Alliierter Kontrollrat

Alliierter Kontrollrat
Englischsprachiger Film der Unterzeichnung

Der Alliierte Kontrollrat wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs von den Besatzungsmächten als höchste Regierungsgewalt in Deutschland eingesetzt. Die Alliierte Kommandantur, das entsprechende Gremium für die Viersektorenstadt Berlin, war dem Alliierten Kontrollrat unterstellt.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Die Hauptalliierten hatten sich, beginnend mit der Konferenz von Teheran, mehrfach auf unterschiedlicher Ebene getroffen, um eine Einigung über das Vorgehen für die Zeit nach dem Sieg über das nationalsozialistische Deutsche Reich zu erzielen. So hatte die Konferenz von Casablanca die Forderung nach einer bedingungslosen Kapitulation erhoben und die Konferenz von Jalta eine Einteilung in Besatzungszonen sowie eine koordinierte Verwaltung und Kontrolle durch eine Zentrale Kontrollkommission beschlossen. Nach dem militärischen Zusammenbruch und dem Inkrafttreten der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 wurde am 23. Mai im Sonderbereich Mürwik die Geschäftsführende Reichsregierung unter Karl Dönitz und Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk verhaftet.

Für Deutschland übernahmen die Siegermächte am 5. Juni mit der Berliner Erklärung offiziell die oberste Regierungsgewalt in Deutschland in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 und stellten Kontrollverfahren sowie die vier Besatzungszonen beziehungsweise für Berlin die vier Sektoren fest. Die Festlegung der endgültigen Grenzen Deutschlands jedoch sollte ebenso wie die Fixierung seiner Rechtsstellung Sache einer späteren Friedensregelung sein, was im Zwei-plus-Vier-Vertrag abschließend seinen Ausdruck fand.

Für Österreich, wo die Vorstände der (wieder)entstandenen Parteien SPÖ, ÖVP und KPÖ am 27. April in einer gemeinsamen Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs in Berufung auf die Moskauer Deklaration den Anschluss für nichtig und Österreich für unabhängig erklärt sowie eine provisorische Staatsregierung gebildet hatten, wurde am 4. Juli ein entsprechendes Abkommen über die Alliierte Kontrolle unterzeichnet.

Tätigkeit in Deutschland

Berliner Kammergericht: Sitz des Alliierten Kontrollrats

Konstituierung

Gemäß dem festgestellten Kontrollverfahren, das sich an dem bereits am 14. November 1944 unterzeichneten Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland orientierte und im Sommer 1945 auf der Potsdamer Konferenz bestätigt wurde, sollte die oberste Regierungsgewalt sowohl innerhalb der Besatzungszonen als auch Deutschlands als Ganzes durch die Oberbefehlshaber der vier Mächte ausgeübt werden. Entsprechend waren diese die Repräsentanten der vier Siegermächte im Alliierten Kontrollrat: Marschall Schukow für die Sowjetunion, General Eisenhower für die USA, Feldmarschall Montgomery für Großbritannien und General de Lattre de Tassigny für Frankreich.

Am 30. Juli 1945 – am Rande der Potsdamer Konferenz – trat der Alliierte Kontrollrat zu einer konstituierenden Sitzung zusammen.[1] Die Geschäftsordnung sah vor, dass alle zehn Tage (also dreimal im Monat) eine Plenarsitzung stattfinden und in der Zwischenzeit ein Koordinierungsausschuss die Sitzungen vorbereiten sollte. Außerdem musste er im Konsens, also einstimmig, entscheiden und sollte eine gemeinsam koordinierte Politik in Bezug auf ganz Deutschland, die wirtschaftliche Einheit und die Zukunft Deutschlands sicherstellen, während jede der Mächte für die Verwaltung in ihrer jeweiligen Besatzungszone, vollkommen eigenverantwortlich handelte.

Der Alliierte Kontrollrat hatte seinen Sitz im Gebäude des preußischen Kammergerichts am Kleistpark in Berlin-Schöneberg, das zeitweise vom Volksgerichtshof genutzt worden war.

Koordinierungsausschuss und Direktorien

Der Koordinierungsausschuss setze sich zunächst aus Lucius D. Clay für die USA, Wassili Sokolowski für die UdSSR, Brian H. Robertson für Großbritannien und Louis Koeltz für Frankreich zusammen. Dazu schuf sich das Vierer-Organ einen Mitarbeiterstab aus zwölf Direktorien unterhalb des Koordinierungsausschusses, die für Fachbereiche wie Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Recht, Kultur, Volksbildung zuständig wurden. Die Leitungsgremien wurden von jeweils vier Direktoren geführt, die einander im Turnus abwechselten. Ein Wechsel des Vorsitzes auf allen Ebenen des Kontrollrates war monatlich vorgesehen und wurde auch durchgehend eingehalten.

