Gesetz über den Neuaufbau des Reiches

Gesetz über den Neuaufbau des Reiches

Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, S. 75) war eine Verfassungsänderung im Zuge der Gleichschaltung, die vom Reichstag beschlossen und vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, dem Reichskanzler Adolf Hitler und dem Reichsminister des Innern Wilhelm Frick ausgefertigt wurde.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt und Folgen

Durch das Gesetz wurde die Souveränität der Länder aufgehoben, welche nun direkt der Reichsregierung unterstanden. Mit dem Preußenschlag vom 20. Juli 1932 hatte der damalige Reichskanzler Franz von Papen die sozialdemokratische Regierung des größten Landes Preußen schon durch einen Reichskommissar ersetzt. Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 fungierte neben dem Reichstag und dem Reichsrat bereits die Reichsregierung als Gesetzgeber. Durch das „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ wurde auch der Reichsrat überflüssig und schließlich mit Gesetz vom 14. Februar 1934 aufgehoben. Durch diese Umstellung wandelte sich das Deutsche Reich von einem Bundesstaat endgültig zu einem Zentralstaat, und die diktatorischen Rechte der Nationalsozialisten wurden noch einmal erweitert, da die Reichsregierung das nunmehr unbeschränkte Recht zur Verfassungsänderung erhielt.

Mit dem Erlöschen der Souveränität der Länder entfiel auch deren Recht, ihren Bürgern ihre jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen. Auch die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats. So erfolgte am 5. Februar 1934 die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit (RGBI. I S. 85ff.). In § 1 hieß es, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern fortfalle. Es gebe nur noch die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit. So ergab sich aus der Gleichschaltung der Länder mit Notwendigkeit die Einführung der ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit. Bis dahin gab es Badener, Bayern, Hessen, Preußen usw., die mit ihrer Landesstaatsangehörigkeit unausgewiesenerweise gleichzeitig auch deutsche Staatsbürger waren.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes (unbeschränkte Verfassungsänderungen durch die Reichsregierung) wurde 1934 der Reichsrat aufgehoben sowie Adolf Hitler in die Funktionen des Reichspräsidenten eingesetzt. Die Vorschrift des Ermächtigungsgesetzes, die Existenz des Reichsrates und die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet zu lassen, wurde damit formal umgangen. Man muss jedoch bedenken, dass der Einparteien-Reichstag vom November 1933 seinerseits ein Produkt der Gleichschaltung war, die Gleichschaltung aber auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erfolgt ist. Daher kann die Ausweitung der Verfassungsänderungsbefugnisse über das Ermächtigungsgesetz hinaus zwar durch einen Reichstag geschehen sein, ist aber letztlich doch auf das Ermächtigungsgesetz zurückzuführen und kann daher als Verfassungsbruch bezeichnet werden.

Aufhebung und Fortwirkung

Das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde durch die Regierungsübernahme durch den Alliierten Kontrollrat sowie der Wiedereinführung von Ländern durch die Alliierten faktisch aufgehoben. Formell erfolgte die Aufhebung durch den Erlass des Grundgesetzes in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 des Grundgesetzes in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit 109 und 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949.[1]

Auf Grund dieses Gesetzes wurden mehrere Verordnungen erlassen, die, von Österreich abgesehen, meist heute noch gelten. Die Verordnung über die Staatsangehörigkeit galt im formalen Recht bis 1999[2]; die Staatsangehörigkeiten der Länder blieben auch danach aufgehoben. Eine Ausnahme bildet hier Bayern, wo durch den Artikel 6 BV eine Bayerische Staatsangehörigkeit geschaffen und die erwähnte Verordnung damit aufgehoben wurde.

Die übrigen Verordnungen übertrugen den preußischen Verwaltungsaufbau auf das Reich und benannten beispielsweise den bayerischen „Bezirksoberamtmann“ in „Landrat“ um (vgl. auch Landkreis).

Quellen

  1. Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949
  2. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit

Weblinks


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