Planungsverbände oder Regionen genannt werden.

Die Regionalplanung kann ebenfalls je nach Region unterschiedlich benannt sein, z. B. Regionaler Raumordnungsplan, Regionalplan, Regionales Raumordnungsprogramm, Gebietsentwicklungsplan etc.

Gesetzliche Grundlage

Als gesetzliche Grundlage dient das ROG, dem man auch die Aufstellungspflicht für Regionalpläne entnehmen kann (§ 9 Abs 1 ROG):

"In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfasst, sind Regionalpläne aufzustellen. (...)"

Durch diese Definition sind die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sowie das Saarland ausgeschlossen; sie können sich diese Planungebene sparen und direkt mit der Flächennutzungsplanung verknüpfen.

Die Bundesländer haben also die Pflicht, Regionalpläne aufzustellen. In den folgenden Absätzen des Paragraphen wird weiterhin festgesetzt, dass Regionalpläne aus den Raumordnungsplänen des Landes zu entwickeln sind.

Regionalplanung in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland

Siehe auch: Liste der Organisationsformen der Regionalplanung in Deutschland

In Baden-Württemberg wurden zum 1. Januar 1973 durch das "Zweite Gesetz zur Verwaltungsreform (Regionalverbandsgesetz) vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 336)" insgesamt 12 solcher Regionalverbände eingerichtet. Der Regionalverband Mittlerer Neckar mit Sitz in Stuttgart erhielt später weitergehende Zuständigkeiten und wurde daher in den Verband Region Stuttgart überführt. Diese Region erhielt eine direkt vom Volk gewählte Vertretung, die Regionalversammlung. Zwei der Regionalverbände sind inzwischen über die Landesgrenzen Baden-Württembergs hinaus zuständig. Alle Regionalverbände Baden-Württembergs sind im Artikel Regionalverbände in Baden-Württemberg beschrieben.

Die Planungsregionen in Bayern wurden am 1. April 1973 bei der Einteilung Bayerns in insgesamt 18 Regionen auf Grundlage des Bayerischen Landesplanungsgesetzes von 1970 geschaffen. Für jede Planungsregion wurde ein Regionaler Planungsverband eingerichtet, ein Zusammenschluss der Gemeinden und Landkreise der Region, der die Rechtsform einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts hat.

Das Land Brandenburg ist in 5 Regionale Planungsgemeinschaften aufgeteilt. Es gibt eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg.

In Hessen entsprechen die Planungsregionen den drei Regierungsbezirken Kassel (Nord- und Osthessen), Gießen (Mittelhessen) und Darmstadt (Südhessen).

In Niedersachsen sind grundsätzlich (Ausnahmen: Großraum Braunschweig, Region Hannover) die Landkreise und kreisfreien Städte die Träger der Regionalplanung.

Seit 1992 sind für die Regionalplanung in Mecklenburg-Vorpommern folgende vier Planungsregionen entstanden: Westmecklenburg, Mittleres Mecklenburg/Rostock, Vorpommern und Mecklenburgische Seenplatte.

In Nordrhein-Westfalen wird die Regionalplanung als "Gebietsentwicklungsplanung" bezeichnet. Die Regionalplanungsbehörden sind in NRW die fünf Bezirksregierungen, die Planungsregionen sind die fünf Regierungsbezirke.

Im Land Rheinland-Pfalz existieren Planungsgemeinschaften für die 5 Planungsregionen: Mittelrhein-Westerwald, Trier, Rheinhessen-Nahe, Rheinpfalz und Westpfalz.

Im Freistaat Sachsen gibt es seit 1991 fünf Planungsregionen. Für jede dieser Planungsregionen in Sachsen existiert ein gleichnamiger Regionaler Planungsverband. In den Planungsregionen Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien werden zusätzlich noch Braunkohlenpläne (für laufende Tagebaue) und Sanierungsrahmenpläne (für stillgelegte Tagebau) aufgestellt. Seit August 2008 existieren durch eine Fusion in Folge der sächsischen Kreisreform lediglich noch 4 Planungsregionen.

Das Land Sachsen-Anhalt ist in folgende fünf Planungsregionen gegliedert: Altmark, Magdeburg, Anhalt - Bitterfeld - Wittenberg, Halle und Harz. Für diese Planungsregionen werden unter Beachtung ihrer Eigenart und ihrer unterschiedlichen Entwicklungsvoraussetzungen Regionale Entwicklungspläne aufgestellt.

Im Land Schleswig-Holstein erarbeitet das Innenministerium für seine fünf Planungsregionen Regionalpläne, die aber das Gebiet der Stadt Hamburg nicht berühren.

In Thüringen gibt es 4 Planungsregionen (Nord-, Mittel-, Süd-, Ostthüringen). Für diese stellt die jeweilige regionale Planungsgemeinschaft den Regionalplan – frühere Bezeichnung Regionale Raumordnungspläne (RROP) - auf. Die Planungsregion besteht aus mehreren Landkreisen und außer in Nordthüringen jeweils 2 kreisfreien Städten.

Keine eigenen Planungsregionen gibt es in den Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin sowie im Saarland.

Regionalplanung in Österreich

Die Bundesländer sind in Österreich für die "überörtliche Raumplanung" zuständig und arbeiten auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetze Pläne und Programme für das Land oder für bestimmte Regionen aus. Dies wird als Landes- und Regionalplanung bezeichnet. Die Regionalplanung wird in manchen Ländern auch in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und/oder Regionalverbänden durchgeführt. Die Gemeinden erarbeiten darauf aufbauend örtliche Raumordnungskonzepte oder -programme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne. Zur Abstimmung der Gemeinschaftsaufgabe Raumplanung wurde die Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) eingerichtet.

Regionalplanung in der Schweiz

Die Kompetenz der Gesetzgebung liegt überwiegend bei den Schweizer Kantonen, welche ihren Gemeinden in der Regel einen recht großen Planungsspielraum überlassen. Die Gesetzgebung räumt den Interessen des Privateigentums und der Bauwirtschaft einen hohen Stellenwert ein.

Berufsverbände/Interessenvertretung

Die Regional- und Landesplaner sind zu einem großen Teil in einem der Berufsverbände zusammengeschlossen:

  • SRL – Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung e.V.
  • Informationskreis für Raumplanung e. V. (IfR)

In der Schweiz heißt der Berufsverband

Literatur

  • Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) (Hrsg.): Zukunft der Regionalplanung. 2000 (?)
  • Dietrich Fürst, Stephan Löb, Ansgar Rudolph, Karsten Zimmermann: Steuerung durch Regionalplanung. Schriften zur Rechtspolitologie, Bd. 15, Baden-Baden, ISBN 3-8329-0375-5
  • Dietrich Fürst, Ernst-Hasso Ritter: Landesentwicklungsplanung und Regionalplanung, Werner, Düsseldorf 1993, ISBN 3-8041-1583-7
  • Volker Seifert: Regionalplanung, Westermann, Braunschweig 1993, ISBN 3-14-160290-5
  • Gottfried Schmitz: Regionalplanung. In: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): Handwörterbuch der Raumordnung, 4. Auflage, Hannover 2005, ISBN 3-88838-555-5
  • Walter Haas: Regionalplanung in Österreich. Entwicklung, Sachstand und Strategien einer vernachlässigten Ebene der Raumordnung. Salzburg 1998 (= Materialien zur Raumplanung, Heft 13), 188 S., ISBN 3-901343-13-X

Weblinks


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