Befehle, Direktiven, Proklamationen und Gesetze

Proklamation Nr. 1 von General Eisenhower an das deutsche Volk, März 1945

In der Kontrollratsdirektive Nr. 10 vom 22. September 1945[2] beschreibt der Kontrollrat die Bedeutung der unterschiedlichen Begriffe seiner Gesetzgebung für das besetzte Deutschland folgendermaßen:

1. verwendet werden folgende Formen:

a) Durch Proklamationen, die Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit für die Besatzungsmächte oder das deutsche Volk verkünden.
b) Durch Gesetze, die zur allgemeingültigen Anwendung erlassen werden, soweit sie nicht anderes ausdrücklich bestimmen.
c) Durch Befehle, falls der Kontrollrat Forderungen an Deutschland zu stellen hat, und diese nicht in Form eines Gesetzes erfolgen.
d) Durch Direktiven für die Bekanntmachung der allgemeinen Absichten oder Entscheidungen des Kontrollrates in verwaltungstechnischen Angelegenheiten
e) Durch Instruktionen, falls der Kontrollrat unmittelbare Forderungen an eine besondere Behörde zu stellen hat.“

Des Weiteren gab es Ausführungsbestimmungen unter dem Begriff „…-Verordnungen“.

Im Abschnitt 2. heißt es dort zur Ausfertigung der Urkunden:

a) „Proklamationen und Gesetze werden von den Mitgliedern des Kontrollrates unterzeichnet.
b) Befehle werden von den Mitgliedern des Kontrollrates oder des Koordinationsauschusses unterzeichnet.
c) Direktiven und Instruktionen werden von den Mitgliedern des Koordinationsausschusses unterzeichnet.
d) In Abwesenheit eines Mitglieds des Kontrollrates oder des Koordinationsausschusses kann sein Stellvertreter für ihn unterzeichnen.“

Zusammenfassung

Der Alliierte Kontrollrat beschloss in über 80 Sitzungen bis 1948 Proklamationen, Gesetze, Verordnungen und Direktiven für das besetzte Land. Nachdem die Potsdamer Konferenz die Aufgaben des Kontrollrats formalisiert und die Grenzen abgesteckt hatte, trat er am 30. August 1945 erneut zusammen. Die ersten beiden Kontrollratsgesetze betrafen die Aufhebung von NS-Recht und die Auflösung und Liquidierung der NS-Organisationen. Neben vorläufigen Grenzziehungen (zum Beispiel Oder-Neiße-Linie) und einer versuchten Legitimierung von Vertreibungen und Umsiedlungen war insbesondere die wirtschaftliche Entmilitarisierung relevant für die Arbeit des Kontrollrats. Die wirtschaftliche Demilitarisierung, gekoppelt mit Reparationen (in Form des Abbaus und Abtransportes von Industrieanlagen) wurde jedoch von jeder Besatzungsmacht autonom durchgeführt (insbesondere von der Sowjetunion und Frankreich), ohne dass hierzu eine einheitliche Politik des Kontrollrats bestand.

Alliierte Kommission für Österreich

In einem Ersten Kontrollabkommen vom 4. Juli 1945 wurde von den vier Alliierten eine Alliierte Kommission für Österreich eingerichtet. Sie bestand aus dem Alliierten Rat, dem Exekutiv-Komitee und jeweils einem Stab der Besatzungsmächte für verschiedene Sachgebiete. Auch diese Kommission tagte alle zehn Tage mit wechselndem Vorsitz. Im Zweiten Kontrollabkommen, abgeschlossen am 28. Juni 1946, wurden der provisorischen österreichischen Regierung weitergehende Gesetzgebungsbefugnisse ohne ein Vetorecht der Besatzungsmächte zugestanden. Nur für Verfassungsgesetze behielten die Alliierten weiter ein Vetorecht. Das Zweite Kontrollabkommen hatte bis zum österreichischen Staatsvertrag Gültigkeit. Die Alliierte Kommission für Österreich hatte ihre letzte Sitzung am 27. Juni 1955.

Siehe auch: Alliierte Kommission für Österreich, Besetztes Nachkriegsösterreich

Wende in der Besatzungspolitik und Auswirkungen auf die Kontrollratstätigkeit in Deutschland

Der wachsende Ost-West-Konflikt zwischen der UdSSR und den Westmächten, etwa im Nahen Osten und in Asien, sowie die Politik der UdSSR, Satellitenstaaten aufzubauen (den so genannten Ostblock), führte zu Misstrauen der Westmächte auch in Bezug auf die sowjetische Politik in Deutschland.

Obwohl die bisherige Art der Wirtschaftsführung und Praxis der Reparationsentnahmen jeweils in der sowjetischen und französischen Zone akzeptiert wurden, gab es neuartige Forderungen, hauptsächlich von den USA im Kontrollrat, die wirtschaftliche Einheit Deutschlands zu bewahren. Diese sind im Juli 1946 von der UdSSR als Versuch der Einflussnahme zurückgewiesen worden. Ob dies bereits de facto das Scheitern des Kontrollrates darstellte, mag umstritten sein. Dagegen spricht die von der UdSSR veränderte ökonomische Praxis in ihrer Zone mit der Gründung von Sowjetischen Aktiengesellschaften (SAG) und der Einstellung des Abbaus von Produktionsanlagen. Längerfristig sollten wohl Reparationsleistungen besser mit wirtschaftlichem Aufbau als mit Abbau abgesichert werden, was mit einer Besserstellung von SAGs gegenüber der restlichen Wirtschaft von Versorgung bis zur Lohnhöhe ablesbar ist. Eine Absicht der Sowjetunion, damit ihre Zone abzutrennen oder anderweitig zu separieren, ist daraus jedenfalls nicht zu erkennen. Aber wohl auch der zunehmende Ost-West-Konflikt war es zumindest nicht alleinig, der die einst sich unterstützenden Siegermächte nun immer weiter auseinander dividierte und die Arbeit des Kontrollrates erschwerte. Denn Großbritannien bekam zunehmende wirtschaftliche Probleme, die Besatzungskosten zu finanzieren, und hatte ebenso wie die US-amerikanischen Vertreter vor den Parlamenten diese hohen Kosten zu rechtfertigen. Bevorstehende Wahlen in den westlichen Demokratien und Politiker, die wiedergewählt werden wollten, hatten wie an vielen Begebenheiten der Weltgeschichte auch hier einen nicht unerheblichen Beitrag an den Entscheidungen. Somit wuchs das Interesse von Großbritannien und den USA an einer zügigeren Beendigung der Besatzung. Frankreich, das durch den Krieg wirtschaftlich wesentlich angeschlagener war als die anderen beiden Westalliierten, brauchte die Reparationen dringender und wollte wie die Sowjetunion aus gleichen Gründen dies nicht. Außerdem sei daran erinnert, dass trotz oder wegen (hier gibt es zwei unversöhnliche politische Meinungen) des Versailler Vertrags ein weiterer Weltkrieg nicht verhindert werden konnte, worauf hin auch Frankreich nicht an einem baldigen Ende der Besatzung interessiert sein konnte.

Daraufhin begannen die USA und Großbritannien ohne Frankreich und die UdSSR, eine wirtschaftliche Zusammenlegung zwischen ihren Zonen zu forcieren. Dies mündete in die vertragliche Vereinbarung dieser ersten Separation vom 2. Dezember 1946, durch die Einrichtung einer britisch-amerikanischen Bizone zum 1. Januar 1947. Dass nun sogar die Westmächte zu keiner Einheit mehr fähig waren, zeigt die Tatsache, dass Frankreich seine Zone erst am 8. April 1949, also erst kurz vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland, anschloss.

Mit einem weiteren, noch gemeinsamen Beschluss wurde das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 erlassen. Hiermit wurde der Staat Preußen aufgelöst. Es ist die letzte als politisch bedeutsam einzuordnende Entscheidung. Im überwiegend administrativen Charakter der letzten noch folgenden Entscheidungen widerspiegelte sich ebenfalls die zunehmende Ohnmacht der obersten Verwaltung der vier Besatzungsmächte gegenüber den immer mehr zu Tage tretenden Zerwürfnissen untereinander. Das am 20. März 1948 in Kraft getretene und am 20. Februar 1948 beschlossene Kontrollratsgesetz Nr. 62 war der letzte gemeinsame gesetzliche Akt des Rates. Ebenfalls am 20. März 1948 vertagte, d. h. blockierte die Sowjetunion aus Protest (gegen die Londoner Sechsmächtekonferenz) die Beschlussfassung des Alliierten Kontrollrats, der fortan nicht mehr zusammentrat und damit gescheitert war.[3] Nach Auffassung der UdSSR hatten auf der Londoner Konferenz, bei Nichteinladung sowjetischer Vertreter, die westlichen Mächte nicht nur offen über die Schaffung eines deutschen Separatstaates diskutiert, sondern diesen Staat sowie seine künftige Einbindung in Westeuropa ausdrücklich in der Beschlussfassung empfohlen, aber im Kontrollrat auch nicht darüber berichtet. Entsprechend diesen Verstößen begründete die UdSSR ihre Reaktion mit der Vertagung.[4]

Mit einer einseitigen, sorgfältig geplanten und koordinierten Währungsreform in den drei Westzonen in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 1948 war die wirtschaftliche Einheit Deutschlands endgültig nicht mehr herstellbar und die Spaltung Deutschlands evident, noch bevor überhaupt ein deutsches Staatswesen zugelassen wurde. Diese einseitige massive Veränderung mag, trotz allem Leid für die Bevölkerung der Westsektoren Berlins, die Heftigkeit der Reaktion, der als Protest von der sowjetischen Besatzungsmacht errichteten Berlin-Blockade erklären. Aus ihrer Durchführung heraus ist sie als eine Nacht- und Nebelaktion erkennbar, ebenso die vom 24. bis zum 28. Juni folgende Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). Das Aufkleben von briefmarkenähnlichen Klebeetiketten als Provisorium für ein neues Geld zeigt, dass von der durch die sowjetische Besatzungsmacht eingesetzten Deutschen Wirtschaftskommission der SBZ keine derart einschneidende Maßnahme wie eine Währungsreform geplant war.

Am 1. Juli 1948 erfolgte durch die westlichen Militärgouverneure, dessen Vertreter Mitglieder des Kontrollrates waren, einseitig die Übergabe der Frankfurter Dokumente an die elf Ministerpräsidenten der Westzonen mit der Aufforderung zur Bildung einer verfassunggebenden Versammlung, der Aufforderung zur Überprüfung der Landesgrenzen innerhalb der westlichen Zonen und der Ankündigung eines Besatzungsstatuts.

Als einzige tatsächliche gesamtalliierte Aufgaben blieben die Flugüberwachung durch die Alliierte Luftsicherheitszentrale (Air Safety Control, seit 1945 bis 1990, am Kleistpark) und die Bewachung des unter Vier-Mächte-Verwaltung gestellten Kriegsverbrechergefängnisses Berlin-Spandau, in dem bis 1987 mit Rudolf Heß der letzte der im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess verurteilten NS-Kriegsverbrecher in Haft saß.

Im Rahmen der sich überstürzenden Ereignisse der Wiedervereinigung fanden sich am 11. Dezember 1989 die Botschafter der Vier Mächte im Gebäude des Alliierten Kontrollrates in Berlin zusammen.[5] Darauf wurde der Kontrollrat im Jahr 1990 noch ein letztes Mal von Frankreich einberufen. Über den Inhalt der Beratungen ist nichts bekannt.

Nachfolge, Auflösung

Während der folgenden Teilung Deutschlands blieb die Souveränität der beiden deutschen Staaten eingeschränkt. Für die Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin war die Alliierte Hohe Kommission, abgekürzt AHK, mit drei Hohen Kommissaren (auch „Hochkommissaren“) von 1949 bis 1955 oberstes Kontrollorgan der drei Westmächte. Diese wurde mit Auflösung des Besatzungsstatuts durch Inkrafttreten der Pariser Verträge 1955 aufgelöst, aber das alliierte Vorbehaltsrecht schränkte die staatliche Souveränität weiterhin ein.

Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) bis 1949 und die Sowjetische Kontrollkommission (SKK) waren die Überwachungs- und Leitungsinstitution der sowjetischen Besatzungsmacht zur Führung der SBZ beziehungsweise später der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 28. Mai 1953. Nach dem Tod Josef Stalins wurde die SKK in die „Hohe Kommission der UdSSR in Deutschland” umgewandelt. Der damalige politische Berater General Tschuikows, Wladimir S. Semjonow (später stellvertretender Außenminister der Sowjetunion), wurde zum Hohen Kommissar ernannt.

Der Alliierte Kontrollrat an sich wurde formal erst im Rahmen der Vereinigung der beiden deutschen Staaten aufgelöst, als 1990 durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag die vollständige Souveränität Deutschlands hergestellt wurde. Durch die Beendigung der „entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken“ und die Auflösung „alle[r] entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte“[6] hörte der Kontrollrat zusammen mit der Berliner Kommandantur dann auch formell auf zu existieren.

Einzelnachweise

  1. Alliierter Kontrollrat bei www.dhm.de/lemo (Aufruf vom 10. März 2008)
  2. Direktive Nr. 10 bzgl. der Methoden der gesetzgebenden Tätigkeit des Kontrollrats
  3. Vgl. Gerhard Keiderling: Das Ende des Alliierten Kontrollrates. Stenografisches Protokoll der 82. Kontrollratssitzung. In: Berlin. Quellen und Dokumente 1945–1951, 2. Halbband, hrsg. im Auftrage des Senats von Berlin, Berlin (West) 1964, S. 1431 ff.
  4. Sowjetische Erklärung betreffend die Vertagung der Kontrollratssitzungen vom 20. März 1948
  5. Andreas Rödder, Deutschland einig Vaterland. Die Geschichte der Wiedervereinigung. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-56281-5, S. 148.
  6. Artikel 7 Abs. 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland; BGBl. II 1990, S. 1317 ff., hier S. 1324

Weblinks


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